Glossar

Zum 01. Januar 2010 ist der Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) in Kraft getreten. Darin wurde eine flexible Altersarbeitszeit, genannt Falter, vereinbart. Mit Falter erhalten Beschäftigte neben der Altersteilzeit eine weitere Möglichkeit, gleitend in den Ruhestand zu wechseln. Dazu reduziert die beschäftigte Person ihre Arbeitszeit und verbleibt dafür länger im Berufsleben. Das Altersarbeitszeitmodell ist immer mit dem gleichzeitigen Bezug einer Teilrente verbunden. Die Dauer der Altersarbeitszeit ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Damit beginnt die reduzierte Arbeitsphase frühestens zwei Jahre vor dem Zeitpunkt, ab dem die beschäftigte Person eine abschlagsfreie Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Sie dauert maximal zwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus weiter fort. Grundlage für die Beitragsberechnung zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Zusatzversorgung ist das tatsächlich erzielte Teilzeitentgelt. Da während der gesamten Dauer des Faltermodells eine Teilrente gezahlt wird, sind im Vergleich zur Altersteilzeit weder das Arbeitsentgelt noch die Beiträge aufzustocken. Die flexible Altersarbeitszeit kann nur als Teilzeitmodell, nicht aber als Blockmodell in Anspruch genommen werden.

Für die Altersrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es festgelegte Grenzen, ab wann diese abschlagsfrei in Anspruch genommen werden können. Für jeden Monat, den die Rente früher in Anspruch genommen wird, vermindert sich die monatliche Rente um 0,3 Prozent. Dies gilt auch für Teilrenten. Für jeden Monat, den eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich der nicht in Anspruch genommene Teil der Rente um 0,5 Prozent. Der Zuschlag bei einer flexiblen Altersarbeitszeit beträgt somit maximal 12 Prozent. Mit diesem Zuschlag und den zusätzlichen Entgeltpunkten aus der hälftigen Weiterbeschäftigung kann der Abschlag der vorzeitig in Anspruch genommenen Teilrente kompensiert werden.

Der Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung löst keinen Versicherungsfall in der Zusatzversorgung aus. Dieser tritt erst mit dem Bezug einer Vollrente ein. Die Pflichtversicherung besteht während der gesamten Dauer des Arbeitszeitmodells fort. In der Zusatzversorgung werden keine Zuschläge für die Weiterarbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus erworben.

Das Falter-Modell kann von Geburtsjahrgängen bis einschließlich 1951 in Anspruch genommen werden.

Siehe anspruchsberechtigter Personenkreis.

Versicherte, die über ihren Arbeitgeber eine zusätzliche, eigenfinanzierte freiwillige Versicherung abschließen.

Abgeschlossene Verträge zur freiwilligen Versicherung. Die Zahl der freiwillig Versicherten ist bei der KZVK kleiner als die Zahl der freiwilligen Versicherungsverträge, da es freiwillig Versicherte mit mehreren Verträgen gibt.

In Ergänzung der vorwiegend arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente können Beschäftigte mit eigenen Beiträgen in die MehrWert-Versicherung eine zusätzliche Absicherung für die Rentenphase erreichen. Die Versicherung wird sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Staat bezuschusst. Die freiwillige Versicherung erfolgt meist auf dem Weg der Brutto-Entgeltumwandlung oder über die Riester-Förderung.

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