Glossar

Die Pflichtversicherung beinhaltet auch eine Voll- oder Halbwaisenrente für Kinder eines Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der Versicherte noch keine Rente, wird diese fiktiv berechnet.

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente des verstorbenen Versicherten.

Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz leistet oder
  • sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Wurde gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst geleistet, kann sich die Anspruchsdauer noch einmal verlängern.

In der freiwilligen Versicherung gelten die oben genannten Regelungen analog, wenn die Hinterbliebenenversorgung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.

In der Pflichtversicherung gilt eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (früher Umlagemonate). Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss für Sie mindestens für 60 Monate Beiträge/Umlagen in die Pflichtversicherung einzahlen. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden. Auf die Wartezeit werden Versicherungszeiten anderer Zusatzversorgungskassen angerechnet, soweit sie auf die KZVK übertragen wurden.

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall, der im Zusammenhang, mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Beschäftigungsverhältnis steht, eingetreten ist. Der Arbeitsunfall ist durch den Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

In der freiwilligen Versicherung gibt es keine Wartezeit. Beitragszeiten in der freiwilligen Versicherung tragen nicht zur Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung bei.

Für diejenigen, die die satzungsmäßige Wartezeit nicht erfüllt haben, besteht gegebenenfalls eine Unverfallbarkeit auf eine Rentenleistung nach § 1b Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Mehr zur Unverfallbarkeit auch unter dem entsprechenden Stichwort im Glossar.

Die Pflichtversicherung beinhaltet neben einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente für Versicherte auch eine Rente für die hinterbliebenen Ehegatten. Verstirbt eine versicherte Person, die die Wartezeit erfüllt hat, oder eine rentenberechtigte Person, so hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, wenn die verstorbene versicherte Person dort versichert wäre. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten grundsätzlich die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Die KZVK überprüft gerne für die antragstellende Person, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind.

Die Höhe der Rente ist abhängig vom Rentenanspruch der versicherten Person zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der oder die Versicherte noch keine Rente, wird diese fiktiv berechnet.

Ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht für den überlebenden Ehegatten ein Anspruch auf eine lebenslange große Witwen-/Witwerrente. Gleiches gilt, wenn er zwar jünger, aber entweder erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird ab 2012 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Rente beträgt 55 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente der versicherten Person. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist einer der beiden Ehegatten vor 1962 geboren, beträgt die Rente 60 Prozent.

Sind die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine kleine Witwen-/Witwerrente. Diese beträgt 25 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente der versicherten Person. Die kleine Witwen-/Witwerrente ist befristet und wird längstens für 24 Monate ab Tod gezahlt. Ab dem 45. (47.) Lebensjahr besteht dann wieder Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente.

In der freiwilligen Versicherung gelten die oben genannten Regelungen analog, wenn die Hinterbliebenenversorgung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.

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