Häufige Fragen

Ja, auch Ehegatten der Versicherten sind über die KZVK mitversichert. Verstirbt die versicherte Person, besteht für den Ehegatten ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Generell gilt für den Bezug von Hinterbliebenenrente aus der vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente der KZVK, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes mindestens 60 Monate beitragspflichtig bei der KZVK versichert gewesen sein muss. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Rentenanspruch der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes. Bezog diese noch keine Rente, wird der Anspruch fiktiv errechnet.

Das Rentenrecht für Witwen und Witwer ist 2002 in wesentlichen Punkten neu gefasst worden. Für einzelne Personengruppen gelten unterschiedliche Regeln. Dies betrifft die Dauer des Rentenanspruchs und die Rentenhöhe. Für viele Hinterbliebenen bestehen günstige Besitzstände aus dem alten Hinterbliebenenrecht. Die KZVK prüft in jedem Einzelfall, ob ein solcher Besitzstand vorhanden ist.

Ab dem 45. Lebensjahr gilt der Anspruch auf eine lebenslange große Witwen-/Witwerrente. Diese beträgt 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Gleiches gilt, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin zwar jünger, aber entweder erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht. Die Altersgrenze für diese Rente wird ab 2012 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben.

Sind die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine kleine Witwen-/Witwerrente. Diese beträgt 25 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Diese Rente ist befristet und wird längstens für 24 Monate ab Tod gezahlt. Vollendet der Ehegatte oder die Ehegattin das 45. (47.) Lebensjahr, hat er bzw. sie ab dann Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente.

Ja, die Kinder einer versicherten Person sind über die KZVK mitversichert. Stirbt die versicherte Person, besteht für ihre Kinder ein Anspruch auf Halbwaisenrente. Sind beide Eltern verstorben, haben sie Anspruch auf Vollwaisenrente. Generell gilt für den Bezug von Hinterbliebenenrente aus der vom Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente der KZVK, dass die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes mindestens 60 Monate beitragspflichtig bei der KZVK versichert gewesen sein muss. Die Höhe der Waisenrente ist abhängig vom Rentenanspruch des Elternteils zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der Elternteil noch keine Rente, wird sein Anspruch fiktiv errechnet.

Halbwaisen erhalten 10 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent der Rente des verstorbenen Elternteils.

Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn der/die Waise

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz leistet oder
  • behindert ist.

Für einen festgelegten Personenkreis gibt es aus früherem Rentenrecht einen Besitzstand, nach dem Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr gezahlt werden kann. Im Rentenfall wird geprüft, ob ein Anspruch darauf besteht.

Falls gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde, kann sich die Anspruchsdauer noch einmal verlängern.

Ja, während einer Elternzeit ist die beschäftigte Person weiter über den Arbeitgeber pflichtversichert. In dieser Zeit wird in der Regel kein Arbeitsentgelt erzielt. Der Arbeitgeber entrichtet auch keine Beiträge zur Altersvorsorge für die beschäftigte Person. Als Ausgleich zahlt die KZVK bis zu 36 Monaten pro Kind eine sogenannte soziale Komponente. Für jeden vollen Kalendermonat einer Elternzeit unterstellt die KZVK ein fiktives Entgelt von 500 Euro. Daraus werden Versorgungspunkte errechnet, die die Betriebsrente erhöhen. Voraussetzung hierfür ist, dass Elternzeit beantragt ist und das Arbeitsverhältnis ruht. Arbeitet die mitarbeitende Person während der Elternzeit wieder beim bisherigen Arbeitgeber, entfällt das fiktive Entgelt. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungspunkte aus dem tatsächlich erzielten Einkommen. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt unter 500 Euro liegt. Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld hingegen führen nicht dazu, dass das Elterngeld entfällt.

Der Gesamt-Finanzierungsbeitrag sollte gemäß Finanzierungsplan im Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2040 erhoben werden. Dies entspricht einem 25-jährigen Erhebungszeitraum. Der Erhebungszeitraum wurde so bestimmt, dass der jährliche Gesamt-Finanzierungsbeitrag einerseits die Finanzierungslücke so schnell wie möglich schließt. Andererseits durfte er satzungsgemäß zwei Prozent der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Versicherten im vorletzten Kalenderjahr vor Aufstellung des Finanzierungsplans nicht überschreiten. Die Erhebung des Finanzierungsbeitrags erfolgte letztmalig für das Jahr 2019, seit dem 01. Januar 2020 gilt das neue Finanzierungssystem.

Ja, nach dem Betriebsrentengesetz ist für eine Brutto-Entgeltumwandlung ein Mindestbetrag einzuzahlen. Dieser ist abhängig vom Jahresdurchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird daher jährlich neu ermittelt. 2024 beträgt der Mindestbeitrag 265,13 Euro.

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