Häufige Fragen

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Für Beteiligte der KZVK, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, kann für die Pflichtversicherung eine Lösung gefunden werden. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Bereits gezahlte Beiträge oberhalb der Teilstundungsangebote für die Finanzierungsbeiträge bis einschließlich 2018 werden ab 2020 auf den neuen Angleichungsbeitrag angerechnet. Ein Finanzierungsbeitrag wird im neuen Finanzierungssystem nicht mehr erhoben.

Soziale Komponenten sind Versorgungspunkte, die Pflichtversicherten aus sozialen Aspekten gutgeschrieben werden, ohne dafür eine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Soziale Komponenten in der Pflichtversicherung GrundWert werden bei Rentenfällen wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei Eltern- oder Mutterschutzzeiten gewährt.

Rentenleistungen, die aus bereits pauschal oder individuell versteuerten Umlagen oder Beiträgen resultieren, und in der Ansparphase nur teilweise oder gar nicht gefördert wurden, sind in der Auszahlungsphase nur zum Teil in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern. Der Ertragsanteil wird, nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt. Die Höhe des Ertragsanteils einer lebenslangen Leibrente bestimmt sich nach der Tabelle zu § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 4 EStG.

Beispiel: Bei einem Rentenbeginn mit 67 Jahren beträgt der Ertragsanteil 17 Prozent. Das bedeutet, 17 Prozent der gezahlten Jahresrente sind zu versteuern.
 

Mit Zulagen und Steuervorteilen fördert der Staat den Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung. Wird das eingezahlte Kapital für andere Zwecke verwendet, liegt eine schädliche Verwendung vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • eine Auszahlung von mehr als 30 Prozent des eingezahlten Kapitals aus einem riestergeförderten Vertrag erfolgt. Bei MehrWert-Versicherungen mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2022 können Sie diesen rechtlichen Rahmen voll ausschöpfen. Bei Versicherungen mit einem Vertragsbeginn vor diesem Datum sieht die Satzung der KZVK keine Kapitalauszahlungen vor. Ausgenommen hiervon sind die Abfindungen von Kleinbetragsrenten.
  • Zulagenberechtigte oder Personen, die Rente beziehen, in ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftraumes umziehen.

Im Falle einer schädlichen Verwendung werden sowohl die Zulagen als auch die Steuervorteile von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurückgefordert.

Bei einer nachgelagerten Besteuerung sind die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung während der Ansparphase steuerlich gefördert worden. Dies kann im Rahmen der Steuerfreiheit der Beiträge  (§ 63 EstG) oder über die steuerliche Förderung erfolgen  (§§ 10a; 79 ff. EstG (Riester-Förderung)). Die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenleistungen sind in der Auszahlungsphase voll zu versteuern.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Steuerfreie Lohnbestandteile, die im Rahmen einer Brutto-Entgeltumwandlung gewährt werden und fiktives Entgelt im Krankheitsfall, sind ebenfalls zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zählen zum Beispiel Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Krankengeldzuschüsse. Welche Entgeltarten pflichtig und welche frei sind, kann der Entgeltliste entnommen werden.

Die Bemessungsgrundlage für das von den Beteiligten erhobene Sanierungsgeld war die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, mindestens jedoch die Entgelte für das Jahr 2001, angepasst um die allgemeine tarifliche Gehaltssteigerung. Zwischen diesen zusatzversorgungspflichtigen Entgelten und der finanzökonomischen Deckungslücke bestand allerdings kein unmittelbarer Zusammenhang.

Daher stellte die KZVK bei der Verteilung des Gesamt-Finanzierungsbeitrags auf die einzelnen Beteiligten auf den Barwert der Verpflichtungen im Abrechnungsverband S ab. Auf diese Weise wurde ein Bezug zwischen der finanzökonomischen Deckungslücke und den Verpflichtungen hergestellt, die den einzelnen Beteiligten zuzurechnen waren. Dies führte zu einer insgesamt verursachungsgerechteren Aufteilung des Finanzierungsbeitrags. Zurechenbar waren die Verpflichtungen aus den Anwartschaften der Pflichtversicherten, der ausgeschiedenen beitragsfrei Pflichtversicherten mit erfüllter Wartezeit sowie aus den Ansprüchen der Betriebsrentenberechtigten im Abrechnungsverband S.

Grundlage des Finanzierungsbeitrags war ein Finanzierungsplan, der im September 2016 vom damaligen Verwaltungsrat der KZVK auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars beschlossen wurde. Damit sollte bis zum 31. Dezember 2040 die Finanzierungslücke im Abrechnungsverband S dauerhaft geschlossen werden. Dieser Finanzierungsplan war so ausgestaltet, dass die Kapitalausstattung der KZVK zum Ende der jährlichen Erhebung der Finanzierungsbeiträge ausgereicht hätte, um die zukünftigen Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.

Die rechtliche Grundlage des Finanzierungsbeitrags war § 63a Kassensatzung sowie die Anlage zu § 63a. Anders als das Sanierungsgeld war der Finanzierungsbeitrag jedoch nicht tarifvertraglich verankert.