Unser Glossar bietet Ihnen einfache Erklärungen zu den wichtigsten Fachbegriffen aus der Zusatzversorgung. Sie können die Einträge bequem durchsuchen und falls Sie doch noch Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Die Pflichtversicherung beinhaltet neben einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente für Versicherte auch eine Rente für die hinterbliebenen Ehegatten. Verstirbt eine versicherte Person, die die Wartezeit erfüllt hat, oder eine rentenberechtigte Person, so hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, wenn die verstorbene versicherte Person dort versichert wäre. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten grundsätzlich die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Die KZVK überprüft gerne für die antragstellende Person, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind.
Die Höhe der Rente ist abhängig vom Rentenanspruch der versicherten Person zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der oder die Versicherte noch keine Rente, wird diese fiktiv berechnet.
Ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht für den überlebenden Ehegatten ein Anspruch auf eine lebenslange große Witwen-/Witwerrente. Gleiches gilt, wenn er zwar jünger, aber entweder erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird ab 2012 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Rente beträgt 55 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente der versicherten Person. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist einer der beiden Ehegatten vor 1962 geboren, beträgt die Rente 60 Prozent.
Sind die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine kleine Witwen-/Witwerrente. Diese beträgt 25 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente der versicherten Person. Die kleine Witwen-/Witwerrente ist befristet und wird längstens für 24 Monate ab Tod gezahlt. Ab dem 45. (47.) Lebensjahr besteht dann wieder Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente.
In der freiwilligen Versicherung gelten die oben genannten Regelungen analog, wenn die Hinterbliebenenversorgung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.
Neuwert einer Sache abzüglich ihrer Wertminderung.
Riester-Verträge werden vom Staat mit Zulagen und einem Sonderausgabenabzug gefördert.
Die Zahlung von Zulagen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. KZVK-Versicherte gehören zum zulagenberechtigten Personenkreis, wenn sie
Eine Förderung mittelbar Zulagenberechtigter ist bei der KZVK nicht möglich.
Der Staat gewährt eine Grundzulage und Kinderzulagen. Damit die Zulage in voller Höhe gewährt wird, ist ein Mindesteigenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, abzüglich der gezahlten Zulagen, höchstens jedoch 2.100 Euro. Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag eingezahlt, wird die Zulage anteilig gekürzt. Mindestens ist ein Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich zu zahlen.
Der Eigenbeitrag zur Riester-Rente kann mit der Berechnungshilfe ermittelt werden.
Siehe anspruchsberechtigter Personenkreis.
Die KZVK als Zusatzversorgungskasse (ZVK) ist eine rechtlich selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts. Zusatzversorgungskassen gelten im Sinne von Betriebsrentengesetz und Steuerrecht als Pensionskasse, unterstehen jedoch bis auf die VBL nicht der Aufsicht der BaFin. ZVKs stehen nicht im klassischen Sinne im Wettbewerb, da sie auf ein bestimmtes Klientel beschränkt sind. Sie sind keine Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Arbeitsrechtliche Festlegungen binden daher erst dann, wenn sie in Satzungsrecht umgesetzt werden.
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Steuerfreie Lohnbestandteile, die im Rahmen einer Brutto-Entgeltumwandlung gewährt werden, sind ebenfalls zusatzversorgungspflichtig.
Von dem Grundsatz der Zusatzversorgungspflicht gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Krankengeldzuschüsse. Welche Entgeltarten pflichtig und welche frei sind, haben wir für Sie in einer Entgeltliste zusammengestellt.
Es gibt Beteiligte der KZVK, die Dritte mit Verwaltungsaufgaben (Abwicklung der Zusatzversorgung) im Verhältnis zur Kasse beauftragen. Diese Dritten werden auch als Zusatzversorgungskassen-Bevollmächtigte oder Zustellbevollmächtigte bezeichnet.