Häufige Fragen

Wird die freiwillige Versicherung nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortgeführt, ist die versicherte Person sowohl Versicherungsnehmer als auch Beitragszahler. Aus diesem Grund ist der Versicherungsvertrag anzupassen. Die neuen Daten können der KZVK mit dem Änderungsantrag mitgeteilt werden. Anschließend erhält der oder die Versicherte einen neuen Versicherungsschein.

Wurde bisher eine Brutto-Entgeltumwandlung vereinbart, kann diese als Netto-Entgeltumwandlung mit oder ohne Riester-Förderung weiter fortgeführt werden. Ein Riester-Vertrag oder eine Netto-Entgeltumwandlung ohne Riester-Förderung können einfach mit Eigenbeiträgen weitergeführt werden.

Eine Änderung der Anschrift ist zurzeit im Kundenportal noch nicht möglich. Teilen Sie uns gerne Ihre neuen Daten unter Angabe Ihrer Versicherungs-Nr. per E-Mail an info@kzvk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Website mit.

Melden Sie sich in Ihrem Kundenkonto an und wählen Sie im Menüpunkt „Mein Profil“ die Funktion „Kundenkonto löschen“. Alternativ können Sie die Löschung Ihres Kundenkontos auch schriftlich bei der KZVK beantragen.

Bitte denken Sie daran, alle Dokumente, die Sie im Kundenportal erhalten haben, abzuspeichern und für Ihre Unterlagen auszudrucken. Diese Dokumente stehen nach Löschung Ihres Kundenkontos nicht mehr digital zur Verfügung. Sie erhalten neue Dokumente ab dem Zeitpunkt der Löschung Ihres Kundenkontos dann wieder in Papierform.

Klicken Sie in Ihrem persönlichen Kundenbereich auf „Mein Profil“ und wählen Sie den Bereich „Persönliche Daten“. Sie sehen dann die bei uns gespeicherten Daten als Übersicht. Mit Klick auf „Adresse / Telefonnummer ändern“ gelangen Sie in die Bearbeitungsansicht. Nehmen Sie hier die erforderlichen Änderungen vor – zum Beispiel nach einem Umzug – und speichern Sie diese.

Gehen Sie in Ihrem persönlichen Kundenbereich auf „Mein Profil“ und „E-Mail-Adresse“ ändern, geben Sie Ihre neue E-Mail-Adresse ein und bestätigen Sie durch Aktivieren der Checkbox die Speicherung dieser E-Mail-Adresse.

Wenn man den im Finanzierungsplan genannten jährlichen Finanzierungsbetrag von 258 Millionen Euro mit dem Erhebungszeitraum von 25 Jahren multipliziert, ergibt das 6.45 Millionen Euro. Dieser Betrag ist deutlich höher als die ausgewiesene Deckungslücke von 4.52 Millionen Euro, denn diese ist ein versicherungsmathematisch errechneter Wert. Würde der Betrag von 4.52 Millionen Euro dem Abrechnungsverband S zu Beginn des Erhebungszeitraums in einer Summe zugeführt, wäre der angenommene Finanzbedarf vollständig gedeckt. Dabei wären künftig zu erwartende Zinserträge auf das Vermögen berücksichtigt. Der Finanzierungsplan zum Finanzierungsbeitrag hat geregelt, dass der notwendige Betrag nicht sofort, sondern verteilt über einem Zeitraum von 25 Jahren zugeführt werden sollte. Auf den noch fehlenden Betrag konnte die KZVK während dieses Zeitraums keine Zinserträge erzielen. Um diesen Zinseffekt auszugleichen, war von den Beteiligten ein in Summe entsprechend höherer Betrag als 4.52 Millionen Euro zu leisten.

Der Angleichungsbeitrag wird im neuen Finanzierungssystem zur Angleichung der Deckungsgrade der vormals getrennten Abrechnungsverbände (AV) P und S (seit Januar 2020 AV G) erhoben. Der hier maßgebliche Deckungsgrad wird auch als Kapitaldeckungsverhältnis bezeichnet und in der Satzung definiert. Der Angleichungsbeitrag wird voraussichtlich für sieben Jahre bis 2026 und ausschließlich für die Verpflichtungen aus der Zeit der Gesamtversorgung (ehemals AV S) erhoben. Der Gesamtangleichungsbetrag beträgt etwa 1,2 Mrd. Euro.

Weitere Informationen zum Finanzierungssystem und dem Angleichungsbeitrag.

Der Ausgleichsbetrag ist dagegen ein finanzieller Ausgleich an die KZVK, der nach Beendigung der Beteiligung bei der KZVK für den Arbeitgeber fällig wird. Nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung entrichtet der Arbeitgeber keine weiteren Beitragszahlungen mehr. Trotzdem ist die KZVK weiterhin zur späteren Zahlung der Rentenleistungen verpflichtet, obwohl der beteiligte Arbeitgeber bereits ausgeschieden ist und ohne dass er für eventuell später auftretende Finanzierungslücken nachschusspflichtig wird. Daher hat der Beteiligte gemäß §§ 15 ff. KZVK-Kassensatzung bei Beendigung der Beteiligung oder im Falle der Schließung einer Betriebsstätte einen finanziellen Ausgleich in Höhe der zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung oder zum Zeitpunkt der Schließung eines Betriebsteils auf ihr lastenden Verpflichtungen an die Kasse zu zahlen. Dieser finanzielle Ausgleich wird auch Ausgleichbetrag genannt.

Ausführliche Informationen zum Ausgleichbetrag erfahren Sie im Leitfaden Beteiligung.

Auch nach der Zeit der Erhebung des Angleichungsbeitrags wird ein Beteiligter beim Ende einer Beteiligung für die ihm zuzuordnenden, auf der Kasse lastenden Verpflichtungen einen Ausgleichsbetrag gemäß § 15 der Kassensatzung zahlen müssen.

Reaktionen von Beteiligten hatten deutlich gemacht, dass die Belastung durch Beitragszahlungen und Finanzierungsbeitrag teilweise nur schwer tragbar und nicht immer nachvollziehbar waren.
 

Kurzfristige Lösung: Teilstundung

Ab 2017 bot die KZVK ihren Beteiligten mit der Teilstundungsoption eine kurzfristige, spürbare Entlastung an: Einzelne Beteiligte nutzten die Möglichkeit, für die Jahre 2017 und 2018 jeweils 76 Prozent des zu entrichtenden Finanzierungsbeitrags zu zahlen, während die übrigen 24 Prozent zunächst gestundet wurden.

Für das Jahr 2019 wurde im November ein Finanzierungsbeitrag erhoben: Analog zum Teilforderungsverzicht und gemäß dem Beschluss der Vertreterversammlung vom 16. Januar 2019 wurde der Finanzierungsbeitrag 2019 nur noch in Höhe von 76 Prozent des ursprünglichen Jahresbetrages in Rechnung gestellt und war daher in voller Höhe zu begleichen. Ebenfalls im November erklärte die KZVK den betroffenen Beteiligten schriftlich den Teilforderungsverzicht über 50 Prozent des Finanzierungsbeitrags 2016 bzw. 24 Prozent der Finanzierungsbeiträge 2017 und 2018. Den Beteiligten wurde mit dem Teilforderungsverzicht auch das sich gegebenenfalls retrospektiv ergebende Guthaben mitgeteilt, das ab dem Jahr 2020 mit den Rechnungen zum neuen Angleichungsbeitrag verrechnet wird.
 

Dauerhafte Lösung: Begrenzung der Gesamtbelastung

Die KZVK hat seit Ende 2017 das neue Finanzierungssystem gemeinsam mit Vertretern der beteiligten Arbeitgeber, der Versicherten und der Diözesen erarbeitet. Ziel war es, gleichzeitig die Finanzierung dauerhaft abzusichern und die Gesamtbelastung der Beteiligten zu senken sowie planbar und nachvollziehbar zu gestalten. Der Grundsatzbeschluss des Aufsichtsrats zur künftigen Finanzierung erfolgte am 16. November 2018, die Vertreterversammlung entschied am 16. Januar 2019. Die dafür erforderlichen Neuregelungen und Änderungen wurden im Rahmen der 26. Satzungsänderung in die Kassensatzung aufgenommen. Nach dem entsprechenden Beschluss durch die Vertreterversammlung am 25. Juni 2019 erfolgte die Veröffentlichung des neuen Satzungstextes im Amtsblatt des Erzbistums Köln zum 01. November 2019.

Bis zum 31. Dezember 2001 wurden die Renten der KZVK im sogenannten Gesamtversorgungssystem berechnet. Dieses sagte den Versicherten eine Gesamtversorgung ähnlich der eines Beamten zu. Die Gesamtversorgung setzte sich aus gesetzlicher Rente und Zusatzrente zusammen. Ab dem 01. Januar 2002 trat an seine Stelle das Punktemodell. In diesem werden Beiträge in die Zusatzrente eingezahlt und in Versorgungspunkte umgewandelt.

Die bis zum Systemwechsel 2001/2002 erworbene Rentenanwartschaft wurde in Versorgungspunkte umgewandelt. Anschließend wurden die Punkte als sogenannter Besitzstand in das neue Punktemodell übertragen. Dadurch ist gewährleistet, dass auch die Zeiten vor 2002 bei der Rente berücksichtigt werden. Die Höhe des Besitzstandes wurde den Versicherten in einer Startgutschrift mitgeteilt.

Seit dem 01. Januar 2012 sind von den Arbeitgebern Zeiten des Mutterschutzes an die KZVK zu melden. Für diese Zeiten sind von den Arbeitgebern keine Beiträge zu zahlen. Die Zeiten werden aber so berücksichtigt, als ob Entgelt gezahlt worden wäre. Hierfür ermittelt der Arbeitgeber ein fiktives Entgelt nach den Vorschriften des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (§ 21 TVöD) bzw. nach entsprechend vergleichbaren Regelungen. Damit erfolgt eine Gleichstellung wie bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.