Häufige Fragen

Die maßgeblichen Berechnungsparameter für den Gesamt-Finanzierungsbeitrag waren der Rechnungszins zur Abzinsung der Verpflichtungen, die biometrischen Rechnungsgrundlagen, das Renteneintrittsalter und die im Abrechnungsverband S zukünftig voraussichtlich anfallenden Verwaltungskosten. Diese Parameter waren Teil des Finanzierungsplans.

Die Höhe des Gesamt-Finanzierungsbeitrags wurde besonders durch den Rechnungszins beeinflusst. Die Abzinsung der Verpflichtungen erfolgte auf Grundlage einer Zinsannahme, die gemäß § 5 Abs. 3 der Deckungsrückstellungsverordnung ermittelt wurde. Der dabei zugrundeliegende Referenzzins zum 31. Dezember 2015 betrug 2,88 Prozent und wurde für 15 Jahre angesetzt. Für die Zeit danach wurde auf den Höchstrechnungszins bei Einführung des Punktemodells im Jahr 2002 abgestellt. Zu dieser Zeit galt ein Höchstrechnungszins von 3,25 Prozent.

Kalendermonate, für die Mutterschutzzeiten zu berücksichtigen sind, werden auf die Wartezeit der Versicherten angerechnet. Das heißt, dass mit den Mutterschutzzeiten ggf. die für Leistungen der Kasse erforderliche Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt werden kann. Des Weiteren kann die Berücksichtigung des zusätzlichen Entgelts für die Mutterschutzzeiten auch Auswirkungen auf die Höhe der Anwartschaft oder Betriebsrente haben.

Durch den Finanzierungsplan war festgelegt, wie hoch der jährlich zusammen von allen Beteiligten aufzubringende Gesamt-Finanzierungsbeitrag war. Der Prozentsatz p ist eine Hilfsgröße, die dazu diente, auf Basis der Bemessungsgrundlage (Barwertdifferenz) eines einzelnen Beteiligten die Höhe des auf ihn entfallenden Finanzierungsbeitrags zu ermitteln. p Prozent ist gemäß Anlage zu § 63a Kassensatzung das Verhältnis zwischen dem von allen Beteiligten aufzubringenden Finanzierungsbeitrag und der Summe der Bemessungsgrundlagen aller Beteiligten, die einen Finanzierungsbeitrag zu zahlen hatten. Anders ausgedrückt: p Prozent der Bemessungsgrundlage aller Beteiligten ergab den von allen Beteiligten zu zahlenden Gesamt-Finanzierungsbeitrag. Und p Prozent der Bemessungsgrundlage eines einzelnen Beteiligten ergab den für diesen Beteiligten maßgeblichen Finanzierungsbeitrag. Da die Barwertdifferenzen jährlich neu bestimmt wurden, änderten sich in der Regel sowohl p als auch der von einem einzelnen Beteiligten zu zahlende Finanzierungsbeitrag von Jahr zu Jahr.

Im Mitteilungspostfach werden Anwartschaftsmitteilungen aufgrund von Jahresabrechnung, Abmeldung, individueller Anforderung oder § 5 Überleitungsstatut ab April 2023 digital zur Verfügung gestellt. Anwartschaftsmitteilungen, die früher erstellt und versandt wurden, können nicht digital zur Verfügung gestellt werden.

Ein Versand der jährlichen Anwartschaftsmitteilung per Post beziehungsweise die Verteilung über den Arbeitgeber entfällt für registrierte Nutzerinnen und Nutzer des Kundenportals.

Außerdem erhalten registrierte Nutzerinnen und Nutzer, die

  • ihren Antrag auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente
  • einen Antrag zur Überleitung einer Pflichtversicherung

im Kundenportal Meine KZVK stellen, eine Kopie ihres Antrags im Mitteilungspostfach.

Der Altersfaktor ist abhängig vom Alter der versicherten Person. Er berücksichtigt die Verzinsung der Beiträge in der Anspar- und Auszahlungsphase sowie biometrische Daten. Je jünger eine versicherte Person ist, desto länger können ihre Beiträge gewinnbringend angelegt werden. Dies wird durch höhere Altersfaktoren berücksichtigt. Zusammen mit dem Referenzentgelt dient der Altersfaktor der Ermittlung der Versorgungspunkte. Die Altersfaktoren sind in einer Altersfaktorentabelle hinterlegt.

Altersfaktoren der Betriebsrente

Altersfaktoren der freiwilligen Zusatzrente

Für die Bearbeitung wird ein Nachweis (Kopie reicht aus) benötigt, aus dem der Beginn und das Ende der Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt entnommen werden können. Geeignete Nachweise hierfür sind

  • ein Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung oder
  • ein Nachweis der Krankenkasse oder des Arbeitgebers über Beginn und Ende des Mutterschutzes (z. B. über die Zahlung des Mutterschaftsgeldes oder des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld).

Mutterschutzzeiten im Sinne der § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes werden in der Zusatzversorgung nur dann berücksichtigt, wenn sie während eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wurden. War eine Mutter während der Mutterschutzzeiten nicht pflichtversichert, so kann eine Berücksichtigung in der Zusatzversorgung nicht erfolgen. Mutterschutzzeiten, die während einer Elternzeit für ein vorheriges Kind oder während eines Sonderurlaubs zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Für Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz gelten Beschäftigungsverbote vor und nach einer Entbindung zum Schutz von Mutter und Kind. In der Regel sind dies ca. sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängern sich diese Zeiten. Die Schutzfristen wurden bisher nicht wie Versicherungszeiten mit Entgelt in der Zusatzversorgung berücksichtigt. Diese Nichtberücksichtigung stellt nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und gegen europäisches Recht dar. Mit dem 5. Änderungstarifvertrag zum ATV-K vom 30. Mai 2011 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten neu geregelt. Diese tarifvertraglichen Vorschriften wurden mit der 15.  Änderung der Satzung im Punktesystem in das Satzungsrecht der KZVK Köln übernommen.

Anspruchsberechtigt sind Personen, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder diesen Personen gleichgestellt sind. Dazu gehören

  • freiwilligen Wehrdienst Leistende und Bundesfreiwilligendienst Leistende,
  • Beamtinnen und Beamte,
  • Personen, die Kranken- und Arbeitslosengeld empfangen,
  • Personen in der Kindererziehungszeit (für jedes Kind max. drei Jahre) und
  • geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben

  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte);
  • Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert sind;
  • Rentnerinnen und Rentner sowie
  • geringfügig Beschäftigte, die neben dem Arbeitgeberanteil keinen Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.