Glossar

Bei einem Eheversorgungsausgleich werden alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Zu den Versorgungsanrechten zählen zum Beispiel Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder bei privaten Lebensversicherungen. Bei der Aufteilung gilt der Grundsatz der Halbteilung. Halbteilung bedeutet, dass jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Anrecht genau zur Hälfte auf beide Ehepartner aufgeteilt wird. Unter Ehezeit wird beim Versorgungsausgleich der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages verstanden. Durch den Ausgleich erhalten die Ehegatten grundsätzlich eigene Versorgungsansprüche gegenüber den jeweiligen Versorgungsträgern.

Die KZVK erteilt daher im Scheidungsfall dem Familiengericht Auskunft über die Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung. Das Familiengericht überträgt per Beschluss die Hälfte der Anrechte wertgleich auf den Ehegatten. Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, also denjenigen, der Anrechte übertragen bekommt, wird bei der KZVK ein eigenes Versicherungskonto eingerichtet. Aus diesem zahlt die KZVK im Leistungsfall eine eigene Rente. Die Anrechte des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, also desjenigen, der Anrechte übertragen muss, werden entsprechend gekürzt.

Sind beide Ehegatten bei der KZVK versichert, wird kein neues Versicherungskonto eingerichtet. In diesem Fall werden die Anrechte lediglich miteinander verrechnet.

Wird bei der KZVK ein Versorgungsanrecht aus der freiwilligen Versicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, kann dieser die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterführen und damit seine Anwartschaft erhöhen.

Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub) ist eine nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelte Familienzeit, während der das Arbeitsverhältnis ruht. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.

Während der Elternzeit bleibt die Pflichtversicherung bestehen. In der Zusatzversorgung ist die Elternzeit eine sogenannte soziale Komponente. Das heißt: für diese Zeiten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Beitragszahlungen zu erbringen, obwohl diese Zeiten die späteren Rentenleistungen aufgrund eines fiktiven Entgelts erhöhen. Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit beendet in der Zusatzversorgung die Meldung der Elternzeit und führt zum Wegfall der sozialen Komponente. Die Elternzeit gilt – anders als der gesetzliche Mutterschutz – nicht als Umlage-/Beitragsmonat und trägt damit nicht zur Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit bei.

Regelt im Bereich der Kapitalanlage in welcher Größenordnung Anlagen (z. B. Anleihen oder Namenstitel) eines bestimmten Wirtschaftssubjekts (z. B. Unternehmen, Staat) erworben werden dürfen. Abhängig von der Kreditwürdigkeit und weiteren Faktoren wird die Größenordnung der möglichen Investmentvolumina definiert.

Betriebliche Altersversorgung liegt auch dann vor, wenn eine Versorgungszusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren der Arbeitgeber und die beschäftigte Person, dass diese auf einen Teil ihrer Bezüge verzichtet. Stattdessen erhält die beschäftigte Person vom Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Dazu kann der Arbeitgeber zugunsten der beschäftigten Person bei der KZVK eine freiwillige Versicherung abschließen. Der nicht ausgezahlte Teil des Arbeitslohns fließt als Beitrag in die freiwillige Versicherung ein. Die sich daraus ergebende Rente sagt der Arbeitgeber der beschäftigten Person als betriebliche Altersversorgung zu.

Umgewandelt werden können nur künftige Entgeltansprüche aus dem laufenden Entgelt oder Einmalzahlungen. Formen der Entgeltumwandlung sind die Brutto-Entgeltumwandlung und die Netto-Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die über die Pflichtversicherung gegebene Zusage auf betriebliche Altersversorgung aufzustocken. Dazu zahlt der Arbeitgeber neben den Beiträgen in die Pflichtversicherung zusätzliche Beiträge in die freiwillige Versicherung ein. Die sich aus den Beiträgen ergebende Rentenleistung sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als erhöhte Versorgungszusage zu. Damit unterstützt er seinen Mitarbeiter beim Aufbau seiner Altersversorgung. Eine erhöhte Versorgungszusage kann auch erteilt werden, wenn keine Versicherungspflicht besteht.

Die Ausrichtung der Kapitalanlage der KZVK erfolgt entlang ethischer, nachhaltiger und Governance-Anforderungen (ESG). Die Abkürzung ESG steht konkret für die Begriffe Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung).

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