04.11.2019

Änderungen der Satzung der KZVK

Zum 1. November 2019 wurden neben der 26. Änderung, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, auch die 25 a. Änderung der Kassensatzung im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht.

Die 25 a. Änderung der Kassensatzung ist am Tag der Veröffentlichung in Kraft getreten und beinhaltet Klarstellungen und Anpassungen an der in den §§ 1 bis 10 der Kassensatzung (KS) festgelegten organisatorischen Verfassung der KZVK. Die Organisationsverfassung der KZVK wurde zum 1. Januar 2017 durch die Einführung eines Aufsichtsrates und einer Vertreterversammlung sowie einer Verbandsaufsicht modernisiert. Zwischenzeitlich hatte sich aber gezeigt, dass noch Adjustierungsbedarf an den neuen Regelungen bestand.

Mit der 26. Änderung der Kassensatzung (KS), die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, erfolgt die Basis für die Neuausrichtung der Finanzierung der Pflichtversicherung. Diese wird insbesondere mit der in § 53 Absatz 1 KS beinhalteten Zusammenlegung der Abrechnungsverbände „S“ und „P“ zu einem neuen Abrechnungsverband „G“ geschaffen. Das neue Finanzierungsinstrument des „Angleichungsbeitrags“, das die Zusammenlegung ermöglicht, wird im neuen § 63b KS geregelt.

Weiterhin werden die Absätze 1 bis 5 des § 63 KS mit der aktuellen Satzungsänderung zwar nicht formell aufgehoben, jedoch künftig textlich lediglich durch eine entsprechende Erläuterung repräsentiert, da nach aktueller Einschätzung eine nochmalige Sanierungsgelderhebung nicht erforderlich werden wird. Dadurch trägt die Kasse dem Umstand Rechnung, dass eine Sanierungsgeldregelung noch immer Inhalt des ATV-K ist und von daher eine zumindest theoretische Bedeutung behält. Weiterhin stellt sie klar, dass das Sanierungsgeld als Finanzierungselement der Pflichtversicherung gegenwärtig keine Rolle spielt.

Die Regelung zum Finanzierungsbeitrag bleibt hingegen zunächst auch textlich in der Satzung erhalten, da es für die in § 63b KS geregelte Verrechnung sowie für die Abwicklung getroffener Ratenzahlungsvereinbarungen eines nachvollziehbaren Anknüpfungspunktes bedarf.

Darüber hinaus enthält der neu gefasste § 44 Absatz 5 KS eine Anpassung der Kürzungsregelung bei Eheversorgungsausgleichsverfahren – betroffen ist das bis September 2009 geltende Versorgungsausgleichsrecht – als Reaktion auf eine geänderte Rechtsprechung des BGH, die im Jahre 2018 gegenüber einer anderen Zusatzversorgungskasse ergangen ist. Die weiteren Änderungen sind überwiegend redaktioneller bzw. „technischer“ Natur. 

Satzung unter Berücksichtigung der Fünfundzwanzigsten Änderung der Satzung im Punktesystem sowie der Änderung Fünfundzwanzig a*

Satzung unter Berücksichtigung der Sechsundzwanzigsten Änderung der Satzung im Punktesystem (tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft)



Ordnung der Verbandsaufsicht, auf die der Satzungstext Bezug nimmt:

Ordnung über die Einrichtung und Aufgaben einer Verbandsaufsicht über die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands - Anstalt des öffentlichen Rechts - durch Beschluss der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands




*Die Vierundzwanzigste Änderung der Kassensatzung (§§ 1-10) oblag dem VDD, was aufgrund des dortigen Verfahrensganges dazu führte, dass die Fünfundzwanzigste Änderung am 16. Januar 2019 und damit zeitlich vor der Vierundzwanzigsten Änderung beschlossen wurde. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sechsundzwanzigste Änderung waren die Vierundzwanzigste und die Fünfundzwanzigste Änderung noch nicht veröffentlicht. Die Fünfundzwanzigste Änderung wurde am 27. Mai 2019 von der Staatskanzlei NRW genehmigt und am 1. Juli 2019 im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht. Um eine nachvollziehbare Veröffentlichungsreihenfolge zu gewährleisten wurde mit dem Erzbistum Köln sowie dem VDD abgestimmt, dass die beschlossene und genehmigte Vierundzwanzigste Änderung der Kassensatzung nunmehr als Änderung Fünfundzwanzig a veröffentlicht wird.

 

Zuletzt aktualisiert am 04.11.2019

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