Glossar

Der KZVK-Aufsichtsrat besteht aus einem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) für die Dauer von fünf Jahren berufen und sind ehrenamtlich tätig. Zu den Aufgaben gehören Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands.

Beendet ein Arbeitgeber seine Beteiligung mit der KZVK, muss ein finanzieller Ausgleich an die KZVK bezahlt werden. Nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung entrichtet der Arbeitgeber keine weiteren Beitragszahlungen mehr. Trotzdem ist die KZVK weiterhin zur späteren Zahlung der Rentenleistungen verpflichtet, obwohl der beteiligte Arbeitgeber bereits ausgeschieden ist und ohne, dass er für eventuell später auftretende Finanzierungslücken nachschusspflichtig wird. Daher hat der Beteiligte gemäß §§ 15 ff. der KZVK-Kassensatzung bei Beendigung der Beteiligung oder im Falle der Schließung einer Betriebsstätte einen finanziellen Ausgleich in Höhe der zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung oder zum Zeitpunkt der Schließung eines Betriebsteils auf ihr lastenden Verpflichtungen an die Kasse zu zahlen. Dieser finanzielle Ausgleich wird auch Ausgleichbetrag genannt.

Ausführliche Informationen zum Ausgleichbetrag erfahren Sie im Leitfaden Beteiligung.

(Aktiver oder passiver) Posten, der aufgrund verschiedener rechtlicher Bestimmungen als Hilfs- bzw. Gegenposition zum Ausgleich von Bilanzpositionen verwendet wird, wenn eine passende Gegenposition nicht vorhanden ist oder eine bereits entsprechend vorhandene Position nicht verändert werden darf.