03.05.2016
Die Rentenzahlungen durch die KZVK sind sichergestellt. Zum aktuellen Zeitpunkt übersteigen die regelmäßigen Einnahmen der Kasse bei Weitem ihre Verpflichtungen. Durch ein Gesamtvermögen in Höhe von 17,9 Milliarden Euro könnten die Renten selbst im äußerst unwahrscheinlichen Fall, dass alle bei der Kasse beteiligten Dienstgeber zahlungsunfähig würden und die KZVK damit keinerlei Einnahmen mehr erzielte, auf Jahrzehnte ausgezahlt werden.
Mit Wirkung zum 31.12.2001 wurde im öffentlichen und kirchlichen Dienst das Versorgungssystem umgestellt. Die KZVK bewertete die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nach den Vorgaben des Altersvorsorge-Tarifvertrags Kommunal (ATV-K) insbesondere unter Zugrundelegung der damals hohen Verzinsung. Seit einigen Jahren sieht sich die gesamte Versicherungsbranche aufgrund der anhaltenden Phase historisch niedriger Zinsen mit der Frage konfrontiert, in welcher Weise das derzeitige Zinsniveau in der Bilanz ausgewiesen werden muss.
Die KZVK hat im Sinne einer nachhaltigen Zukunftsausrichtung, insbesondere aufgrund der Politik der Europäischen Zentralbank, 2014 entschieden, eine Neubewertung ihrer Versorgungsverpflichtungen vorzunehmen. Die Neubewertung führte, wie im Geschäftsbericht 2014 ausgeführt, zu einer Deckungslücke von 5,5 Milliarden Euro. Dieser Schritt hat keinerlei Auswirkungen auf die Finanzlage der Kasse oder den Umfang der konkreten Leistungszusage und spiegelt lediglich die Einschätzung zur gegenwärtigen Situation sowie zu den künftigen Entwicklungen, insbesondere auf den Kapitalmärkten, wider.
Die Kasse ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Träger der Kasse ist der Verband der Diözesen Deutschlands. Die KZVK ist finanziell unabhängig und erhält keinerlei finanzielle Unterstützung von der katholischen Kirche. Aufgrund des Kassenvermögens in Höhe von derzeit rund 17,9 Milliarden Euro sind die Rentenzahlungen durch die Kasse auf Jahrzehnte gesichert. Im höchst unwahrscheinlichen Fall einer Insolvenz der Kasse würden aufgrund gesetzlicher Regelungen zunächst die Arbeitgeber, im kirchlichen Bereich Dienstgeber genannt, in die Pflicht genommen, die von ihnen zugesagten Leistungen zu erbringen. Erst wenn diese dazu nicht in der Lage sind, haften die Bistümer als Träger.
Die Kasse beschäftigt sich mit dem Thema seit Jahren. Entsprechende Projekte zur dauerhaften Sicherstellung der Finanzierung wurden teilweise schon 2009 aufgesetzt. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehören z. B. die Anpassung des ursprünglichen Hebesatzes für das Sanierungsgeld, eine stufenweise Anhebung der Dienstgeber-Beiträge in der Pflichtversicherung, die Anpassung der Tarife in der freiwilligen Versicherung sowie nicht zuletzt die realitätsnahe Neubewertung der Verpflichtungen infolge des niedrigen Zinsniveaus auf den Kapitalmärkten und gestiegener durchschnittlicher Lebenserwartung.
Die KZVK sieht angesichts der anhaltenden Null- oder Negativverzinsung von Staatsanleihen Handlungsbedarf und hat ihre Kapitalanlagestrategie angepasst. Die Kasse wird weiterhin großen Wert auf eine sichere Geldanlage legen.
Natürlich bedeutet die Beitragssatzanpassung Mehrkosten für die Dienstgeber. Allerdings machen die langfristig niedrigen Zinsen eine Anpassung der – heute im Vergleich zu anderen Zusatzversorgungseinrichtungen im katholischen Bereich sehr niedrigen Beiträge – notwendig. Dabei wurden die Beiträge ganz bewusst nicht schon im Jahr 2015 erhöht, um den Dienstgebern die Möglichkeit zu geben, die Beitragssatzanhebungen rechtzeitig in ihre Planungen einzubeziehen. Auch die Anhebung der Beiträge in Stufen über einen Zeitraum von acht Jahren verfolgt das Ziel, die Dienstgeber nicht durch eine kurzfristige, sehr massive Beitragssatzanhebung zu überfordern.
Da eine Veränderung des Leistungsrechts nur von den Gremien des kirchlichen Arbeitsrechts verhandelt und unter Einbindung des Trägers und der Organe der Kasse beschlossen werden kann, ist diese Frage nicht durch die KZVK zu beantworten.
Die KZVK wurde durch Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.04.1988 von der staatlichen Versicherungsaufsicht (z. B. BaFin) freigestellt. Die Rechts- und Fachaufsicht führt der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) durch. Neben dieser Aufsicht besteht eine Körperschaftsaufsicht durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
Zusätzlich hat ein von der KZVK unabhängiger Verantwortlicher Aktuar jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der auf der Kasse lastenden Verpflichtungen gewährleistet ist. Des Weiteren wird der Jahresabschluss der Kasse selbstverständlich durch fachkundige und unabhängige Wirtschaftsprüfungen geprüft.
Die Anpassung der Organisations- und Aufsichtsstrukturen an das privatwirtschaftliche Modell einer Aktiengesellschaft ist bereits Gegenstand eines laufenden Prozesses. Diesen Prozess steuert der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) unter Einbindung des Verwaltungsrates der Kasse als Vertreter der beteiligten Dienstgeber, der Versicherten und der Bistümer. Es ist geplant, die Anpassung noch im laufenden Jahr umzusetzen.
Sanierungsgeld ist ein tarifvertraglich und steuerlich festgelegter Begriff und nicht im wörtlichen Sinne einer "Sanierung" zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben die Erhebung von Sanierungsgeld im Altersvorsorge-Tarifvertrag Kommunal (ATV-K) geregelt. Das Einkommensteuergesetz legt fest, dass das Sanierungsgeld nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört.
Die KZVK hat das Sanierungsgeld erhoben, um eine systembedingte Deckungslücke bei der Umstellung von einem Umlage- auf ein Kapitaldeckungsverfahren im Jahr 2002 zu schließen. Die Mehrheit der Zusatzversorgungseinrichtungen finanzieren ihre Versorgungsverpflichtungen zum Teil über ein Sanierungsgeld.
Die KZVK wird in Folge des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2015 in Zukunft keine Sanierungsgelder mehr erheben. Dies hat der Verwaltungsrat der Kasse in seiner Sitzung am 25.02.2016 entschieden. Allen Beteiligten werden die geleisteten Sanierungsgeldzahlungen vollständig zurückgezahlt. Die KZVK hat den Prozess zur Rückabwicklung der Sanierungsgeldzahlungen an die Beteiligten bereits angestoßen.
Um die systembedingte Deckungslücke langfristig zu schließen, wird der Verwaltungsrat der Kasse sich in seinen nächsten Sitzungen mit der Ausgestaltung des bereits in der Satzung verankerten Instruments „Finanzierungsbeitrag“ befassen.
Durch die Rückzahlung des Sanierungsgeldes werden die Ansprüche der Versicherten und Rentner in keiner Weise berührt.
Die durch die Neubewertung der Verpflichtungen in 2014 in der Bilanz ausgewiesene Deckungslücke von 5,5 Milliarden Euro wird durch die Rückzahlung des Sanierungsgeldes auf ca. 7 Milliarden Euro ansteigen. Dies wird aber bei der Festlegung des Finanzierungsbeitrags berücksichtigt. Die beschlossenen Maßnahmen dienen dazu, die Gesamtlücke in Zukunft dauerhaft zu schließen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die KZVK eine wirtschaftlich stabile Zusatzversorgungskasse ist und alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um auf aktuelle und zukünftige Herausforderungen zu reagieren und die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen dauerhaft sicherzustellen.