Die rechtliche Grundlage des Finanzierungsbeitrags ist der in der Rechnung zur Erhebung des diesjährigen Finanzierungsbeitrags genannte § 63a der Kassensatzung sowie die Anlage zu § 63a. Anders als das Sanierungsgeld ist der Finanzierungsbeitrag jedoch nicht tarifvertraglich verankert. Es gilt die beschlossene, aber noch nicht veröffentlichte, 21. Änderung der Kassensatzung.
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Zuletzt aktualisiert am 10.11.2016.