Glossar

Die KZVK als Anstalt öffentlichen Rechts ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Einrichtung in der Funktion einer Pensionskasse. Ihre Aufgaben sind in der Satzung festgelegt.

Anwartschaft ist der aufgrund der eingezahlten Beiträge erworbene Wert der Versorgungszusage, der bei Eintritt des Versicherungsfalls zum Anspruch wird. In der Pflichtversicherung werden Renten grundsätzlich erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten (Beitrags-/Umlagemonate) gewährt. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar. In der freiwilligen Versicherung gibt es keine Wartezeit.

Mehr zur Unverfallbarkeit auch unter dem entsprechenden Stichwort im Glossar und in unserem Artikel Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.

Die Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Versicherungsnachweis über die bisher erworbene Anwartschaft auf Altersrente aus der Pflichtversicherung und gegebenenfalls auch aus der freiwilligen Versicherung. Der Versicherungsnachweis enthält auch das vom Arbeitgeber gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt und die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge.

Versicherte mit einem Online-Kundenkonto im Kundenportal Meine KZVK erhalten Ihre Anwartschaftsmitteilung papierlos in ihrem persönlichen Mitteilungspostfach.

Die AKA ist 1998 aus dem Zusammenschluss der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Versorgungskassen entstanden. Die Fachvereinigung Zusatzversorgung der AKA setzt sich aus 22 kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen mit einer jährlichen Versorgungsleistung von 10 Milliarden Euro zusammen. Die Mitgliedskassen vertreten Einrichtungen in ganz Deutschland und stellen die Altersversorgung für rund 10 Millionen Menschen im kommunalen und kirchlichen Dienst sicher.

Die koordinierte Steuerung des Risikos aus Schwankungen der Werte von Aktiva (im Wesentlichen Kapitalanlagen) und Passiva (im Wesentlichen Leistungsverpflichtungen gegenüber Versicherten sowie Rentnerinnen und Rentnern). Die KZVK betreibt Aktiv-Passiv-Management als Teil eines verantwortungsvollen Risikomanagements und nutzt die daraus gewonnenen Informationen als Grundlage für strategische Entscheidungen.

Der KZVK-Aufsichtsrat besteht aus einem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) für die Dauer von fünf Jahren berufen und sind ehrenamtlich tätig. Zu den Aufgaben gehören Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands.

Beendet ein Arbeitgeber seine Beteiligung mit der KZVK, muss ein finanzieller Ausgleich an die KZVK bezahlt werden. Nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung entrichtet der Arbeitgeber keine weiteren Beitragszahlungen mehr. Trotzdem ist die KZVK weiterhin zur späteren Zahlung der Rentenleistungen verpflichtet, obwohl der beteiligte Arbeitgeber bereits ausgeschieden ist und ohne, dass er für eventuell später auftretende Finanzierungslücken nachschusspflichtig wird. Daher hat der Beteiligte gemäß §§ 15 ff. der KZVK-Kassensatzung bei Beendigung der Beteiligung oder im Falle der Schließung einer Betriebsstätte einen finanziellen Ausgleich in Höhe der zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung oder zum Zeitpunkt der Schließung eines Betriebsteils auf ihr lastenden Verpflichtungen an die Kasse zu zahlen. Dieser finanzielle Ausgleich wird auch Ausgleichbetrag genannt.

Ausführliche Informationen zum Ausgleichbetrag erfahren Sie im Leitfaden Beteiligung.

(Aktiver oder passiver) Posten, der aufgrund verschiedener rechtlicher Bestimmungen als Hilfs- bzw. Gegenposition zum Ausgleich von Bilanzpositionen verwendet wird, wenn eine passende Gegenposition nicht vorhanden ist oder eine bereits entsprechend vorhandene Position nicht verändert werden darf.

Heutiger Wert künftiger Zahlungen unter Annahme einer erwarteten Verzinsung und einer erwarteten Biometrie.

Die Zusatzversorgung der KZVK ist eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Die Rente der Versicherten wird aus den für sie eingezahlten Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen finanziert. Die Höhe des Beitrags wird von der Vertreterversammlung der KZVK festgelegt. Der Arbeitgeber zahlt 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes seiner Mitarbeitenden als Beitrag für die Pflichtversicherung. Einen kleinen Teil leistet der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin selbst über die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung.

In der freiwilligen Versicherung bestimmt grundsätzlich die versicherte Person selbst die Höhe des Beitrags.