22.11.2017

Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG

Zum 1. Januar 2018 werden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz Neuerungen in der betrieblichen Altersversorgung eingeführt, von denen einige Regelungen auch die Zusatzversorgung betreffen.

Grenzbeträge ab 1. Januar 2018

So wird die Grenze für die Steuerfreiheit von Beiträgen in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (KZVK) nach § 3 Nr. 63 EStG auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBG) erhöht – Beitrag 6.240 Euro im Jahr 2018.

Für die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge bleibt es weiterhin bei einem Rahmen von  4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze – Beitrag 3.120 Euro im Jahr 2018.

Höchstbetrag weiterhin Jahresbeitrag

Wie bisher handelt es sich bei dem Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG um einen Jahresbeitrag. Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist daher nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt in jedem Beschäftigungsverhältnis der volle Höchstbetrag.

Zudem besteht die Steuerfreiheit ausschließlich bei einem 1. Dienstverhältnis und wird – wie bisher – zunächst durch die Beiträge des Arbeitgebers vorrangig ausgeschöpft. Dieser neue einheitliche Steuerfreibetrag gilt damit sowohl für den Pflichtbeitrag als auch für mögliche Beiträge in eine freiwillige Versicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung.

Die genannten Grenzbeträge gelten in allen Fällen, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das jeweilige Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist.

Unterscheidung zwischen Altzusage und Neuzusage entfällt

Ab dem 1. Januar 2018 entfällt daher die bisherige Unterscheidung zwischen Altzusage (Versorgungszusage bis zum 31. Dezember 2004) und Neuzusage (Versorgungszusage ab dem 1. Januar 2005). Der zusätzliche bisherige Steuerfreibetrag von 1.800 Euro jährlich (bei Neuzusagen) entfällt.

Eine pauschale Versteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a.F. ist weiterhin möglich. Voraussetzung für die Fortführung einer pauschalen Versteuerung der Beiträge nach § 40b EStG a.F. ab dem 1. Januar 2018 ist, dass mindestens eine Beitragsleistung vor dem 1. Januar 2018 tatsächlich rechtmäßig pauschal versteuert wurde.

Ist dies der Fall, so sind die Voraussetzungen für diese Art der Pauschalversteuerung für den Arbeitnehmer sein ganzes Leben lang gegeben. Hier sind mögliche Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage, Arbeitgeberwechsel etc. nicht zu beachten.

Die tatsächlich pauschalbesteuerten Beiträge im Kalenderjahr werden auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze angerechnet.

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen folgt


Zur steuerlichen Behandlung der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung ist ein ausführliches Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen in Vorbereitung. Sobald dieses vorliegt, werden wir Sie über mögliche neue Details  informieren.

Zuletzt aktualisiert am 22.11.2017

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