Glossar

Bei FALTER reduziert der Beschäftigte seine Arbeitszeit und verbleibt über den gesetzlich festgelegten Zeitpunkt der abschlagsfreien Regelaltersrente länger im Berufsleben aktiv. Entsprechende FALTER-Regelungen finden sich in den kirchlichen Vergütungswerken mit unterschiedlichen Laufzeiten (z. B. Anlage 17a Abschnitt II zu den AVR und Anlage 22a Abschnitt III der KAVO) wieder. Dieses Arbeitszeitmodell ist immer mit dem gleichzeitigen Bezug einer Teilrente verbunden. Der Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung löst jedoch keinen Versicherungsfall in der Zusatzversorgung aus. Dieser tritt erst mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente als Vollrente ein.

Siehe anspruchsberechtigter Personenkreis.

Versicherte, die über ihren Arbeitgeber eine zusätzliche, eigenfinanzierte freiwillige Versicherung abschließen.

Abgeschlossene Verträge zur freiwilligen Versicherung. Die Zahl der freiwillig Versicherten ist bei der KZVK kleiner als die Zahl der freiwilligen Versicherungsverträge, da es freiwillig Versicherte mit mehreren Verträgen gibt.

In Ergänzung der vorwiegend arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente können Beschäftigte mit eigenen Beiträgen in die MehrWert-Versicherung eine zusätzliche Absicherung für die Rentenphase erreichen. Die Versicherung wird in der Regel sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Staat bezuschusst. Die freiwillige Versicherung erfolgt meist auf dem Weg der Brutto-Entgeltumwandlung oder über die Riester-Förderung.