Wir helfen Ihnen und geben Antworten. Im täglichen Kontakt mit Ihnen haben wir gelernt: Es sind oft die gleichen Fragen, die Sie beschäftigen. Um Ihnen schnell und unkompliziert helfen zu können, haben wir deshalb alle Antworten auf die häufigsten Fragen für Sie zusammengefasst.
Bei der Zahlung eines zusätzlichen Beitrags in die Pflichtversicherung GrundWert handelt es sich um eine Besitzstandsregelung, die sich durch die Umstellung des Finanzierungs- und Leistungssystems von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell im Jahr 2002 ergeben hat. Grundvoraussetzung ist, dass für Versicherte im Rahmen ihres ununterbrochen bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zumindest für Dezember 2001 und für Januar 2002 eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde.
Diese Beitragszahlung diente bis zum 31.12.2001 als gewisser Ausgleich dafür, dass die Zusatzversorgung damals für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung systembedingt auch die Grundversorgung zu leisten hatte. Im Punktemodell werden die mit einem zusätzlichen Beitrag belegten Entgeltbestandteile für die Leistungsbemessung zusätzlich mit dem 2,25-fachen Wert eines Versorgungspunktes (damit insgesamt 3,25-fach) berücksichtigt.
Der Arbeitgeber muss neben dem Pflichtbeitrag zur GrundWert-Versicherung zusätzlich einen Beitrag in Höhe von derzeit 13,5 Prozent auf die Summe der Vergütung zahlen, die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines Versicherten den nach § 76 Kassensatzung festgelegte Grenzbetrag übersteigt.
Neueinstellungen bzw. Arbeitgeberwechsel ab dem 01.01.2002, die nicht auf einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB beruhen, werden von dieser Übergangsregelung grundsätzlich nicht erfasst.
Ehegatten und Kinder einer versicherten Person sind über die KZVK mitversichert. Verstirbt die versicherte Person bzw. die Rentnerin oder der Rentner, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Höhe dieser Rente richtet sich nach dem Rentenanspruch der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes. Falls die versicherte Person noch keine Rente bezog, wird ihr Anspruch fiktiv berechnet.
Der überlebende Ehegatte erhält abhängig vom eigenen Alter eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente. Einfluss auf die Rentenart haben ebenfalls ein eigener Rentenbezug sowie vorhandene Kinder. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent, die große 55 Prozent der (ggf. fiktiven) Rente der verstorbenen Person.
Minderjährige Kinder erhalten Halbwaisenrente in Höhe von 10 Prozent bzw. Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus besteht bis längstens zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind
Die Waisenrente ruht während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes. Wurde eine Schul- oder Berufsausbildung wegen des Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen, kann sich dadurch der Anspruch auf Waisenrente über das 25. Lebensjahr um die Dauer des geleisteten Dienstes verlängern.
Die Dokumente im Mitteilungspostfach stehen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Verfügung und werden nicht gelöscht. Zur Sicherheit empfehlen wir, alle Dokumente lokal auf einem Computer, Tablet oder Smartphone zu speichern.
Eine manuelle Löschungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Bereits gelesene Mitteilungen können mit Klick auf das Symbol „Auge“ ausgeblendet werden. Um ausgeblendete Mitteilungen wieder anzuzeigen, wird der Regler „ausgeblendete Dokumente anzeigen“ auf „ja“ gestellt.
Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen führten die Finanzierungsbeiträge grundsätzlich nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und waren damit nicht steuerpflichtig. Das Schreiben des Finanzministeriums steht Ihnen als Download zur Verfügung:
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2015.
Damit Sie rund um Ihre betriebliche Altersvorsorge mit der KZVK stets auf dem Laufenden sind, senden wir Ihnen eine Benachrichtigung per E-Mail, sobald neue Dokumente verfügbar sind.
Sollten Ihre Daten nicht mit den bei uns im Rahmen Ihrer GrundWert- oder MehrWert-Versicherung gespeicherten Daten übereinstimmen, müssen wir eine Registrierung leider ablehnen.
Bitte prüfen Sie in diesem Fall zunächst, ob eine Versicherung bei der KZVK Köln besteht. Prüfen Sie auch, ob unter der von Ihnen angegeben E-Mail-Adresse bereits ein Kundenkonto im Kundenportal der KZVK existiert. Eine weitere Registrierung unter derselben E-Mail-Adresse ist nicht möglich.
Zur Klärung steht Ihnen unser Kundenservice unter Telefon 0221 2031-600 oder per E-Mail unter kundenportal-registrierung@kzvk.de gerne zur Verfügung. Bitte halten Sie Ihre KZVK-Versicherungsnummer bereit.
Die Registrierung in unserem Kundenportal Meine KZVK ist nur möglich, wenn die von Ihnen eingegeben Daten mit den bei uns im Rahmen Ihrer GrundWert- oder MehrWert-Versicherung gespeicherten Daten übereinstimmen.
Sollte es zu einer Datenabweichung bei Ihrer Registrierung kommen, erhalten Sie eine Nachricht von uns. Wir setzen uns dann schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung, um die Abweichung zu klären.
Bitte prüfen Sie zunächst Ihren Spam-Ordner. Möglicherweise ist die E-Mail mit dem Bestätigungslink für die angegebene E-Mail-Adresse als Spam-Mail identifiziert und dorthin verschoben worden. Markieren Sie in diesem Fall die E-Mail des Absenders „KZVK Kundenservice“ unter der Adresse noreply@kzvk.de als „Kein Spam“.
Ist die E-Mail vom KZVK Kundenservice nicht in Ihrem Spam-Ordner, prüfen Sie bitte, ob Sie die richtige E-Mail-Adresse angegeben haben. Wenn Sie feststellen, dass Sie versehentlich eine falsche E-Mail-Adresse angegeben haben, führen Sie bitte die Registrierung noch einmal mit den richtigen Daten durch.
Falls Sie befürchten, dass die E-Mail mit dem Bestätigungslink durch die Eingabe einer falschen E-Mail-Adresse in fremde Hände gelangt ist, sind Ihre Daten trotzdem sicher, da der Freischaltcode nur an die mit der Versicherungsnummer verknüpfte postalische Adresse versendet wird.
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