Glossar

siehe Ausgleichsposten

Die Kirche hat in Deutschland das verfassungsmäßig gewährte Recht auf ein eigenes Regelungsverfahren, um ihre Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Mit der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse hat sie davon Gebrauch gemacht. Anstelle einseitig durch Arbeitgeber (Erster Weg) oder in Tarifverhandlungen (Zweiter Weg) wird so das Arbeitsrecht von Kommissionen beschlossen (Dritter Weg). Die Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (KODAen) sind paritätisch mit Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzt. Für den Caritasbereich besteht die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Der Dritte Weg zielt auf kirchliche Ideale wie Dienstgemeinschaft, Kooperation und Konsens ab.

Sorgfältige Prüfung und Analyse eines Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse.

Als Durchführungsweg bezeichnet man die Art und Weise, wie der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung durchführt. Nach dem Betriebsrentengesetz gibt es fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds. Die KZVK ist im Sinne des Betriebsrentengesetzes eine Pensionskasse.

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