Häufige Fragen

Seit dem 01. Januar 2012 sind von den Arbeitgebern Zeiten des Mutterschutzes an die KZVK zu melden. Für diese Zeiten sind von den Arbeitgebern keine Beiträge zu zahlen. Die Zeiten werden aber so berücksichtigt, als ob Entgelt gezahlt worden wäre. Hierfür ermittelt der Arbeitgeber ein fiktives Entgelt nach den Vorschriften des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (§ 21 TVöD) bzw. nach entsprechend vergleichbaren Regelungen. Damit erfolgt eine Gleichstellung wie bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Für Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2012 wird ein fiktives Entgelt ermittelt. Die Berechnung des Entgeltes erfolgt in diesen Fällen jedoch nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch die KZVK aus den bereits im Versicherungskonto gespeicherten Entgelten des Jahres vor dem Beginn des Mutterschutzes. Hierfür wird aus dem gespeicherten Entgelt ein durchschnittliches kalendertägliches Entgelt berechnet. Dieses Entgelt wird für die Tage des Mutterschutzes zugrunde gelegt. Sollte kein Entgelt gespeichert sein, ermittelt die KZVK ein fiktives Entgelt aus weiteren Informationen des Versicherungskontos oder durch Rückfrage beim Arbeitgeber.

Bei einer Altersteilzeit ist das tatsächlich erzielte zusatzversorgungspflichtige Entgelt mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren und Beiträge für das hochgerechnete Entgelt an die KZVK zu entrichten. Voraussetzung ist, dass eine kirchenarbeitsrechtliche Regelung diese Förderung bei Altersteilzeit vorsieht.

Wenn keine Förderung bei Altersteilzeit im kirchlichen Arbeitsrecht vereinbart ist, wird das erzielte zusatzversorgungspflichtige Entgelt an die KZVK gemeldet. Eine Aufstockung des Entgelts ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Sollte eine freiwillige Aufstockung des Entgelts vereinbart werden, ist das aufgestockte Entgelt zu melden und der entsprechende Beitrag zu entrichten.

Beiträge und Zulagen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Damit wird die Einkommensteuer vermindert.

Die Beiträge werden von der KZVK elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet. Dazu benötigt die KZVK die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Falls ein Dauerzulagenantrag gestellt wurde, gilt die Einwilligung automatisch als erteilt. Die ZfA leitet die Angaben zu den Beiträgen und Zulagen an das zuständige Finanzamt weiter. Der Sonderausgabenabzug wird mit dem Formular „Anlage AV der Einkommensteuererklärung“ beantragt. Das Finanzamt prüft grundsätzlich, ob im jeweiligen Fall die Zulagen oder die Steuerersparnis günstiger sind.

Mit Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit dem Faktor 1,8 während der Altersteilzeit werden Beschäftigte so gestellt, als ob sie 90 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Dies wirkt sich auch vorteilhaft auf die Höhe der Betriebsrente GrundWert aus.

Sofern keine Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erfolgt, wird ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in Höhe von 50 Prozent des vor der Altersteilzeit erzielten Entgelts bei der Berechnung der GrundWert-Betriebsrente berücksichtigt. Wir empfehlen daher, sich entsprechende Modellrechnungen mit Berücksichtigung einer Altersteilzeitbeschäftigung von der KZVK erstellen zu lassen.

Während der Mutterschutzzeiten ruhte das Arbeitsverhältnis. Die Pflichtversicherung bestand ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt fort. Umlagen und Beiträge mussten während dieser Zeit nicht vom Arbeitgeber entrichtet werden, aber es konnten auch keine weiteren Rentenanwartschaften erworben werden. Dies änderte sich mit der Einführung des Versorgungspunktemodells zum 01. Januar 2002. Ab diesem Zeitpunkt wurden für Mutterschutzzeiten nach der Geburt Versorgungspunkte wegen Elternzeit als soziale Komponente berücksichtigt.

Grundsätzlich gelten bei einer Betriebsrente dieselben Regeln wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gibt es für Altersrenten festgelegte Grenzen, ab wann diese abschlagsfrei in Anspruch genommen werden können. An diesen Grenzen orientiert sich auch die KZVK. Für jeden Monat, den die Betriebsrente „GrundWert“ vorzeitig in Anspruch genommen wird, wird diese um 0,3 Prozent gekürzt. Bei der Betriebsrente ist der Abschlag auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Der Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Wenn die Rente neu berechnet wird, können eventuell weitere Versorgungspunkte berücksichtigt werden. Für die neuen Punkte wird ein eigener Abschlag berechnet.

Den Antrag erhalten die Versicherten entweder im Personalbüro des neuen Arbeitgebers oder von der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der neue Arbeitgeber Mitglied ist.

Soll die Anwartschaft auf die KZVK Köln übergeleitet werden, stellen Beschäftigte den Überleitungsantrag besonders einfach, wenn sie sich in unserem Kundenportal Meine KZVK registrieren.

Ohne digitales Kundenkonto kann der Antrag direkt hier oder im Downloadbereich unserer Website heruntergeladen werden.

Die KZVK-Versicherungs-Nr. finden Sie zum Beispiel in Ihrer Anmeldebestätigung, Abmeldebestätigung oder in Ihrer Anwartschaftsmitteilung.

Die ersten sieben Ziffern bilden Ihre Versicherungs-Nr. Die Prüfziffer nach dem Punkt wird bei der Registrierung nicht mit eingegeben.

Wenn Sie bereits eine Rente von der KZVK beziehen, finden Sie die Renten-Nr. zum Beispiel auf der Mitteilung über die erstmalige Rentenbewilligung der KZVK. Die ersten sieben Ziffern der Renten-Nr. bilden Ihre Versicherungs-Nr.