18.01.2023

Änderungen beim Hinzuverdienst

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten fällt zum 01. Januar 2023 weg

Ab Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig entfallen. Das Zusammentreffen von Rente und Erwerbseinkommen führt dann nicht mehr zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung erreichen, dass der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel gestaltet werden kann. Dies ermöglicht die Weiterarbeit und Wiederaufnahme einer Beschäftigung - ohne Kürzung der Altersbezüge - auch nach dem vorzeitigen Rentenbeginn. Mit diesem Schritt soll dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel in der Bundesrepublik durch die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Zusatzverdienstes entgegengewirkt werden. Für (weiter-) beschäftigte Altersrentner fallen keine Beiträge zur KZVK an. Nach § 19 Abs. 1 d unserer Satzung sind Beschäftigte, die eine Altersrente als Vollrente beziehen generell versicherungsfrei. Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenze gilt für alle Neu- und Bestandsrentner und -rentnerinnen. Auch für die GrundWert-Rente der KZVK gilt diese Regelung bei Neuzugängen und Bestandsrenten. Sie können also ab dem 01. Januar 2023 weiterarbeiten, ohne dass sich ihr Zusatzverdienst auf die betriebliche Altersrente nachteilig auswirkt.

Freiwilliger Bezug einer Altersrente als Teilrente

Unabhängig vom Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten, kann die gesetzliche Altersversorgung freiwillig auch weiterhin als Teilrente in Anspruch genommen werden. Bitte beachten Sie, dass der Bezug einer Teilrente keinen Versicherungsfall in der Zusatzversorgung auslöst. Das heißt, Versicherte haben in diesem Fall keinen Anspruch auf die GrundWert-Betriebsrente der KZVK. Die Altersrente muss zunächst als Vollrente bezogen werden, damit für die versicherte Person überhaupt ein Anspruch auf eine Betriebsrente bei der KZVK entstehen kann.

Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung deutlich erhöht

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fallen die Hinzuverdienstgrenzen ab 2023 im Gegensatz zu der gesetzlichen Altersrente nicht komplett weg. Stattdessen hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen zum 01. Januar 2023 deutlich angehoben. Sie orientieren sich jetzt stärker an dem eingeschränkten Leistungsvermögen und der Höhe des Hinzuverdienst. Das Gesetz dynamisiert die neuen Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten in Abhängigkeit von der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung.

Bei voller Erwerbsminderung erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2023 von bisher 6.300 Euro auf 17.823,75 Euro jährlich.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung dürfen Rentnerinnen und Rentner in diesem Jahr bis zu 35.647,50 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Bei Überschreiten der vorgenannten Grenzbeträge werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Durch die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, ergeben sich auch unmittelbare Auswirkungen auf die GrundWert-Rente der KZVK. Die neuen Hinzuverdienstgrenzen gelten ab Januar 2023 auch bei der KZVK für alle Neuzugänge und Bestandsrenten infolge verminderter Erwerbsfähigkeit. Unsere Betriebsrente wird dann analog zur gesetzlichen Rentenversicherung zum gleichen Anteil gezahlt, wie auch die gesetzliche Rente gezahlt wird. Die Änderung beim Hinzuverdienst gilt als Brücke in den Arbeitsmarkt.

Die Änderungen beim Hinzuverdienst haben keine Auswirkungen auf die freiwillige Versicherung MehrWert, da hier keine Einkommensanrechnung vorgenommen wird.

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente stellt keinen Ausnahmefall von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung dar. Beschäftigte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, sind grundsätzlich bei der KZVK zu versichern, wenn sie ein Arbeitsverhältnis bei einem Beteiligten aufnehmen oder nach Renteneintritt fortführen. Ein Altersrentenbezug führt hingegen zum Ausschluss von der Versicherungspflicht.


Zuletzt aktualisiert am 18.01.2023

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