19.02.2020

Freibetrag: Geringere Sozialabgaben in der Rentenphase stärken die Betriebsrente

Mit der Einführung des „Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ werden Betriebsrentnerinnen und -rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend ab 1. Januar 2020 entlastet. Das Meldeverfahren zwischen den Betriebsrentenkassen und den Krankenkassen muss erst angepasst und technisch umgesetzt werden. Wir bitten daher um Ihr Verständnis, dass diese Anpassung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Der neue Freibetrag wird bei Ihrer Betriebsrente selbstverständlich unaufgefordert und rückwirkend berücksichtigt.

Seit 2004 müssen unsere KZVK-Betriebsrentner den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf ihre Betriebsrente zahlen. 15 Jahre später hat das Bundeskabinett am 18. November 2019 die Regelungen zum „Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung“ (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) beschlossen.

Der Kabinettsbeschluss führt zu einer spürbaren finanziellen Entlastung der Betriebsrentner in der Rentenphase und zu einer attraktiveren betrieblichen Altersversorgung allgemein. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Neben der bisherigen Freigrenze bei Betriebsrenten wird nun ein Freibetrag eingeführt. Bei der bisherigen Freigrenze war der volle Beitrag zur Krankenversicherung auf die komplette Betriebsrente zu zahlen, sobald die Grenze überschritten wurde. Künftig sind durch den neuen Freibetrag nur noch Beiträge zur Krankenversicherung oberhalb des Freibetrags (2020: 159,25 Euro im Monat) auf die Betriebsrente fällig. Für die Pflegeversicherung sieht der Beschluss weiterhin die Freigrenze vor.

Aufgrund des neuen Freibetrags sind Anpassungen der Softwareprogramme zur Beitragsberechnung vorzunehmen, sodass die Umsetzung voraussichtlich einige Monate in Anspruch nimmt.

Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie ausführlich in einem unserer nächsten Newsletter bzw. Rundschreiben.

 

 

Zuletzt aktualisiert am 19.02.2020

Zurück