Häufige Fragen

In vielen Fällen liegen der KZVK Köln nicht die vollständigen Informationen vor, ob und wann Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes während einer Pflichtversicherung zurückgelegt worden sind. Da somit Beginn und Ende der Schutzfristen nicht immer bekannt sind, können die Zeiten nicht automatisch berücksichtigt werden. Daher muss die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten für Zeiten vor dem 01. Januar 2012 von den Versicherten und Rentnerinnen beantragt werden.

Die Zusatzversorgung für Beschäftigte im kirchlich-karitativen Bereich im Beitrittsgebiet wurde erst zum 01. Januar 1997 eingeführt. Daher war eine Versicherung erst ab diesem Zeitpunkt möglich. Versicherungszeiten der Rentenversicherung oder Zusatzversorgung der ehemaligen DDR vor 1997 wurden in die gesetzliche Rentenversicherung überführt. Sie werden dort bei der Rente berücksichtigt.

Konzeption und Kalkulation des Finanzierungsbeitrags waren richtig und stichhaltig. Die KZVK erfüllte damit ihren satzungsmäßigen Auftrag, die Zusatzversorgungszusagen, die die Beteiligten ihren Mitarbeitenden gemacht haben, zu organisieren und zu ordnen. Da für eine erfolgreiche Finanzierung aber sichergestellt sein muss, dass die finanzielle Belastung für die Beteiligten tragbar und die Lösung für alle langfristig haltbar ist, hat die KZVK gemeinsam mit Vertretern der beteiligten Arbeitgeber, der Versicherten und der Diözesen ab Ende 2017 das neue Finanzierungssystem erarbeitet, das diese Kriterien erfüllt. Es wurde zum 01. Januar 2020 eingeführt und ersetzt den Finanzierungsbetrag.

Die Rentenansprüche und Anwartschaften, die seit der Umstellung vom umlagefinanzierten auf das kapitalgedeckte Versorgungssystem im Jahr 2002 bestehen, sind nach wie vor nicht ausfinanziert. Es sind Anrechte, die auf vor dem 1. Januar 2002 entrichteten Umlagen beruhen und bei der KZVK bisher im Abrechnungsverband S geführt wurden. Da das Vermögen des Abrechnungsverbandes S nicht ausreichte, um die ihm zugehörigen Verpflichtungen zu finanzieren, sollte der Finanzierungsbeitrag die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen im Abrechnungsverband S gewährleisten.

Mit der Bewertung nach ATV-K folgt die KZVK einer tarifvertraglich vereinbarten Regelung. Allerdings reicht ein Vermögen, das dem mit den Berechnungsparametern des ATV-K bestimmten Verpflichtungsumfang entspricht, zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus dem Abrechnungsverband S nicht aus. Aus heutiger Sicht sind besonders die Zinserwartungen des ATV-K und die Annahmen zur Biometrie nicht mehr angemessen.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet auch die Pflichtversicherung bei der KZVK. Die bis dahin erworbene Rentenanwartschaft bleibt dem Versicherten in jedem Fall erhalten. Das Versicherungsverhältnis wird dann beitragsfrei weitergeführt. Hat der Versicherte bis dahin mindestens 120 Umlage-/Beitragsmonate zurückgelegt, kann sich die Anwartschaft noch weiter erhöhen. Erwirtschaftet die KZVK Überschüsse, kann sie Bonuspunkte an die Versicherten verteilen. Tritt der Rentenfall ein, zahlt die KZVK die Betriebsrente. Für einen Rentenanspruch muss die Wartezeit von 60 Beitrags-/Umlagemonaten erfüllt sein. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet grundsätzlich auch die freiwillige Versicherung. Diese kann jedoch auf Antrag weiter fortgeführt werden. Hierfür gilt eine dreimonatige Ausschlussfrist. Damit die Frist nicht versäumt wird, enthält der Erstantrag der freiwilligen Versicherung bereits den Antrag auf Fortführung. Dieser steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Das bedeutet, die versicherte Person kann sich auch noch nach Ablauf von drei Monaten dazu entscheiden, die Versicherung weiter fortzuführen. Hierfür muss kein neuer Versicherungsantrag gestellt werden. Falls keine weiteren Beiträge mehr eingezahlt werden, wird die freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt. Die Rentenanwartschaft bleibt dabei in vollem Umfang erhalten.

Das Referenzentgelt ist eine versicherungsmathematische Rechengröße, die von den Tarifvertragsparteien auf 1.000 Euro festgelegt wurde. Das Bruttojahresentgelt der versicherten Person wird durch das Referenzentgelt geteilt und erhält dadurch eine Gewichtung. Zusammen mit dem Altersfaktor dient das Referenzentgelt der Ermittlung der Versorgungspunkte.

Der Messbetrag ist eine versicherungsmathematische Rechengröße, mit der Versorgungspunkte in eine Betriebsrente umgerechnet werden. Er beträgt vier Euro. Die Summe aller Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag ergibt die Betriebsrente der versicherten Person in der Pflichtversicherung.

Der Finanzierungsplan zum Finanzierungsbeitrag wies die zum Zeitpunkt seiner Ausgestaltung bestehende Differenz zwischen dem Barwert der Verpflichtungen und dem Vermögen im Abrechnungsverband S aus. Nicht berücksichtigt wurden bei den Verpflichtungen die beitragsfrei Versicherten ohne erfüllte Wartezeit. Die Differenz ist die finanzökonomische Deckungslücke.