Glossar

Nach dem Betriebsrentengesetz haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Im Rahmen der Brutto-Entgeltumwandlung werden Teile des künftigen Bruttoarbeitslohns in betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Diese Beträge werden vom Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen und in eine freiwillige Versicherung bei der KZVK eingezahlt. Dadurch mindert sich der steuer- und sozialversicherungspflichtige Lohn der beschäftigten Person. Abhängig von der Höhe des Lohns fallen weniger Lohnsteuern und Sozialabgaben an.

Beiträge an die KZVK können bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu vier Prozent sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Im Jahr 2024 sind demnach 7.248 Euro steuerfrei und 3.624 Euro sozialversicherungsfrei.

Vermögens- und Schuldteile in der Bilanz, bewertet nach Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, korrigiert um Abschreibungen und Zuschreibungen entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften.

Sicherstellen der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in einem Unternehmen.

siehe Ausgleichsposten

Die Kirche hat in Deutschland das verfassungsmäßig gewährte Recht auf ein eigenes Regelungsverfahren, um ihre Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Mit der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse hat sie davon Gebrauch gemacht. Anstelle einseitig durch Arbeitgeber (Erster Weg) oder in Tarifverhandlungen (Zweiter Weg) wird so das Arbeitsrecht von Kommissionen beschlossen (Dritter Weg). Die Kommissionen zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsrechts (KODAen) sind paritätisch mit Arbeitnehmerinnen beziehungsweise Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzt. Für den Caritasbereich besteht die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes. Der Dritte Weg zielt auf kirchliche Ideale wie Dienstgemeinschaft, Kooperation und Konsens ab.

Sorgfältige Prüfung und Analyse eines Unternehmens, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Verhältnisse.

Als Durchführungsweg bezeichnet man die Art und Weise, wie der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung durchführt. Nach dem Betriebsrentengesetz gibt es fünf Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds. Die KZVK ist im Sinne des Betriebsrentengesetzes eine Pensionskasse.

Bei einem Eheversorgungsausgleich werden alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Zu den Versorgungsanrechten zählen zum Beispiel Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder bei privaten Lebensversicherungen. Bei der Aufteilung gilt der Grundsatz der Halbteilung. Halbteilung bedeutet, dass jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Anrecht genau zur Hälfte auf beide Ehepartner aufgeteilt wird. Unter Ehezeit wird beim Versorgungsausgleich der Zeitraum vom ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages verstanden. Durch den Ausgleich erhalten die Ehegatten grundsätzlich eigene Versorgungsansprüche gegenüber den jeweiligen Versorgungsträgern.

Die KZVK erteilt daher im Scheidungsfall dem Familiengericht Auskunft über die Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung. Das Familiengericht überträgt per Beschluss die Hälfte der Anrechte wertgleich auf den Ehegatten. Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten, also denjenigen, der Anrechte übertragen bekommt, wird bei der KZVK ein eigenes Versicherungskonto eingerichtet. Aus diesem zahlt die KZVK im Leistungsfall eine eigene Rente. Die Anrechte des ausgleichsverpflichteten Ehegatten, also desjenigen, der Anrechte übertragen muss, werden entsprechend gekürzt.

Sind beide Ehegatten bei der KZVK versichert, wird kein neues Versicherungskonto eingerichtet. In diesem Fall werden die Anrechte lediglich miteinander verrechnet.

Wird bei der KZVK ein Versorgungsanrecht aus der freiwilligen Versicherung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, kann dieser die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterführen und damit seine Anwartschaft erhöhen.

Elternzeit (vormals Erziehungsurlaub) ist eine nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelte Familienzeit, während der das Arbeitsverhältnis ruht. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes und muss beim Arbeitgeber beantragt werden.

Während der Elternzeit bleibt die Pflichtversicherung bestehen. In der Zusatzversorgung ist die Elternzeit eine sogenannte soziale Komponente. Das heißt: für diese Zeiten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Beitragszahlungen zu erbringen, obwohl diese Zeiten die späteren Rentenleistungen aufgrund eines fiktiven Entgelts erhöhen. Eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit beendet in der Zusatzversorgung die Meldung der Elternzeit und führt zum Wegfall der sozialen Komponente. Die Elternzeit gilt – anders als der gesetzliche Mutterschutz – nicht als Umlage-/Beitragsmonat und trägt damit nicht zur Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit bei.

Regelt im Bereich der Kapitalanlage in welcher Größenordnung Anlagen (z. B. Anleihen oder Namenstitel) eines bestimmten Wirtschaftssubjekts (z. B. Unternehmen, Staat) erworben werden dürfen. Abhängig von der Kreditwürdigkeit und weiteren Faktoren wird die Größenordnung der möglichen Investmentvolumina definiert.