Häufige Fragen

Bei der Zahlung eines zusätzlichen Beitrags in die Pflichtversicherung GrundWert handelt es sich um eine Besitzstandsregelung, die sich durch die Umstellung des Finanzierungs- und Leistungssystems von der Gesamtversorgung auf das Punktemodell im Jahr 2002 ergeben hat. Grundvoraussetzung ist, dass für Versicherte im Rahmen ihres ununterbrochen bestehenden Beschäftigungsverhältnisses zumindest für Dezember 2001 und für Januar 2002 eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde.

Diese Beitragszahlung diente bis zum 31.12.2001 als gewisser Ausgleich dafür, dass die Zusatzversorgung damals für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung systembedingt auch die Grundversorgung zu leisten hatte. Im Punktemodell werden die mit einem zusätzlichen Beitrag belegten Entgeltbestandteile für die Leistungsbemessung zusätzlich mit dem 2,25-fachen Wert eines Versorgungspunktes (damit insgesamt 3,25-fach) berücksichtigt.

Der Arbeitgeber muss neben dem Pflichtbeitrag zur GrundWert-Versicherung zusätzlich einen Beitrag in Höhe von derzeit 13,5 Prozent auf die Summe der Vergütung zahlen, die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines Versicherten den nach § 76 Kassensatzung festgelegte Grenzbetrag übersteigt.

Neueinstellungen bzw. Arbeitgeberwechsel ab dem 01.01.2002, die nicht auf einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB beruhen, werden von dieser Übergangsregelung grundsätzlich nicht erfasst.

Ehegatten und Kinder einer versicherten Person sind über die KZVK mitversichert. Verstirbt die versicherte Person bzw. die Rentnerin oder der Rentner, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Höhe dieser Rente richtet sich nach dem Rentenanspruch der verstorbenen Person zum Zeitpunkt des Todes. Falls die versicherte Person noch keine Rente bezog, wird ihr Anspruch fiktiv berechnet.

Der überlebende Ehegatte erhält abhängig vom eigenen Alter eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente. Einfluss auf die Rentenart haben ebenfalls ein eigener Rentenbezug sowie vorhandene Kinder. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent, die große 55 Prozent der (ggf. fiktiven) Rente der verstorbenen Person.

Minderjährige Kinder erhalten Halbwaisenrente in Höhe von 10 Prozent bzw. Vollwaisenrente in Höhe von 20 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus besteht bis längstens zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz leistet oder
  • behindert ist.

Die Waisenrente ruht während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes. Wurde eine Schul- oder Berufsausbildung wegen des Wehr- oder Zivildienstes unterbrochen, kann sich dadurch der Anspruch auf Waisenrente über das 25. Lebensjahr um die Dauer des geleisteten Dienstes verlängern.

Die Dokumente im Mitteilungspostfach stehen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zur Verfügung und werden nicht gelöscht. Zur Sicherheit empfehlen wir, alle Dokumente lokal auf einem Computer, Tablet oder Smartphone zu speichern.

Eine manuelle Löschungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Bereits gelesene Mitteilungen können mit Klick auf das Symbol „Auge“ ausgeblendet werden. Um ausgeblendete Mitteilungen wieder anzuzeigen, wird der Regler „ausgeblendete Dokumente anzeigen“ auf „ja“ gestellt.

Nach Auskunft des Bundesministeriums der Finanzen führten die Finanzierungsbeiträge grundsätzlich nicht zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und waren damit nicht steuerpflichtig. Das Schreiben des Finanzministeriums steht Ihnen als Download zur Verfügung:

Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Mai 2015.

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