Glossar

Recht, dass die Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beschreibt.

Zusage des Arbeitgebers an seine Beschäftigten auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

Der Messbetrag ist eine versicherungsmathematische Rechengröße, mit der Versorgungspunkte in eine Betriebsrente umgerechnet werden. Er beträgt vier Euro. Die Summe aller Versorgungspunkte multipliziert mit dem Messbetrag ergibt die Höhe der Betriebsrente der versicherten Person in der Pflichtversicherung.

Siehe mittelbar Zulagenberechtigter.

Werden Ehegatten steuerlich gemeinsam veranlagt und erfüllt nur ein Ehegatte die Voraussetzungen der Riester-Förderung, kann der andere Ehegatte ebenfalls einen mittelbaren Anspruch haben. Dafür muss der mittelbar berechtigte Ehegatte einen auf seinen Namen lautenden zertifizierten Vertrag abgeschlossen haben. Für Pensionskassen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung ist eine Zertifizierung nicht vorgesehen. Daher ist eine mittelbare Förderung bei der KZVK nicht möglich.

Siehe auch unmittelbar Zulagenberechtigte.

Bekanntes Modell, das den Ordnungsrahmen für den Aufbau des Risikomanagementsystems der KZVK beschreibt. Als erste Verteidigungslinie werden die Fachabteilungen, als zweite Verteidigungslinie das Risikocontrolling, das Aktuariat und der Verantwortliche Aktuar sowie die Stabsstelle Compliance und als dritte Verteidigungslinie die Innenrevision gesehen .

Die Bewertung von Mutterschutzzeiten während einer Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung wurde 2012 neu geregelt. Zugunsten der Mütter können diese Zeiten die Betriebsrente erhöhen und werden auch für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.

Erfahren Sie in unserer Informationsbroschüre und den Fragen und Antworten mehr über die Hintergründe, die aktuelle Rechtslage sowie die Auswirkung auf Ihre Anwartschaft und Betriebsrente. Was ist zu unternehmen, damit die Zeiten bei der Rente berücksichtigt werden können? Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen und was ist sonst noch zu beachten?

Die nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass Einkünfte aus Renten in voller Höhe der Einkommensteuerpflicht (abzüglich Freibeträge) unterliegen. Im Gegenzug werden Beiträge zur Altersversorgung in der Erwerbs- bzw. Ansparphase einkommensteuerrechtlich freigestellt.

Bis 2004 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und berufsständischen Versorgungswerken mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert.

Seit dem 01. Januar 2005 ist die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden. In der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken wird seit 2005 schrittweise bis 2040 zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen.

Seit 2005 sind die dorthin gezahlten Beiträge zu mindestens 60 Prozent steuerlich absetzbar. Jährlich steigt dieser Anteil um zwei Prozentpunkte. Ab dem Jahr 2025 sind die Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro vollständig abziehbar. Im Gegenzug dazu steigt seit 2005 der Anteil der Rente, der zu versteuern ist. Ab 2040 sind gesetzliche Renten und Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken komplett zu versteuern (Besteuerungsanteil).

Beiträge an die KZVK können bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei eingezahlt werden. Im Jahr 2023 sind das 7.008 Euro.

Rentenanteile, die aus diesen steuerfreien Beiträgen resultieren, sind in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig. Gleiches gilt für Riester-Renten, da deren Beiträge in der Ansparphase mit Zulagen und gegebenenfalls steuerlichem Sonderausgabenabzug gefördert werden.

Nach dem Betriebsrentengesetz hat die beschäftigte Person einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Im Rahmen der Netto-Entgeltumwandlung werden Teile des künftigen Nettolohns in betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber vom individuell versteuerten Nettolohn einbehalten und in eine freiwillige Versicherung bei der KZVK eingezahlt.

Im Rahmen einer Riester-Förderung wird die Netto-Entgeltumwandlung mit Zulagen und gegebenenfalls einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert.

Bei einer Neuzusage handelt es sich um eine Versorgungszusage, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde.

Die bisherige Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusage hinsichtlich der Besteuerung und Sozialversicherungspflicht der Beiträge an die KZVK entfällt ab dem 01. Januar 2018.