Häufige Fragen

Ab 01. Januar 2005 können Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Daher ist für gesetzliche Renten ein Besteuerungsanteil an die Stelle des Ertragsanteils getreten. Dies ist ein fester Prozentsatz, mit dem die Jahresbruttorente besteuert wird. Die Höhe dieses Prozentsatzes ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Der verbleibende Teil der Rente ist steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung gilt ab dem zweiten Rentenbezugsjahr und verhindert, dass sich für Rentnerinnen und Rentner mit Rentenbeginn im selben Jahr zu unterschiedlichen Monaten abweichende Freibeträge ergeben. Mit dem Steuerfreibetrag wird der Rentenanteil berücksichtigt, der auf bereits versteuerten Beiträgen beruht.

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Bereits gezahlte Beiträge oberhalb der Teilstundungsangebote für die Finanzierungsbeiträge bis einschließlich 2018 werden ab 2020 auf den neuen Angleichungsbeitrag angerechnet. Ein Finanzierungsbeitrag wird im neuen Finanzierungssystem nicht mehr erhoben.

Soziale Komponenten sind Versorgungspunkte, die Pflichtversicherten aus sozialen Aspekten gutgeschrieben werden, ohne dafür eine Arbeitsleistung erbracht zu haben. Soziale Komponenten in der Pflichtversicherung GrundWert werden bei Rentenfällen wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres sowie bei Eltern- oder Mutterschutzzeiten gewährt.

Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen aus bereits versteuertem Einkommen. Beiträge zur Zusatzversorgung können ebenfalls aus versteuertem Einkommen resultieren. Damit es im Rentenfall nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, bleibt das angesparte Kapital steuerfrei. Lediglich der Ertrag aus den Zinsen der eingezahlten Beiträge muss versteuert werden (Ertragsanteil). Die Höhe des Ertragsanteils ist abhängig von der Rentenart und vom Lebensalter der Rentnerin oder des Rentners zu Rentenbeginn.

Mit Zulagen und Steuervorteilen fördert der Staat den Aufbau der zusätzlichen Altersversorgung. Wird das eingezahlte Kapital für andere Zwecke verwendet, liegt eine schädliche Verwendung vor. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • eine Auszahlung von mehr als 30 Prozent des eingezahlten Kapitals aus einem riestergeförderten Vertrag erfolgt. Bei MehrWert-Versicherungen mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2022 können Sie diesen rechtlichen Rahmen voll ausschöpfen. Bei Versicherungen mit einem Vertragsbeginn vor diesem Datum sieht die Satzung der KZVK keine Kapitalauszahlungen vor. Ausgenommen hiervon sind die Abfindungen von Kleinbetragsrenten.
  • Zulagenberechtigte oder Personen, die Rente beziehen, in ein Land außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftraumes umziehen.

Im Falle einer schädlichen Verwendung werden sowohl die Zulagen als auch die Steuervorteile von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zurückgefordert.

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Einkünfte aus Renten in voller Höhe der Einkommensteuerpflicht unterliegen. Im Gegenzug dazu werden die Beiträge zur Altersversorgung in der Erwerbs- und Ansparphase von der Einkommensteuer freigestellt.

Bis 2004 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem so genannten Ertragsanteil versteuert. Dieser Ertragsanteil ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn.

Zum 01. Januar 2005 wurde die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Seitdem wird in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise bis zum Jahr 2040 zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

Seit 2005 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu mindestens 60 Prozent steuerlich absetzbar. Dieser Anteil steigt jährlich um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2025 sind die Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro vollständig abziehbar. Im Gegenzug dazu steigt seit 2005 der Anteil der Rente, der zu versteuern ist. Ab 2040 sind gesetzliche Renten komplett zu versteuern.

An die KZVK gezahlte Beiträge sind bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei, die im Einkommenssteuergesetz festgelegt ist. Rentenanteile, die aus diesen steuerfreien Beiträgen resultieren, sind in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Riester-Renten, da deren Beiträge in der Ansparphase mit Zulagen und gegebenenfalls mit steuerlichem Sonderausgabenabzug gefördert werden.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Steuerfreie Lohnbestandteile, die im Rahmen einer Brutto-Entgeltumwandlung gewährt werden und fiktives Entgelt im Krankheitsfall, sind ebenfalls zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zählen zum Beispiel Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Krankengeldzuschüsse. Welche Entgeltarten pflichtig und welche frei sind, kann der Entgeltliste entnommen werden.

Die Bemessungsgrundlage für das von den Beteiligten erhobene Sanierungsgeld war die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte der jeweiligen Pflichtversicherten des Abrechnungsverbandes S, mindestens jedoch die Entgelte für das Jahr 2001, angepasst um die allgemeine tarifliche Gehaltssteigerung. Zwischen diesen zusatzversorgungspflichtigen Entgelten und der finanzökonomischen Deckungslücke bestand allerdings kein unmittelbarer Zusammenhang.

Daher stellte die KZVK bei der Verteilung des Gesamt-Finanzierungsbeitrags auf die einzelnen Beteiligten auf den Barwert der Verpflichtungen im Abrechnungsverband S ab. Auf diese Weise wurde ein Bezug zwischen der finanzökonomischen Deckungslücke und den Verpflichtungen hergestellt, die den einzelnen Beteiligten zuzurechnen waren. Dies führte zu einer insgesamt verursachungsgerechteren Aufteilung des Finanzierungsbeitrags. Zurechenbar waren die Verpflichtungen aus den Anwartschaften der Pflichtversicherten, der ausgeschiedenen beitragsfrei Pflichtversicherten mit erfüllter Wartezeit sowie aus den Ansprüchen der Betriebsrentenberechtigten im Abrechnungsverband S.

Grundlage des Finanzierungsbeitrags war ein Finanzierungsplan, der im September 2016 vom damaligen Verwaltungsrat der KZVK auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars beschlossen wurde. Damit sollte bis zum 31. Dezember 2040 die Finanzierungslücke im Abrechnungsverband S dauerhaft geschlossen werden. Dieser Finanzierungsplan war so ausgestaltet, dass die Kapitalausstattung der KZVK zum Ende der jährlichen Erhebung der Finanzierungsbeiträge ausgereicht hätte, um die zukünftigen Verpflichtungen dauerhaft zu erfüllen.

Die rechtliche Grundlage des Finanzierungsbeitrags war § 63a Kassensatzung sowie die Anlage zu § 63a. Anders als das Sanierungsgeld war der Finanzierungsbeitrag jedoch nicht tarifvertraglich verankert.