Glossar

Bei einer Entgeltumwandlung verzichten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils ihres Gehalts. Soll dieser Betrag für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden, so kann der Arbeitgeber den gewünschten Betrag direkt vom Bruttogehalt einbehalten und in die betriebliche Altersvorsorge abführen. In diesen Fällen können Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gespart werden.

siehe Arbeitgeberzuschuss

Vermögens- und Schuldteile in der Bilanz, bewertet nach Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, korrigiert um Abschreibungen und Zuschreibungen entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften.

Sicherstellen der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in einem Unternehmen.

Datenträgerübermittlungsverfahren für Zusatzversorgungseinrichtungen.

Regelungen für ein einheitliches Verfahren zum automatisierten Datenaustausch zwischen den Zusatzversorgungskassen und den beteiligten Arbeitgebern bzw. Mitgliedern.

siehe Ausgleichsposten

Die Deckungsrückstellung ist eine versicherungstechnische Rückstellung. Sie gibt die Menge des Geldes an, die für die Erfüllung der bereits erworbenen Anwartschaften und der bereits laufenden Rentenzahlungen notwendig ist.

Die Kirche hat in Deutschland das verfassungsmäßig gewährte Recht auf ein eigenes Regelungsverfahren, um ihre Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Mit der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse hat sie davon Gebrauch gemacht. Anstelle einseitig durch Arbeitgeber (Erster Weg) oder in Tarifverhandlungen (Zweiter Weg) wird so das Arbeitsrecht von Kommissionen beschlossen (Dritter Weg). Die Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (KODAen) sind paritätisch mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern besetzt. Für den Caritasbereich besteht die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Der Dritte Weg zielt auf kirchliche Ideale wie Dienstgemeinschaft, Kooperation und Konsens ab.

Sorgfältige Prüfung und Analyse eines Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse.

Als Durchführungsweg bezeichnet man die Art und Weise, wie der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung durchführt. Nach dem Betriebsrentengesetz gibt es fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds. Die KZVK ist im Sinne des Betriebsrentengesetzes eine Pensionskasse.

Bei einem Eheversorgungsausgleich werden alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Zu den Versorgungsanrechten zählen zum Beispiel Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder bei privaten Lebensversicherungen. Bei der Aufteilung gilt der Grundsatz der Halbteilung. Halbteilung bedeutet, dass jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Anrecht genau zur Hälfte auf beide Ehepartner aufgeteilt wird. Unter Ehezeit wird beim Versorgungsausgleich der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages verstanden. Durch den Ausgleich erhalten die Ehegatten grundsätzlich eigene Versorgungsansprüche gegenüber den jeweiligen Versorgungsträgern.

Die KZVK erteilt daher im Scheidungsfall dem Familiengericht Auskunft über die Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung. Das Familiengericht überträgt per Beschluss die Hälfte der Anrechte wertgleich auf den Ehegatten. Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, also denjenigen, der Anrechte übertragen bekommt, wird bei der KZVK ein eigenes Versicherungskonto eingerichtet. Aus diesem zahlt die KZVK im Leistungsfall eine eigene Rente. Die Anrechte des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, also desjenigen, der Anrechte übertragen muss, werden entsprechend gekürzt.

Sind beide Ehegatten bei der KZVK versichert, wird kein neues Versicherungskonto eingerichtet. In diesem Fall werden die Anrechte lediglich miteinander verrechnet.

Wird bei der KZVK ein Versorgungsanrecht aus der freiwilligen Versicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, kann dieser die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterführen und damit seine Anwartschaft erhöhen.