Glossar

Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen unter anderem mitzuteilen,

  • ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
  • wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
  • wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
  • wie sich die Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

Im Zuge der Erarbeitung eines neuen Finanzierungssystems bot die KZVK 2018 und 2019 jeweils eine Infotour an, um Beteiligte zu informieren und sie in die Lösungsfindung einzubinden.

Im Herbst 2018 stellte die KZVK im Rahmen von 16 Veranstaltungen in zwölf Bistümern allen interessierten Beteiligten drei Lösungsszenarien für das Finanzierungssystem vor und diskutierte mit ihnen die Möglichkeiten für die zukünftige Gestaltung der Finanzierung der Pflichtversicherung. Von Hamburg bis Freiburg nahmen mehr als 800 Beteiligtenvertreter teil – bei durchweg positiver Resonanz.

Von Mitte Juli bis Mitte November 2019 stellte der Vorstand der KZVK das neue Finanzierungssystem in 34 Veranstaltungen deutschlandweit allen interessierten Beteiligten vor, informierte über die Charakteristika des neuen Systems und thematisierte die für Beteiligte relevanten Änderungen.

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