Glossar

Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub) ist eine nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelte Familienzeit, während der das Arbeitsverhältnis ruht. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.

Während der Elternzeit bleibt die Pflichtversicherung bestehen. In der Zusatzversorgung ist die Elternzeit eine sogenannte soziale Komponente. Das heißt: für diese Zeiten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Beitragszahlungen zu erbringen, obwohl diese Zeiten die späteren Rentenleistungen aufgrund eines fiktiven Entgelts erhöhen. Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit beendet in der Zusatzversorgung die Meldung der Elternzeit und führt zum Wegfall der sozialen Komponente. Die Elternzeit gilt – anders als der gesetzliche Mutterschutz – nicht als Umlage-/Beitragsmonat und trägt damit nicht zur Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit bei.

Regelt im Bereich der Kapitalanlage in welcher Größenordnung Anlagen (z. B. Anleihen oder Namenstitel) eines bestimmten Wirtschaftssubjekts (z. B. Unternehmen, Staat) erworben werden dürfen. Abhängig von der Kreditwürdigkeit und weiteren Faktoren wird die Größenordnung der möglichen Investmentvolumina definiert.

Betriebliche Altersversorgung liegt auch dann vor, wenn eine Versorgungszusage des Arbeitgebers durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren der Arbeitgeber und die beschäftigte Person, dass diese auf einen Teil ihrer Bezüge verzichtet. Stattdessen erhält die beschäftigte Person vom Arbeitgeber eine wertgleiche Zusage auf betriebliche Altersversorgung. Dazu kann der Arbeitgeber zugunsten der beschäftigten Person bei der KZVK eine freiwillige Versicherung abschließen. Der nicht ausgezahlte Teil des Arbeitslohns fließt als Beitrag in die freiwillige Versicherung ein. Die sich daraus ergebende Rente sagt der Arbeitgeber der beschäftigten Person als betriebliche Altersversorgung zu.

Umgewandelt werden können nur künftige Entgeltansprüche aus dem laufenden Entgelt oder Einmalzahlungen. Formen der Entgeltumwandlung sind die Brutto-Entgeltumwandlung und die Netto-Entgeltumwandlung.

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die über die Pflichtversicherung gegebene Zusage auf betriebliche Altersversorgung aufzustocken. Dazu zahlt der Arbeitgeber neben den Beiträgen in die Pflichtversicherung zusätzliche Beiträge in die freiwillige Versicherung ein. Die sich aus den Beiträgen ergebende Rentenleistung sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als erhöhte Versorgungszusage zu. Damit unterstützt er seinen Mitarbeiter beim Aufbau seiner Altersversorgung. Eine erhöhte Versorgungszusage kann auch erteilt werden, wenn keine Versicherungspflicht besteht.

Die Ausrichtung der Kapitalanlage der KZVK erfolgt entlang ethischer, nachhaltiger und Governance-Anforderungen (ESG). Die Abkürzung ESG steht konkret für die Begriffe Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung).

Bei FALTER reduziert der Beschäftigte seine Arbeitszeit und verbleibt über den gesetzlich festgelegten Zeitpunkt der abschlagsfreien Regelaltersrente länger im Berufsleben aktiv. Entsprechende FALTER-Regelungen finden sich in den kirchlichen Vergütungswerken mit unterschiedlichen Laufzeiten (z. B. Anlage 17a Abschnitt II zu den AVR und Anlage 22a Abschnitt III der KAVO) wieder. Dieses Arbeitszeitmodell ist immer mit dem gleichzeitigen Bezug einer Teilrente verbunden. Der Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung löst jedoch keinen Versicherungsfall in der Zusatzversorgung aus. Dieser tritt erst mit dem Beginn der gesetzlichen Altersrente als Vollrente ein.

Siehe anspruchsberechtigter Personenkreis.

Versicherte, die über ihren Arbeitgeber eine zusätzliche, eigenfinanzierte freiwillige Versicherung abschließen.

Abgeschlossene Verträge zur freiwilligen Versicherung. Die Zahl der freiwillig Versicherten ist bei der KZVK kleiner als die Zahl der freiwilligen Versicherungsverträge, da es freiwillig Versicherte mit mehreren Verträgen gibt.

In Ergänzung der vorwiegend arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente können Beschäftigte mit eigenen Beiträgen in die MehrWert-Versicherung eine zusätzliche Absicherung für die Rentenphase erreichen. Die Versicherung wird in der Regel sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Staat bezuschusst. Die freiwillige Versicherung erfolgt meist auf dem Weg der Brutto-Entgeltumwandlung oder über die Riester-Förderung.