Häufige Fragen

Die Altersteilzeit hat vor dem 01. Januar 2003 begonnen:
Es ist das tatsächlich gezahlte Entgelt zu melden. Der Beitrag wird aus diesem Entgelt gezahlt. Die KZVK erhöht das Entgelt anschließend auf 90 Prozent.

Die Altersteilzeit hat nach dem 31. Dezember 2002 begonnen:
Das tatsächlich gezahlte Entgelt ist mit dem Faktor 1,8 zu multiplizieren. Damit wird es auf 90 Prozent erhöht. Der Beitrag wird aus dem erhöhten Entgelt gezahlt.

Beiträge und Zulagen können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Damit wird die Einkommensteuer vermindert.

Die Beiträge werden von der KZVK elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gemeldet. Dazu benötigt die KZVK die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Falls ein Dauerzulagenantrag gestellt wurde, gilt die Einwilligung automatisch als erteilt. Die ZfA leitet die Angaben zu den Beiträgen und Zulagen an das zuständige Finanzamt weiter. Der Sonderausgabenabzug wird mit dem Formular „Anlage AV der Einkommensteuererklärung“ beantragt. Das Finanzamt prüft grundsätzlich, ob im jeweiligen Fall die Zulagen oder die Steuerersparnis günstiger sind.

Bisherige Arbeitszeit reduziert sich bei einer Altersteilzeit um 50 Prozent. Dies wirkt sich nur geringfügig auf die Höhe der Betriebsrente aus. Denn der Arbeitgeber unterstützt seine Mitarbeitenden beim gleitenden Übergang in die Rente. Im Falle einer Altersteilzeit stockt er den Beitrag zur Zusatzversorgung auf. Bei der Berechnung berücksichtigt er 90 Prozent des Entgeltes vor der Altersteilzeit. Dabei ist es unerheblich, ob für die Altersteilzeit das Teilzeit- oder das Blockmodell gewählt ist.

Während der Mutterschutzzeiten ruhte das Arbeitsverhältnis. Die Pflichtversicherung bestand ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt fort. Umlagen und Beiträge mussten während dieser Zeit nicht vom Arbeitgeber entrichtet werden, aber es konnten auch keine weiteren Rentenanwartschaften erworben werden. Dies änderte sich mit der Einführung des Versorgungspunktemodells zum 01. Januar 2002. Ab diesem Zeitpunkt wurden für Mutterschutzzeiten nach der Geburt Versorgungspunkte wegen Elternzeit als soziale Komponente berücksichtigt.

Grundsätzlich gelten bei einer Betriebsrente dieselben Regeln wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort gibt es für Altersrenten festgelegte Grenzen, ab wann diese abschlagsfrei in Anspruch genommen werden können. An diesen Grenzen orientiert sich auch die KZVK. Für jeden Monat, den die Betriebsrente „GrundWert“ vorzeitig in Anspruch genommen wird, wird diese um 0,3 Prozent gekürzt. Bei der Betriebsrente ist der Abschlag auf maximal 10,8 Prozent begrenzt. Der Abschlag gilt für die gesamte Rentenlaufzeit. Wenn die Rente neu berechnet wird, können eventuell weitere Versorgungspunkte berücksichtigt werden. Für die neuen Punkte wird ein eigener Abschlag berechnet.

Den Antrag erhalten die Versicherten entweder im Personalbüro des neuen Arbeitgebers oder von der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der neue Arbeitgeber Mitglied ist.

Soll die Anwartschaft auf die KZVK Köln übergeleitet werden, kann der Antrag direkt hier oder im Downloadbereich unserer Website www.kzvk.de heruntergeladen werden.

Die KZVK-Versicherungs-Nr. finden Sie zum Beispiel in Ihrer Anmeldebestätigung, Abmeldebestätigung oder in Ihrer Anwartschaftsmitteilung.

Die ersten sieben Ziffern bilden Ihre Versicherungs-Nr. Die Prüfziffer nach dem Punkt wird bei der Registrierung nicht mit eingegeben.

Wenn Sie bereits eine Rente von der KZVK beziehen, finden Sie die Renten-Nr. zum Beispiel auf der Mitteilung über die erstmalige Rentenbewilligung der KZVK. Die ersten sieben Ziffern der Renten-Nr. bilden Ihre Versicherungs-Nr.