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Geschäftsbericht 2013

2929 Sowohl die Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas als auch die Arbeitsvertragsordnungen der meisten Bistümer verweisen hinsichtlich der Ausgestaltung der Versorgung auf die Satzung der Kasse. Die im Berichtsjahr beschlossene 16. Änderung der Kassensatzung überträgt, unter Berück- sichtigung kassenspezifischer Besonderheiten, die durch die BGH-Rechtsprechung zur Ge- genwertforderung der VBL auch für die Ausgleichsbetragsregelung der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen erforderlich gewordene Änderung in der 10. Änderung der Mustersatzung in die Kassensatzung. Ferner erfolgt, neben einigen redaktionellen Ände- rungen, die satzungsrechtliche Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Mutterschutzzeiten bei der VBL vom 17. Mai 2011 (1 BvR 1409/10) und eine Verdeut- lichung, dass in der freiwilligen Versicherung kein Ausschluss von Hinterbliebenenleistungen mehr möglich ist. Zudem wird die Beachtung des kirchlichen Charakters der Kasse als ein die Vermögensanlage mitbestimmender Faktor hervorgehoben und darüber hinaus die verbind- liche Anwendung kirchlichen Arbeitsrechts in der KZVK satzungsrechtlich verankert. Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 5. Dezember 2012 (IV ZR 111/10) der Kasse das grundsätzliche Recht zugesprochen, ein Sanierungsgeld zu erheben, hat aber gleichzeitig den im Jahre 2002 gefassten Beschluss zur Festlegung des Sanierungsgeldhebesatzes bean- standet. Die im Zuge der Systemumstellung geschaffene Regelung zum Beitragszuschuss Ost wurde in ihrer Ausgangsfassung als unwirksam eingestuft. Die in den Jahren 2009 und 2010 in Reaktion auf die sich abzeichnende Rechtsprechung gefassten neuen Beschlüsse zu dem ab 2002 erhobenen Sanierungsgeld sind demgegenüber derzeit noch im Stadium der gerichtli- chen Überprüfung. Vor diesem Hintergrund hat die Kasse - zwecks Vermeidung unnötiger Klagen - durch entsprechende Erklärungen gegenüber ihren Beteiligten auf die Erhebung der Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Zahlung von Sanierungsgeld und Beitragszuschuss Ost bis zum 31. Dezember 2018 verzichtet, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten war. Zum Beitragszuschuss Ost hat die Kasse darüber hinaus entschieden, ihren Beteiligten auf schriftlichen Antrag hin die in unverjährter Zeit (ab dem Jahre 2009) geleisteten Beitragszuschuss Ost-Zahlungen zurückzuerstatten. Mit der VBL besteht ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten in Bezug auf die Wartezeiterfüllung (Überleitungsabkommen). Hierdurch ist bei einem Ar- beitsplatzwechsel die Einzelüberleitung des Versicherungsverhältnisses auf Initiative des ein- zelnen Versicherten möglich. Eine Überleitung bei einem Wechsel von Arbeitnehmergruppen ist hingegen nicht möglich. ihrekzvklageberichtjahresabschlussergebnisderabschlussprüfung

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