Glossar

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Das Bruttoentgelt, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die alten und neuen Bundesländer festgelegt.

Die Pflichtversicherung wird zur beitragsfreien Versicherung, wenn die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die bei Eintritt der Beitragsfreiheit erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bleibt erhalten. Der Versicherte selbst wird zum Versicherungsnehmer, kann die Versicherung aber nicht mit eigenen Beiträgen weiterführen. Während der beitragsfreien Versicherung kann sich die erreichte Anwartschaft nur durch eine Überschussbeteiligung weiterentwickeln. Eine Beteiligung an den Überschüssen erfolgt nur, wenn bei Eintritt der Beitragsfreiheit bereits 120 Kalendermonate mit Umlagen oder Beiträgen erreicht sind.

Eine freiwillige Versicherung wird beitragsfrei, wenn der Versicherte die Beitragszahlung einstellt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bleibt in voller Höhe erhalten.

Rentenanteile ausBesteuerung in der AnsparphaseBesteuerung in der Rentenphase
Besitzstand
(Ansprüche bis 2001)
pauschal versteuertErtragsanteil

65. Lebensjahr - 18 %

67. Lebensjahr - 17 %

Pflichtversicherung
(Ansprüche ab 2002)
soweit steuerfreisteuerpflichtig100 %
Pflichtversicherung
(Ansprüche ab 2002)
pauschal oder individuell versteuertErtragsanteil

65. Lebensjahr - 18 %

67. Lebensjahr - 17 %

Beispiel: Rentenbeginn mit dem 67. Lebensjahr

ZusatzversorgungRentesteuerpflichtig
aus dem Gesamtversorgungssystem (pauschal versteuert)200 €34 € (17 %)
aus dem Punktemodell (steuerfrei)300 €300 € (100 %)
gesamt500 €334 €

Arbeitgeber, die ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungkasse versichern. Im kommunalen Bereich werden diese Arbeitgeber Mitglieder genannt.

Die betriebliche Altersversorgung umfasst Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Alter, bei Erwerbsminderung oder im Todesfall für seine Hinterbliebenen aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zusagt. Es gibt verschiedene Wege, die betriebliche Altersversorgung durchzuführen (Durchführungsweg). Gesetzlich geregelt ist die betriebliche Altersversorgung im Betriebsrentengesetz. Begleitend gibt es Vorschriften im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht, die die betriebliche Altersversorgung staatlich fördern.

Die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung GrundWert und die freiwillige Zusatzrente aus der MehrWert-Versicherung sind betriebliche Altersversorgung.

Die Betriebsrente GrundWert ist das Kernprodukt der KZVK. Mitarbeitende in Einrichtungen von Caritas und katholischer Kirche werden in der Regel mit Beginn des Arbeitsverhältnisses automatisch über ihren Arbeitgeber bei der KZVK versichert. Die Beiträge für die betriebliche Altersversorgung sind vorwiegend arbeitgeberfinanziert und werden zusätzlich zum Gehalt gezahlt.

Gesamtsumme der Aktiva und Passiva einer Bilanz.

Die KZVK berücksichtigt versicherungsmathematische Annahmen zu den Wahrscheinlichkeiten Langlebigkeit, Tod und Invalidität.

Das Blockmodell ist eine Form der Altersteilzeit. Hierbei wird die Altersteilzeit in zwei gleiche Beschäftigungsphasen unterteilt. In der ersten, der sogenannten Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. In der zweiten Phase, der Freistellungsphase, wird die beschäftigte Person von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Während beider Phasen wird das vom Arbeitgeber aufgestockte Teilzeitentgelt (so genanntes Altersteilzeitentgelt) gezahlt.

Erwirtschaftet die KZVK Überschüsse, kann sie diese als Bonuspunkte an die Versicherten verteilen. Die Bonuspunkte erhöhen die spätere Rentenleistung. Bonuspunkteberechtigt sind alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten für das vorangegangene Geschäftsjahr. Beitragsfrei Pflichtversicherte erhalten Bonuspunkte, sofern sie bei Beginn der beitragsfreien Versicherung mindestens 120 Beitrags-/Umlagemonate zurückgelegt haben. In der freiwilligen Versicherung nehmen Versicherte immer an der Bonuspunkteverteilung teil.