KZVK Geschäftsbericht 2021

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die übrigen Rückstellungen im Bereich der sonstigen Rückstellungen werden in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags gebildet. Andere Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden, falls sie bestehen, gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssätzen laufzeitadäquat abgezinst. Die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft und die sonstigen Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag bilanziert. Geschäftsbericht 2021 Jahresabschluss 81

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