Glossar

Betriebliche Altersversorgung liegt auch dann vor, wenn eine Versorgungszusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren der Arbeitgeber und die beschäftigte Person, dass diese auf einen Teil ihrer Bezüge verzichtet. Stattdessen erhält die beschäftigte Person vom Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Dazu kann der Arbeitgeber zugunsten der beschäftigten Person bei der KZVK eine freiwillige Versicherung abschließen. Der nicht ausgezahlte Teil des Arbeitslohns fließt als Beitrag in die freiwillige Versicherung ein. Die sich daraus ergebende Rente sagt der Arbeitgeber der beschäftigten Person als betriebliche Altersversorgung zu.

Umgewandelt werden können nur künftige Entgeltansprüche aus dem laufenden Entgelt oder Einmalzahlungen. Formen der Entgeltumwandlung sind die Brutto-Entgeltumwandlung und die Netto-Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die über die Pflichtversicherung gegebene Zusage auf betriebliche Altersversorgung aufzustocken. Dazu zahlt der Arbeitgeber neben den Beiträgen in die Pflichtversicherung zusätzliche Beiträge in die freiwillige Versicherung ein. Die sich aus den Beiträgen ergebende Rentenleistung sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als erhöhte Versorgungszusage zu. Damit unterstützt er seinen Mitarbeiter beim Aufbau seiner Altersversorgung. Eine erhöhte Versorgungszusage kann auch erteilt werden, wenn keine Versicherungspflicht besteht.

Die Ausrichtung der Kapitalanlage der KZVK erfolgt entlang ethischer, nachhaltiger und Governance-Anforderungen (ESG). Die Abkürzung ESG steht konkret für die Begriffe Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung).

Zum 01. Januar 2010 ist der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) in Kraft getreten. Darin wurde eine flexible Altersarbeitszeit, genannt Falter, vereinbart. Mit Falter erhalten Beschäftigte neben der Altersteilzeit eine weitere Möglichkeit, gleitend in den Ruhestand zu wechseln. Dazu reduziert die beschäftigte Person ihre Arbeitszeit und verbleibt dafür länger im Berufsleben. Das Altersarbeitszeitmodell ist immer mit dem gleichzeitigen Bezug einer Teilrente verbunden. Die Dauer der Altersarbeitszeit ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Damit beginnt die reduzierte Arbeitsphase frühestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem die beschäftigte Person eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Sie dauert maximal zwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus weiter fort. Grundlage für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversorgung ist das tatsächlich erzielte Teilzeitentgelt. Da während der gesamten Dauer des Faltermodells eine Teilrente gezahlt wird, sind im Vergleich zur Altersteilzeit weder das Arbeitsentgelt noch die Beiträge aufzustocken. Die flexible Altersarbeitszeit kann nur als Teilzeitmodell, nicht aber als Blockmodell in Anspruch genommen werden.

Für die Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es festgelegte Grenzen, ab wann diese abschlagsfrei in Anspruch genommen werden können. Für jeden Monat, den die Rente früher in Anspruch genommen wird, vermindert sich die monatliche Rente um 0,3 Prozent. Dies gilt auch für Teilrenten. Für jeden Monat, den eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich der nicht in Anspruch genommene Teil der Rente um 0,5 Prozent. Der Zuschlag bei einer flexiblen Altersarbeitszeit beträgt somit maximal 12 Prozent. Mit diesem Zuschlag und den zusätzlichen Entgeltpunkten aus der hälftigen Weiterbeschäftigung kann der Abschlag der vorzeitig in Anspruch genommenen Teilrente kompensiert werden.

Der Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung löst keinen Versicherungsfall in der Zusatzversorgung aus. Dieser tritt erst mit dem Bezug einer Vollrente ein. Die Pflichtversicherung besteht während der gesamten Dauer des Arbeitszeitmodells fort. In der Zusatzversorgung werden keine Zuschläge für die Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus erworben.

Das Falter-Modell kann von Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1951 in Anspruch genommen werden.

Siehe anspruchsberechtigter Personenkreis.

Versicherte, die über ihren Arbeitgeber eine zusätzliche, eigenfinanzierte freiwillige Versicherung abschließen.

Abgeschlossene Verträge zur freiwilligen Versicherung. Die Zahl der freiwillig Versicherten ist bei der KZVK kleiner als die Zahl der freiwilligen Versicherungsverträge, da es freiwillig Versicherte mit mehreren Verträgen gibt.

In Ergänzung der vorwiegend arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente können Beschäftigte mit eigenen Beiträgen in die MehrWert-Versicherung eine zusätzliche Absicherung für die Rentenphase erreichen. Die Versicherung wird sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Staat bezuschusst. Die freiwillige Versicherung erfolgt meist auf dem Weg der Brutto-Entgeltumwandlung oder über die Riester-Förderung.

Bis zum 31.12.2001 errechnete sich die heutige Betriebsrente der KZVK nach einem Gesamtversorgungssystem. Das System orientierte sich an der Versorgung der Beamten. Die Gesamtversorgung setzte sich aus der Grundversorgung (in der Regel die gesetzliche Rente) und der Zusatzrente zusammen. Unterschiedliche Faktoren führten im Laufe der Jahre dazu, dass das System nicht mehr kalkulierbar und finanzierbar war. Dazu zählte zum Beispiel die Abhängigkeit von anderen Systemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Zudem erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesamtversorgungssystem als teilweise verfassungswidrig. Außerdem gab es erhebliche Änderungen von demografischen Faktoren. Daher musste das Zusatzversorgungsrecht grundlegend reformiert werden. Eine Ablösung erfolgte zum 01. Januar 2002 durch das heutige Punktemodell. Die Bestandsrenten und die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften wurden als Besitzstände in das neue Betriebsrentensystem übertragen.

Dies sind die 27 Bistümer der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland.