Glossar

Bis zum 31.12.2001 errechnete sich die heutige Betriebsrente der KZVK nach einem Gesamtversorgungssystem. Das System orientierte sich an der Versorgung der Beamten. Die Gesamtversorgung setzte sich aus der Grundversorgung (in der Regel die gesetzliche Rente) und der Zusatzrente zusammen. Unterschiedliche Faktoren führten im Laufe der Jahre dazu, dass das System nicht mehr kalkulierbar und finanzierbar war. Dazu zählte zum Beispiel die Abhängigkeit von anderen Systemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Zudem erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesamtversorgungssystem als teilweise verfassungswidrig. Außerdem gab es erhebliche Änderungen von demografischen Faktoren. Daher musste das Zusatzversorgungsrecht grundlegend reformiert werden. Eine Ablösung erfolgte zum 01. Januar 2002 durch das heutige Punktemodell. Die Bestandsrenten und die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften wurden als Besitzstände in das neue Betriebsrentensystem übertragen.

Dies sind die 27 Bistümer der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung unterscheiden sich die Kalkulationsgrundlagen für die Verträge mit einem Versicherungsbeginn bis zum 31.12.2015 von denen für die Verträge mit einem Versicherungsbeginn ab 01.01.2016. Deshalb werden diese Verträge in unterschiedlichen Gewinnverbänden geführt.

Die Grundzulage ist neben der Kinderzulage ein Teil der staatlichen Förderung der Riester-Rente.

Die Grundzulage beträgt 175 Euro jährlich. Damit sie in voller Höhe ausgezahlt wird, ist ein Mindesteigenbeitrag erforderlich. Dieser beträgt 4 Prozent des Vorjahreseinkommens, abzüglich der Zulagen, höchstens jedoch 2.100 Euro. Mindestens ist der Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zu zahlen.

Der Eigenbeitrag zur Riester-Rente kann mit der Berechnungshilfe ermittelt werden.

Riester-Verträge werden vom Staat durch die Zahlung von Zulagen und der Möglichkeit eines Sonderausgabenabzuges gefördert. Sowohl die in den Vertrag eingezahlten Eigenbeiträge als auch die Zulagen sind Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 2.100 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Wird der Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung beantragt, prüft das Finanzamt, welche Form der Förderung für die versicherte Person die günstigste ist. Übersteigt der Steuervorteil die gewährten Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.

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