Am 18. April 2018 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes bei den Tarifverhandlungen auf ein gemeinsames Ergebnis geeinigt. Nach Ablauf der Erklärungsfrist ist dieses rückwirkend ab 1. März 2018 verbindlich. Damit steht ein für die KZVK maßgeblicher Wert für den aktuellen Grenzbetrag fest, der sich aus der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 des TVöD ermittelt.
Für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, welches das 1,133-fache dieser Entgeltgruppe übersteigt, ist nach § 76 Kassensatzung vom Arbeitgeber ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Die Berechnung des Grenzbetrages erfolgt monatlich. Der zusätzliche Beitrag für das den Grenzbetrag überschreitende Entgelt beträgt im Jahr 2018 nun 13,05 Prozent. Einmal im Jahr ist zusätzlich die Jahressonderzahlung zu berücksichtigen, sofern der Beschäftigte eine solche erhält. Der TVöD unterscheidet bei der Höhe der Jahressonderzahlung noch zwischen alten und neuen Bundesländern. Daher ergeben sich für diesen Monat zwei unterschiedliche Grenzen.
Der zusätzliche Beitrag ist nur für Beschäftigte zu zahlen, die sowohl im Dezember 2001 als auch im Januar 2002 eine zusätzliche Umlage nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kassensatzung erhalten haben.
Grenzwerte für die Laufzeit des Tarifvertrages
01.02.2017 - 28.02.2018 | 7.342,28 € |
01.03.2018 - 31.12.2018 | 7.554,47 € |
Monat der Jahressonderzahlung West | 11.466,18 € |
Monat der Jahressonderzahlung Ost | 10.488,62 € |
Hier finden Sie eine Zusammenstellung weiterer für die Zusatzversorgung maßgebenden Grenzwerte.
Zuletzt aktualisiert am 25.07.2018