Häufige Fragen

Wenn der neue Arbeitgeber bei einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, muss die Pflichtversicherung übergeleitet werden. Der Überleitungsantrag ist beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Zusatzversorgungseinrichtung erhältlich.

Für die freiwillige Versicherung besteht dagegen keine Pflicht zur Übertragung. Wenn keine weiteren Beiträge mehr in die freiwillige Versicherung eingezahlt werden, wird diese beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbene Anwartschaft bleibt der versicherten Person dann erhalten.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung „MehrWert” nach einem Arbeitgeberwechsel bei der KZVK mit eigenen Beiträgen fortzuführen.

Die aktuell zuständige bzw. die letztzuständige Kasse ist für die Entgegennahme des Antrages auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei übergeleiteten Zeiten die Kasse für die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten zuständig sein, bei der während der Mutterschutzzeit die Pflichtversicherung bestand. In diesem Falle würde die KZVK den Antrag an diese Kasse weiterleiten.

Ja, grundsätzlich können die Versicherten das Kapital aus dem bisherigen Altersvorsorgevertrag in eine freiwillige Versicherung bei der KZVK übertragen. Diese kann mit weiteren Beiträgen fortgeführt oder beitragsfrei gestellt werden. Die KZVK überprüft in jedem Einzelfall, ob die Voraussetzung für eine Übertragung erfüllt ist.

Ja, Pflichtversicherte der KZVK können ihre betriebliche Altersversorgung mit eigenen Beiträgen in eine freiwillige Versicherung aufstocken. Dafür können die Vorteile der Brutto-Entgeltumwandlung und der Riester-Rente genutzt werden. In beiden Fällen werden die Versicherten beim Sparen vom Staat unterstützt. Weniger Steuern und Sozialabgaben sowie Riester-Zulagen ermöglichen es, selbst mit geringem Einkommen für das Alter vorzusorgen. Der Rentenanspruch wird bereits mit dem ersten Beitrag erworben. Scheidet die versicherte Person aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann sie die Versicherung weiter fortführen oder beitragsfrei stellen. In den meisten Fällen ist auch eine Mitnahme der Versicherung zu einem neuen Arbeitgeber möglich.

Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2024 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 35,35 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.

a. Die versicherte Person wechselt zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls bei der KZVK beteiligt ist

Wechselt die versicherte Person zu einem Arbeitgeber, der ebenfalls Beteiligter der KZVK ist, kann die versicherte Person einen neuen Vertrag über eine freiwillige Versicherung abschließen. Der neue Arbeitgeber zahlt die Beiträge dann in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag ein. Es ist kein Antrag auf Überleitung zu stellen.

b. Der neue Arbeitgeber ist Beteiligter einer anderen kirchlichen oder kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der die KZVK ein Abkommen auf Überleitung abgeschlossen hat

Die Rentenanwartschaft kann auf die dortige Versorgungseinrichtung übertragen werden. Der dafür erforderliche Antrag ist bei der Versorgungseinrichtung erhältlich, auf die die Anwartschaft übertragen werden soll.

c. In allen anderen Fällen

Nach dem Betriebsrentengesetz haben die Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übertragung des Wertes der Rentenanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, der versicherten Person eine dem Übertragungswert entsprechende Zusage zu erteilen. Er ist außerdem verpflichtet, die Zusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Die neue Versicherungseinrichtung überprüft für den Versicherten, ob er die Anwartschaft der KZVK auf sie übertragen kann.

Wichtig

Die versicherte Person ist nicht verpflichtet, die freiwillige Versicherung überzuleiten oder zu übertragen. Die Versicherung kann entweder mit eigenen Beiträgen fortgeführt oder beitragsfrei gestellt werden. So können die Versicherten weiter von den günstigen Konditionen der KZVK profitieren.

Ja, die Höhe der Beiträge kann je nach der finanziellen Situation angepasst werden. Die freiwillige Versicherung bei der KZVK zeichnet sich durch hohe Flexibilität aus. Jährliche Zusatzzahlungen ermöglichen es, die steuerliche Förderung voll auszuschöpfen. In Zeiten ohne Einkommen kann die Versicherung beitragsfrei gestellt werden. Dies kann zum Beispiel während einer längeren Krankheit oder einer Elternzeit der Fall sein. Zusätzlich ist es möglich, entsprechend der persönlichen Verhältnisse das Risiko der Erwerbsminderung jederzeit ein- oder ausschließen.

Ja, grundsätzlich muss bei einem Wechsel der Arbeitsstelle die Anwartschaft aus der Pflichtversicherung zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden. Was es dabei zu beachten gibt, hängt davon ab, wo der neue Arbeitgeber die Zusatzversorgung durchführt.

a. Neuer Arbeitgeber ist ebenfalls bei der KZVK Köln beteiligt

Ist der neue Arbeitgeber ebenfalls bei der KZVK Köln beteiligt, meldet auch er die versicherte Person zur Pflichtversicherung an. Die Beiträge fließen dann automatisch in den bereits bestehenden Versicherungsvertrag ein. In diesem Fall muss kein Antrag auf Überleitung gestellt werden.

b. Neuer Arbeitgeber ist bei einer anderen kirchlichen oder kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt

Zwischen der KZVK Köln und den anderen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes besteht eine Vereinbarung zur Überleitung der Pflichtversicherung. Der dafür erforderliche Antrag auf Überleitung ist beim neuen Arbeitgeber oder der neuen Zusatzversorgungskasse erhältlich. Im Rentenfall sind dann alle Versicherungszeiten bei der zuletzt zuständigen Zusatzversorgungskasse zusammengefasst. Diese Kasse ist bei Eintritt des Rentenfalles auch für die Zahlung der Rente zuständig.

c. Neuer Arbeitgeber ist Beteiligter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Mit der VBL besteht keine Überleitungsvereinbarung. Die Rentenanwartschaft verbleibt daher bei der KZVK. Die Pflichtversicherung wird beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erworbenen Anwartschaften bleiben der versicherten Person voll erhalten.

Mit der VBL besteht aber ein gesondertes Abkommen für den Rentenfall. Darin verpflichten sich die KZVK und die VBL im Rentenfall gegenseitig die Versicherungszeiten anzuerkennen. Das bedeutet, dass die Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten addiert werden. So können die Rentner oder Rentnerinnen auch dann eine Rente erhalten, wenn Sie zwar nicht bei der einzelnen Kasse, insgesamt aber bei beiden Kassen die Wartezeit erfüllt haben. Sie erhalten dann von jeder Kasse eine Versicherungsleistung aus den dort zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Rentenhöhe wird dadurch in der Gesamtheit nicht verringert. Bei jeder Kasse ist ein Rentenantrag zu stellen.

d. Neuer Arbeitgeber ist weder bei einer kirchlichen noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes beteiligt

Nach dem Betriebsrentengesetz haben Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übertragung des Wertes der Rentenanwartschaft auf den neuen Arbeitgeber. Eine Übertragung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Pflichtversicherung eine nach dem 31. Dezember 2004 erteilte Zusage zugrunde liegt. Zusagezeitpunkt ist bei der Pflichtversicherung regelmäßig der Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, der versicherten Person eine dem Übertragungswert entsprechende Zusage zu erteilen. Er ist außerdem verpflichtet, die Zusage über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen.

Betriebsrenten dürfen grundsätzlich nicht abgefunden werden, da eine lebenslange Rentenzahlung den Unterhalt der Rentnerin oder des Rentners im Alter sichern soll. Eine Ausnahme bilden sogenannte Kleinbetragsrenten, die einen im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. 2024 liegt der Grenzbetrag in den alten und neuen Bundesländern bei 35,35 Euro. Altersrenten bis zu diesem Betrag werden grundsätzlich abgefunden. Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag der berechtigten Person abgefunden.

Für alle ab 01. Januar 2022 abgeschlossenen Verträge zur freiwilligen Versicherung MehrWert ist eine Auszahlung von bis zu 30 Prozent des gebildeten Kapitals zu Rentenbeginn möglich.

Nein, mit einer Übertragung einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der Portabilität kann die Wartezeit nicht erfüllt werden. Bei der Übertragung wird der versicherungsmathematische Barwert der Versorgungspunkte in eine freiwillige Versicherung bei der neuen Zusatzversorgungskasse übertragen – keine Beitragsmonate.

In der freiwilligen Versicherung gibt es keine Wartezeit. Sobald der Barwert übertragen wurde, ist die freiwillige Versicherung unverfallbar.