Glossar

Beiträge zur Altersvorsorge werden zum Zeitpunkt der Zahlung als steuerfrei oder steuerlich begünstigt berücksichtigt und im Gegensatz hierzu die spätere Auszahlung der Rentenleistungen in voller Höhe bzw. mit dem Ertragsanteil „nachgelagert“ versteuert. Die nachgelagerte Besteuerung wurde im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes eingeführt, welches zum 01.01.2005 in Kraft getreten ist.

Nach dem Betriebsrentengesetz hat die beschäftigte Person einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Im Rahmen der Netto-Entgeltumwandlung werden Teile des künftigen Nettolohns in betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber vom individuell versteuerten Nettolohn einbehalten und in eine freiwillige Versicherung bei der KZVK eingezahlt.

Im Rahmen einer Riester-Förderung wird die Netto-Entgeltumwandlung mit Zulagen und gegebenenfalls einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert.

Bei einer Neuzusage handelt es sich um eine Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage hinsichtlich der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Beiträge an die KZVK entfällt ab dem 01. Januar 2018. 

Bilanzierungsvorschrift nach §253 HGB, die die Abwertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens unter bestimmten Voraussetzungen vorschreibt. Unterschieden wird in das strenge und das gemilderte Niederstwertprinzip. Das strenge findet Anwendung auf das Umlaufvermögen, das gemilderte auf das Anlagevermögen.

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