18.02.2022

Brutto-Entgeltumwandlung statt vermögenswirksamer Leistungen

Steuern und Sozialabgaben sparen zugunsten der eigenen Altersvorsorge

Viele Sparformen haben in Zeiten niedriger Zinsen ausgedient. Doch wie können Beschäftigte Geld effizient investieren und dabei fürs Alter vorsorgen? Einige Anlageformen werden staatlich gefördert, doch längst nicht alle Beschäftigten, die einen Anspruch auf Förderung haben, machen diesen auch geltend, zum Beispiel in Form von vermögenswirksamen Leistungen. Damit verschenken sie im wahrsten Sinne des Wortes Geld.

Doch ist das VL-Sparen tatsächlich der beste Weg zur staatlich geförderten Vermögensbildung? Schließlich fallen für Beiträge des Arbeitgebers in eine vermögenswirksame Anlage regelmäßig Steuern und Sozialabgaben an. Die zusätzlichen Zahlungen reduzieren am Monatsende das Nettogehalt.

Die Alternative: Brutto-Entgeltumwandlung bei der KZVK

Für den Beitrag in die „MehrWert“-Versicherung der KZVK fallen keine Steuern und eventuell keine Sozialabgaben an. Bei gleichem Nettogehalt kann so mit Hilfe der staatlichen Förderung ein sehr viel höherer Beitrag in die betriebliche Altersversorgung fließen, als bei einer vermögenswirksamen Anlage.

Und so rechnet es sich: gleiches Netto bei doppelter Vorsorge

Beispiel: Arbeitnehmerin, ledig, Steuerklasse I, keine Kinder

Eine Arbeitnehmerin möchte 40 Euro ihres Gehalts vermögensbildend anlegen und zum Beispiel für das Alter sparen. Statt den Betrag für vermögenswirksame Leistungen einzusetzen, zahlt sie 40 Euro in die MehrWert-Versicherung der KZVK und stockt diesen Beitrag mit den Steuer- und Sozialversicherungsersparnissen auf.

Unser Beispiel in der Gegenüberstellung

VL-SparenBrutto-Entgeltumwandlung
Bruttogehalt2.500,00 €2.500,00 €
zuzüglich VL6,65 €6,65 €
Steuerfreie Einzahlung KZVK MehrWert-72,00 €
Bruttogehalt gesamt2.506,65 €2.434,65 €
Abzüge Steuer/SV-800,27 €-768,31 €
Einzahlung, z.B. Bausparvertrag-40,00 €
Abzüge gesamt
-840,27 €
-768,31 €
Nettoauszahlung1.666,38 €1.666,34 €
Arbeitgeberzuschuss (15%)10,80
Gesamtbetrag Vorsorge
40,00 €
82,80 €

So funktioniert es in der Praxis

Als Alternative zu den vermögenswirksamen Leistungen vereinbart die Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber eine Brutto-Entgeltumwandlung in die MehrWert-Versicherung der KZVK. Dafür behält der Arbeitgeber beispielhaft 72 Euro ihres Bruttogehaltes ein und zahlt diesen Beitrag in die betriebliche Altersversorgung. Durch das verringerte Bruttoentgelt spart die Arbeitnehmerin 31,96 Euro an Steuern und Sozialabgaben.

Obwohl also der Arbeitgeber einen höheren Betrag vom Bruttogehalt einbehält, bleibt der Arbeitnehmerin bei der Brutto-Entgeltumwandlung nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ein etwa gleiches Nettogehalt gegenüber der Einzahlung von nur 40 Euro in einen Bausparvertrag.

Weitere Zuschüsse vom Arbeitgeber möglich

Sofern durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zusätzlich in den Vertrag ein. In diesem Beispiel wurde ein Betrag von 72 Euro umgewandelt. Vom Arbeitgeber erhält die Arbeitnehmerin dann noch einen Zuschuss in Höhe von 10,80 Euro.

Anstatt der 40 Euro, die ursprünglich als Sparsumme festgelegt waren, kann die Arbeitnehmerin nun bei gleichem Nettogehalt insgesamt 82,80 Euro in den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung bei der KZVK fließen lassen.

Es gibt Regelungen, die zur Brutto-Entgeltumwandlung eine monatliche Zulage in Höhe der VL (6,65 Euro) vorsehen, so z. B. § 35a KAVO NW. Wenn keine vermögenswirksame Anlage vereinbart ist, kann die Zulage beim Arbeitgeber beantragt werden. Gibt es eine solche Regelung nicht, kann der Arbeitgeber die Zulage freiwillig zahlen.

In unserem Beispiel wurde die Zulage berücksichtigt.

Wir sind für Sie da

Gerne beraten wir Sie zur Brutto-Entgeltumwandlung in die freiwillige Zusatzversicherung MehrWert. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen eine persönliche Modellrechnung und ermitteln mit Ihnen gemeinsam den für Sie günstigsten Einzahlungsbetrag. Rufen Sie uns einfach an unter Telefon 0221 2031-590.

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Zuletzt aktualisiert am 18.02.2022

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