Glossar

Abkommen mit anderen Zusatzversorgungskassen im kommunalen und kirchlichen Bereich, das Versicherten bei einem Arbeitgeberwechsel (alter und neuer Arbeitgeber bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen) in der Regel ermöglicht, bereits erworbene Anwartschaften aus Pflichtversicherung auf die neue Kasse zu übertragen.

Siehe unmittelbar Zulagenberechtigte.

In der Riester-Förderung sind die Personen unmittelbar anspruchsberechtigt, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder diesen Personen gleichgestellt sind. Dazu gehören

  • freiwilligen Wehrdienst Leistende und Bundesfreiwilligendienst Leistende,
  • Beamtinnen und Beamte
  • Personen, die Kranken- und Arbeitslosengeld erhalten,
  • Personen in der Kindererziehungszeit (für jedes Kind max. drei Jahre) und
  • geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben

  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte);
  • Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind;
  • Rentnerinnen und Rentner sowie
  • geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind.

Siehe auch mittelbar Zulagenberechtigter.

Zum 01. Januar 2018 sind die Unverfallbarkeitsfristen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf 3 Jahre bzw. 36 Monate verkürzt worden. Wir empfehlen, bei der Frage der Versicherungspflicht – neben der satzungsmäßigen Wartezeit – auch die neue Regelung des BetrAVG mit 36 Monaten zu beachten und die Beschäftigten abweichend von der Satzung bei der KZVK anzumelden.  

Mehr zur Unverfallbarkeit erfahren Sie in unserem Artikel Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.

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