Glossar

Bis zum 31.12.2001 errechnete sich die heutige Betriebsrente der KZVK nach einem Gesamtversorgungssystem. Das System orientierte sich an der Versorgung der Beamten. Die Gesamtversorgung setzte sich aus der Grundversorgung (in der Regel die gesetzliche Rente) und der Zusatzrente zusammen. Unterschiedliche Faktoren führten im Laufe der Jahre dazu, dass das System nicht mehr kalkulierbar und finanzierbar war. Dazu zählte zum Beispiel die Abhängigkeit von anderen Systemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Zudem erklärte das Bundesverfassungsgericht das Gesamtversorgungssystem als teilweise verfassungswidrig. Außerdem gab es erhebliche Änderungen von demografischen Faktoren. Daher musste das Zusatzversorgungsrecht grundlegend reformiert werden. Eine Ablösung erfolgte zum 01. Januar 2002 durch das heutige Punktemodell. Die Bestandsrenten und die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften wurden als Besitzstände in das neue Betriebsrentensystem übertragen.

Dies sind die 27 Bistümer der katholischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung MehrWert unterscheiden sich die Kalkulationsgrundlagen für die Verträge mit einem Versicherungsbeginn bis zum 31.12.2015 von denen für die Verträge mit einem Versicherungsbeginn ab 01.01.2016 und den Verträgen mit dem Versicherungsbeginn 01.01.2022. Deshalb werden diese Verträge in unterschiedlichen Gewinnverbänden geführt.

Die Grundzulage ist neben der Kinderzulage ein Teil der staatlichen Förderung der Riester-Rente.

Die Grundzulage beträgt 175 Euro jährlich. Damit sie in voller Höhe ausgezahlt wird, ist ein Mindesteigenbeitrag erforderlich. Dieser beträgt 4 Prozent des Vorjahreseinkommens, abzüglich der Zulagen, höchstens jedoch 2.100 Euro. Mindestens ist der Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro zu zahlen.

Der Eigenbeitrag zur Riester-Rente kann mit der Berechnungshilfe ermittelt werden.

Riester-Verträge werden vom Staat durch die Zahlung von Zulagen und der Möglichkeit eines Sonderausgabenabzuges gefördert. Sowohl die in den Vertrag eingezahlten Eigenbeiträge als auch die Zulagen sind Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 2.100 Euro steuermindernd geltend gemacht werden. Wird der Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuererklärung beantragt, prüft das Finanzamt, welche Form der Förderung für die versicherte Person die günstigste ist. Übersteigt der Steuervorteil die gewährten Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz.

Siehe Witwen-/Witwerrente, Waisenrente.

Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen unter anderem mitzuteilen,

  • ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird,
  • wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird,
  • wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und
  • wie sich die Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

Im Zuge der Erarbeitung eines neuen Finanzierungssystems bot die KZVK 2018 und 2019 jeweils eine Infotour an, um Beteiligte zu informieren und sie in die Lösungsfindung einzubinden.

Im Herbst 2018 stellte die KZVK im Rahmen von 16 Veranstaltungen in zwölf Bistümern allen interessierten Beteiligten drei Lösungsszenarien für das Finanzierungssystem vor und diskutierte mit ihnen die Möglichkeiten für die zukünftige Gestaltung der Finanzierung der Pflichtversicherung. Von Hamburg bis Freiburg nahmen mehr als 800 Beteiligtenvertreter teil – bei durchweg positiver Resonanz.

Von Mitte Juli bis Mitte November 2019 stellte der Vorstand der KZVK das neue Finanzierungssystem in 34 Veranstaltungen deutschlandweit allen interessierten Beteiligten vor, informierte über die Charakteristika des neuen Systems und thematisierte die für Beteiligte relevanten Änderungen.

Im laufenden Geschäftsjahr rechnet die KZVK mit allen Beteiligten die zur Pflichtversicherung GrundWert des Vorjahres gemeldeten Versicherungsverhältnisse ab. Dabei berücksichtigt sie die monatlichen Beitragszahlungen (Abschlagszahlungen) des Arbeitgebers aus dem Vorjahr, die er für jede versicherte Person gezahlt hat.

Aufgrund der Jahresmeldungen ergeben sich die für das Abrechnungsjahr zu zahlenden Beiträge eines Beteiligten insgesamt. Die mit den Jahresmeldungen berechneten Werte werden dann den geleisteten Beitragszahlungen gegenübergestellt und ein möglicher Differenzbetrag als Forderung oder Guthaben ausgewiesen.

Überschuss der Aufwendungen über die Erträge eines Geschäftsjahres.