Glossar

Die KZVK als Zusatzversorgungskasse (ZVK) ist eine rechtlich selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts. Zusatzversorgungskassen gelten im Sinne von Betriebsrentengesetz und Steuerrecht als Pensionskasse, unterstehen jedoch bis auf die VBL nicht der Aufsicht der BaFin. ZVKs stehen nicht im klassischen Sinne im Wettbewerb, da sie auf ein bestimmtes Klientel beschränkt sind. Sie sind keine Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Arbeitsrechtliche Festlegungen binden daher erst dann, wenn sie in Satzungsrecht umgesetzt werden.

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Steuerfreie Lohnbestandteile, die im Rahmen einer Brutto-Entgeltumwandlung gewährt werden, sind ebenfalls zusatzversorgungspflichtig.

Von dem Grundsatz der Zusatzversorgungspflicht gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Krankengeldzuschüsse. Welche Entgeltarten pflichtig und welche frei sind, haben wir für Sie in einer Entgeltliste zusammengestellt.

Es gibt Beteiligte der KZVK, die Dritte mit Verwaltungsaufgaben (Abwicklung der Zusatzversorgung) im Verhältnis zur Kasse beauftragen. Diese Dritten werden auch als Zusatzversorgungskassen-Bevollmächtigte oder Zustellbevollmächtigte bezeichnet.