Glossar

Der KZVK-Aufsichtsrat besteht aus einem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) für die Dauer von fünf Jahren berufen und sind ehrenamtlich tätig. Zu den Aufgaben gehören Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands.

Beendet ein Arbeitgeber seine Beteiligung mit der KZVK, muss ein finanzieller Ausgleich an die KZVK bezahlt werden. Nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung entrichtet der Arbeitgeber keine weiteren Beitragszahlungen mehr. Trotzdem ist die KZVK weiterhin zur späteren Zahlung der Rentenleistungen verpflichtet, obwohl der beteiligte Arbeitgeber bereits ausgeschieden ist und ohne, dass er für eventuell später auftretende Finanzierungslücken nachschusspflichtig wird. Daher hat der Beteiligte gemäß §§ 15 ff. der KZVK-Kassensatzung bei Beendigung der Beteiligung oder im Falle der Schließung einer Betriebsstätte einen finanziellen Ausgleich in Höhe der zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung oder zum Zeitpunkt der Schließung eines Betriebsteils auf ihr lastenden Verpflichtungen an die Kasse zu zahlen. Dieser finanzielle Ausgleich wird auch Ausgleichbetrag genannt.

Ausführliche Informationen zum Ausgleichbetrag erfahren Sie im Leitfaden Beteiligung.

(Aktiver oder passiver) Posten, der aufgrund verschiedener rechtlicher Bestimmungen als Hilfs- bzw. Gegenposition zum Ausgleich von Bilanzpositionen verwendet wird, wenn eine passende Gegenposition nicht vorhanden ist oder eine bereits entsprechend vorhandene Position nicht verändert werden darf.

Heutiger Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer erwarteten Verzinsung und einer erwarteten Biometrie.

Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 können Arbeitgeber, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen, einen sogenannten BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) erhalten. Das monatliche steuerpflichtige Einkommen des Beschäftigten darf 2.575 Euro (30.900 Euro im Jahr) nicht übersteigen.

Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Dadurch mindert sich der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten.

Die Zusatzversorgung der KZVK ist eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Die Rente der Versicherten wird aus den für sie eingezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen finanziert. Die Höhe des Beitrags wird von der Vertreterversammlung der KZVK festgelegt. Der Arbeitgeber zahlt 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes seiner Mitarbeitenden als Beitrag für die Pflichtversicherung. Einen kleinen Teil leistet der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin selbst über die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung.

In der freiwilligen Versicherung bestimmt grundsätzlich die versicherte Person selbst die Höhe des Beitrags.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, bis zu dem die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Das Bruttoentgelt, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die alten und neuen Bundesländer festgelegt.

Die beitragsfrei Pflichtversicherten, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge zur Pflichtversicherung beantragen.

Eine Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung an dem Pflichtbeitrag ab 2016 führt zur sofortigen Unverfallbarkeit der Rentenleistung, so dass eine Erstattung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung nicht möglich ist.

Die Pflichtversicherung wird automatisch zur beitragsfreien Versicherung, wenn die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles von der Pflichtversicherung abgemeldet wird. Ein typischer Fall für das Entstehen einer beitragsfreien Pflichtversicherung ist das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis. Die bereits erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt erhalten.

Eine freiwillige Versicherung wird beitragsfrei, wenn die versicherte Person die Beitragszahlung einstellt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bleibt in voller Höhe erhalten.

Die beitragsorientierte Leistungszusage ist eine Zusageart in der betrieblichen Altersversorgung. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage sagt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten zu, einen festgelegten Beitrag in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.