Häufige Fragen

Nein, die Einbeziehung der Mutterschutzzeiten, besonders der Zeiten vor dem Jahr 2002, führt nicht zwingend zu einer Erhöhung der Anwartschaft oder Betriebsrente.

Für die Versicherungszeiten vor 2002 wurde ein Besitzstand zum 31. Dezember 2001 (Startgutschrift oder Besitzstandsrente) ermittelt. Dieser Besitzstand berücksichtigt alle Versicherungszeiten vor dem 01. Januar 2002, also auch darin enthaltene Mutterschutzzeiten. In vielen Fällen wird sich der Besitzstand durch eine taggenaue Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten nicht erhöhen. In anderen Fällen kann es zu einer geringfügigen Erhöhung kommen. Nur in wenigen Fällen führt die explizite Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten zu einer Erhöhung des Besitzstandes. Es gibt sogar Fälle, in denen die taggenaue Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten zu einer Reduzierung des Besitzstandes führen würde. In diesen Fällen bleibt aber der bisher festgestellte Besitzstand auf jeden Fall erhalten.

Selbst bei Mutterschutzzeiten ab dem 01. Januar 2002 kommt es nicht immer zu einer Erhöhung des Versorgungspunktekontos. Sind Mutterschutzzeiten ab dem 01. Januar 2002 zu berücksichtigen und hat das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit geruht, ist bereits für die Mutterschutzzeit nach der Geburt eine soziale Komponente aufgrund der Elternzeit berücksichtigt worden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen der Elternzeit nach der Geburt ruhte, wurde ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 500 Euro berücksichtigt. Sollte das aufgrund der Neuregelung für die Mutterschutzzeiten ermittelte fiktive Entgelt niedriger sein, werden keine weiteren Versorgungspunkte gewährt. Sollte das ermittelte fiktive Entgelt höher sein, werden die bereits berücksichtigten Entgelte für die Elternzeit hiervon abgezogen und weitere Versorgungspunkte nur für die Differenz der Entgelte gewährt.

Ja, im Rahmen des sogenannten Härteausgleichs Ost können auch Zeiten vor 1997 in der ehemaligen DDR berücksichtigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die versicherte Person schon vor dem 03. Oktober 1990 bei der katholischen Kirche beschäftigt war und
  • das Beschäftigungsverhältnis bis zum Rentenbeginn ununterbrochen fortbesteht.

Daher kann erst im Rentenfall geprüft werden, ob der Härteausgleich gewährt werden kann.

Eine Registrierung Dritter im Kundenportal Meine KZVK im Namen einer versicherten Person oder einer Person, die bereits Rente von der KZVK bezieht, ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.   

Ja, Betriebsrenten sind grundsätzlich zu versteuern, daher müssen die Leistungen der KZVK in der Steuererklärung angegeben werden.

Bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag sind die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung steuerfrei. Die Rente aus diesen steuerfrei gezahlten Beiträgen muss später allerdings voll versteuert werden.

Beiträge, die über den Höchstbetrag hinausgehen, werden voll oder pauschal versteuert. Die sich daraus ergebende Rente ist daher nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Das Gleiche gilt für Renten, die vor 2002 erwirtschaftet wurden. Staatlich geförderte Riester-Renten sind ebenfalls voll steuerpflichtig.

Die KZVK verschickt jährlich eine Mitteilung über die gezahlten Renten des Vorjahres. Wenn in der Ansparphase Beiträge unterschiedlich besteuert wurden, dann werden die sich daraus ergebenden Rentenanteile getrennt ausgewiesen. Diese müssen in die Anlage R Seite zwei der Einkommensteuererklärung übertragen werden.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Betriebsrenten sind auf der Seite Rentenbesteuerung zu finden.

Grundsätzlich sind Zulagen aus einem Riester-Vertrag jährlich zu beantragen. Dafür übersendet die KZVK den Versicherten zu Jahresbeginn einen entsprechenden Antragsvordruck. Liegt der KZVK schon ein Dauerzulagenantrag vor, werden die Zulagen für die Versicherten von der KZVK beantragt. Dazu benötigt die Kasse lediglich eine formlose Vollmacht vom Versicherten. Diese kann jederzeit widerrufen werden. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, kann dies Einfluss auf die Zulagen haben. Die Änderungen können mithilfe eines Änderungsantrags mitgeteilt werden.

Von 2016 bis 2019 hat die KZVK einen pauschalen Finanzierungsbeitrag erhoben. Die Rechnungsstellung erfolgte letztmalig Ende 2019, seit dem 01. Januar 2020 gilt das neue Finanzierungssystem.

Nein, wenn noch keine Rente beantragt wurde, müssen keine Fristen eingehalten werden. Spätestens mit dem Antrag auf Betriebsrente sollten die Zeiten des Mutterschutzes vor 2012 beantragt werden (siehe Ziffer VI. unseres Rentenantrags), damit diese bei der Erstberechnung sofort berücksichtigt werden können und nicht nachträglich einbezogen werden müssen.

Wenn bereits eine Rente von der KZVK bezogen wird, ist die zweijährige Ausschlussfrist (§ 52 KZVK-Satzung) zu beachten. Hiernach werden Rentenleistungen und Nachzahlungen längstens für zwei Jahre vor dem Ersten des Monats des Antragseingangs erbracht.

Ja, bei Riester-Zulagen sind Fristen zu beachten. Der Antrag sollte spätestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr bei der KZVK eingereicht sein. Der Zulagenantrag für 2022 ist beispielsweise spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu stellen. Der für 2023 bis spätestens 31. Dezember 2025. Der Antrag für 2024 kann bis spätestens 31. Dezember 2026 eingereicht werden.

Betriebsrenten sind grundsätzlich steuerpflichtig. Daher erhalten die Rentenberechtigten der KZVK jeweils in den ersten Jahresmonaten automatisch die „Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder einer betrieblichen Altersversorgung“ gemäß §22 Nummer 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EstG) für das abgelaufene Kalenderjahr.

Die darin mitgeteilten Beträge sind in die Anlage R der Einkommensteuererklärung zu übertragen.

Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die Wartezeit erfüllt ist. Diese beträgt 60 Umlage- bzw. Beitragsmonate. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherte Anspruch auf gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente hat. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar.

In der freiwilligen Versicherung ist der Bezug einer gesetzlichen Rente nicht in allen Fällen erforderlich. Dort kann der Versicherungsfall der Altersrente auch auf einen Antrag eintreten. Dies ist frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.