27.03.2017

21. Änderung der Satzung der KZVK

Mit der aktuellen Änderung der Kassensatzung wird zum einen für den Bereich der freiwilligen Versicherung (§§ 23 bis 26 KS) zugunsten der Versicherten die bislang für deren Erklärungen etc. geltende Schriftform durch die Textform ersetzt.

Die Neuregelungen zur freiwilligen Versicherung treten mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 in Kraft.

Zum anderen erfolgen Änderungen in den Regelungen zum Finanzierungsbeitrag (§ 63a KS inklusive der zugehörigen Anlage). Diese sind im Wesentlichen klarstellender, Transparenz steigernder Natur und zum Vorteil der betroffenen Beteiligten. Beispiele hierfür sind die Deckelung des Gesamtfinanzierungsbeitrags (§ 2 Absatz 3 Satz 2 der Anlage zu § 63a KS) oder die wegfallende Möglichkeit, einen bereits beschlossenen Finanzierungsplan anzupassen und damit den bestehenden Finanzierungsbeitrag zu verändern (§ 63a Absatz 4 KS).

Die Änderungen zum Finanzierungsbeitrag, die rein redaktioneller Natur sind (§ 63a Absatz 4 Satz 2 und 4 sowie §7 Absatz 6 KS), treten mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Alle weiteren Änderungen in den Regelungen zum Finanzierungsbeitrag (§ 63a und § 2 der Anlage zu § 63a KS) treten mit Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Kasse zum 6. September 2016 in Kraft.

Die 21. Änderung der Satzung wurde am 1. März 2017 im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht.

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