KZVK Geschäftsbericht 2021

des Statistischen Bundesamts berücksichtigt, um eine verlässliche und allgemeine Grundlage für die Bewertung von Verpflichtungen in der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten. Bei Zusatzversorgungskassen ist es, ebenso wie bei Pensionskassen, aktuariell und aufsichtsrechtlich geboten, bestandsspezifische biometrische Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Dem wird in der Praxis in der Regel dadurch Rechnung getragen, dass allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen – wie zum Beispiel die Heubeck-Richttafeln – bestandsspezifisch angepasst werden. Vor der Verwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G wurde im Jahr 2019 geprüft, in welcher Form sie an die für die KZVK spezifischen Verhältnisse angepasst werden müssten. Eine Anwendung der unmodifizierten Richttafeln 2018 G wäre nicht sachgerecht, da ohne Modifikationen die Spezifika der KZVK nicht angemessen abgebildet würden. Mit dem Jahresabschluss 2019 hat die KZVK insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Bewertung der Leistungsanteile aus Zurechnungszeiten für die Pflichtversicherung den Übergang von den modifizierten Richttafeln 2005 G auf die modifizierten Richttafeln 2018 G vollzogen. Für die freiwillige Versicherung fand im Jahr 2021 der Übergang von den modifizierten Richttafeln 2005 G auf die modifizierten Richttafeln 2018 G statt. Die rechnungsmäßigen Ansätze zu den Verwaltungskosten erweisen sich für beide Abrechnungsverbände unverändert als ausreichend. Freiwillige Versicherung: Übergang auf modifizierte Heubeck-Richttafeln 2018 G Geschäftsbericht 2021 Lagebericht 57

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