Häufige Fragen

Beschäftigte eines bei der KZVK beteiligten Arbeitgebers können ihr Rentenniveau mit eigenen Beiträgen in die MehrWert-Versicherung aufstocken. Hierbei können die Vorteile der Brutto-Entgeltumwandlung und der Riester-Rente genutzt werden. In beiden Fällen werden die Versicherten beim Sparen vom Staat unterstützt. Weniger Steuern und Sozialabgaben sowie Riester-Zulagen ermöglichen es, selbst bei geringem Einkommen für das Alter vorzusorgen. Eine Rentenanwartschaft wird bereits mit dem ersten Beitrag erworben. Scheidet die versicherte Person aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann sie die Versicherung weiter fortführen oder beitragsfrei stellen. In den meisten Fällen ist auch eine Mitnahme der Versicherung zu einem neuen Arbeitgeber möglich.

Grundsätzlich können sich alle noch lebenden Versicherten der KZVK, sowie Rentnerinnen und Rentner für das Kundenportal registrieren.

Ändern sich Ihre persönlichen Verhältnisse, so können Sie den Beitrag in Ihrem Riester-Vertrag gegebenenfalls anpassen. Dazu gehören zum Beispiel das Einkommen und die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder. Nur wenn alle relevanten Änderungen sofort mitgeteilt werden, können Sie die optimale staatliche Förderung erhalten. Gleichzeitig wird so eine Rückforderung der zu viel gezahlten Zulagen von der Zulagenstelle für Altersvermögen vermieden. Den Vordruck für die Beitragsänderung erhalten die Versicherten jährlich von der KZVK.

Nein, Beiträge in eine Brutto-Entgeltumwandlung werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Relevant ist das Einkommen, das vor der Geburt des Kindes tatsächlich zur Verfügung stand.

Mehr zur Brutto-Entgeltumwandlung

Ein Versand der Anwartschaftsmitteilungen per Post beziehungsweise die Verteilung über den Arbeitgeber entfällt für registrierte Nutzerinnen und Nutzer des Kundenportals.

Weitere Schreiben, zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Antrag auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente, werden weiterhin in Papierform zugestellt.

Werden Beiträge in eine Riester-Rente eingezahlt, fördert dies der Staat mit Zulagen. Als jährliche Grundzulage erhält die versicherte Person 175 Euro. Für jedes bis 2007 geborene Kind wird eine Kinderzulage in Höhe von 185 Euro ausgezahlt. Für ab 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage jeweils 300 Euro. Hat die versicherte Person zu Vertragsbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, erhält er ab 2008 eine einmalige Zulage von 200 Euro.

Beiträge und Zulagen können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das zuständige Finanzamt prüft in jedem Einzelfall, ob der Steuervorteil oder die Zulagen günstiger sind.

Bei einer Brutto-Entgeltumwandlung wird das Brutto-Arbeitsentgelt in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Der Arbeitgeber hält dafür einen Teil des Bruttogehaltes ein. Diesen zahlt er als Beitrag für die zusätzliche Altersversorgung in die KZVK ein. Diese Beiträge sind größtenteils von Steuern und Sozialversicherungsabgaben befreit. Der Freibetrag ist im Einkommensteuergesetz festgelegt. Im Jahr 2024 liegt er bei 7.248 Euro. Darüber hinaus können weitere Beiträge steuerfrei oder steuerbegünstigt eingezahlt werden. Diese sind jedoch grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Maßgebend für eine Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen ist der Zeitpunkt der Versorgungszusage. Wurde die Zusage vor dem 01. Januar 2005 erteilt, liegt eine Altzusage vor. Wurde die Zusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt, spricht man von einer Neuzusage.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage hinsichtlich der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Beiträge an die KZVK entfällt ab dem 01. Januar 2018.

Die Bemessungsgrundlage für die Verteilung des Gesamt-Finanzierungsbeitrags auf die einzelnen Beteiligten ergab sich aus der Differenz zwischen den auf der Grundlage des Finanzierungsplans bewerteten Verpflichtungen im Abrechnungsverband S einerseits, abzüglich dem Barwert dieser Verpflichtungen nach den Regelungen des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) andererseits (Barwertdifferenz).

Auf die einzelnen Beteiligten entfiel der Teil des Finanzierungsbeitrags, der dem Verhältnis der Barwertdifferenz der ihm zurechenbaren Verpflichtungen zur Barwertdifferenz aller Beteiligten entsprach, denen Verpflichtungen aus dem Abrechnungsverband S zurechenbar waren.

Um in den Genuss der vollen staatlichen Zulagen zu kommen, ist ein Mindesteigenbeitrag erforderlich. Dieser beträgt vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr. Von diesem Betrag werden die zu erwartenden Zulagen abgezogen. Der Differenzbetrag ist der Mindesteigenbeitrag. Falls weniger in den Vertrag eingezahlt wird, werden die Zulagen anteilig gekürzt. Mindestens ist aber der Sockelbetrag von 60 Euro zu zahlen. Der Eigenbeitrag kann mithilfe des Online-Rechners ermittelt werden.