Unser Glossar bietet Ihnen einfache Erklärungen zu den wichtigsten Fachbegriffen aus der Zusatzversorgung. Sie können die Einträge bequem durchsuchen und falls Sie doch noch Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Abkommen mit anderen Zusatzversorgungskassen im kommunalen und kirchlichen Bereich, das Versicherten bei einem Arbeitgeberwechsel (alter und neuer Arbeitgeber bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen) in der Regel ermöglicht, bereits erworbene Anwartschaften aus Pflichtversicherung auf die neue Kasse zu übertragen.
Siehe unmittelbar Zulagenberechtigte.
In der Riester-Förderung sind die Personen unmittelbar anspruchsberechtigt, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder diesen Personen gleichgestellt sind. Dazu gehören
Keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben
Siehe auch mittelbar Zulagenberechtigter.
Zum 01. Januar 2018 sind die Unverfallbarkeitsfristen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf 3 Jahre bzw. 36 Monate verkürzt worden. Wir empfehlen, bei der Frage der Versicherungspflicht – neben der satzungsmäßigen Wartezeit – auch die neue Regelung des BetrAVG mit 36 Monaten zu beachten und die Beschäftigten abweichend von der Satzung bei der KZVK anzumelden.
Mehr zur Unverfallbarkeit erfahren Sie in unserem Artikel Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.