Unser Glossar bietet Ihnen einfache Erklärungen zu den wichtigsten Fachbegriffen aus der Zusatzversorgung. Sie können die Einträge bequem durchsuchen und falls Sie doch noch Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Heutiger Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer erwarteten Verzinsung und einer erwarteten Biometrie.
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 können Arbeitgeber, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen, einen sogenannten BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) erhalten. Das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Beschäftigten darf 2.575 Euro (30.900 Euro im Jahr) nicht übersteigen.
Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Dadurch mindert sich der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten.
Die Zusatzversorgung der KZVK ist eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Die Rente der Versicherten wird aus den für sie eingezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen finanziert. Die Höhe des Beitrags wird von der Vertreterversammlung der KZVK festgelegt. Der Arbeitgeber zahlt 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes seiner Mitarbeitenden als Beitrag für die Pflichtversicherung. Einen kleinen Teil leistet der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin selbst über die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung.
In der freiwilligen Versicherung bestimmt grundsätzlich die versicherte Person selbst die Höhe des Beitrags.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Das Bruttoentgelt, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die alten und neuen Bundesländer festgelegt.
Die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge zur Pflichtversicherung beantragen.
Eine Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung an dem Pflichtbeitrag ab 2016 führt zur sofortigen Unverfallbarkeit der Rentenleistung, so dass eine Erstattung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung nicht möglich ist.
Die Pflichtversicherung wird automatisch zur beitragsfreien Versicherung, wenn die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles von der Pflichtversicherung abgemeldet wird. Ein typischer Fall für das Entstehen einer beitragsfreien Pflichtversicherung ist das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis. Die bereits erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt erhalten.
Eine freiwillige Versicherung wird beitragsfrei, wenn die versicherte Person die Beitragszahlung einstellt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bleibt in voller Höhe erhalten.
Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Zusageart in der betrieblichen Altersversorgung. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage sagt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zu, einen festgelegten Beitrag in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.
Betriebsrenten sind grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen. Die Versteuerung hängt davon ab, wie die Beiträge in der Ansparphase versteuert worden sind.
Rentenanteile aus | Besteuerung in der Ansparphase | Besteuerung in der Rentenphase | |
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Besitzstand (Ansprüche bis 2001) | pauschal versteuert | Ertragsanteil | 65. Lebensjahr - 18 % 67. Lebensjahr - 17 % |
Pflichtversicherung (Ansprüche ab 2002) | soweit steuerfrei | steuerpflichtig | 100 % |
Pflichtversicherung (Ansprüche ab 2002) | pauschal oder individuell versteuert | Ertragsanteil | 65. Lebensjahr - 18 % 67. Lebensjahr - 17 % |
Zusatzversorgung | Rente | steuerpflichtig |
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aus dem Gesamtversorgungssystem (pauschal versteuert) | 200 € | 34 € (17 %) |
aus dem Punktemodell (steuerfrei) | 300 € | 300 € (100 %) |
gesamt | 500 € | 334 € |
Arbeitgeber, die ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungkasse versichern. Im kommunalen Bereich werden diese Arbeitgeber Mitglieder genannt.
Die betriebliche Altersversorgung umfasst Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Alter, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall für seine Hinterbliebenen aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zusagt. Es gibt verschiedene Wege, die betriebliche Altersversorgung durchzuführen (Durchführungsweg). Gesetzlich geregelt ist die betriebliche Altersversorgung im Betriebsrentengesetz. Begleitend gibt es Vorschriften im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht, die die betriebliche Altersversorgung staatlich fördern.
Die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung GrundWert und die freiwillige Zusatzrente aus der MehrWert-Versicherung sind betriebliche Altersversorgung.