Unser Glossar bietet Ihnen einfache Erklärungen zu den wichtigsten Fachbegriffen aus der Zusatzversorgung. Sie können die Einträge bequem durchsuchen und falls Sie doch noch Fragen haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.
Wird von Versicherungen und Pensionskassen bestellt, um dafür zu sorgen, dass den aufsichtsrechtlichen und versicherungstechnischen Anforderungen Rechnung getragen wird. Er ist unter anderem dafür verantwortlich, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
Die Verbandsaufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) ist ein seit 2017 eingesetztes Gremium, das die bis dahin von der Geschäftsstelle des VDD wahrgenommene Aufsichtsfunktion über die KZVK übernommen hat.
Das Vergleichsmodell bezeichnet eine Überprüfungsmethode der Startgutschriften, die im September 2011 in die Satzung der KZVK aufgenommen wurde. Vorausgegangen waren die Einigung der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes und die Neuregelung der Berechnung der rentenfernen Startgutschriften.
Bei diesem Modell wird der bisherigen Berechnung eine zweite Berechnung nach § 2 BetrAVG gegenübergestellt. Ergibt der Vergleich, dass die nach § 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift höher ist als die gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG, erhält der Betroffene einen Zuschlag zu seiner bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz).
Weitere Informationen zum Vergleichsmodell:
Rundschreiben 1/2011, 1.1 Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in Deutschland, die von der KZVK beim Jahresabschluss 2017 erstmals vollumfänglich angewendet wurde.
Der Arbeitgeber zahlt regelmäßig 6,0 Prozent inkl. Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes seiner Beschäftigten als Beitrag für deren Altersversorgung an die KZVK. Die Beiträge werden für die spätere Betriebsrente gewinnbringend angelegt.
Die Anzahl der Versorgungspunkte hängt von der Höhe des Entgeltes und dem Alter der beschäftigten Person ab.
Ein Zwölftel des Jahresentgeltes wird ins Verhältnis zu einem festgelegten Referenzentgelt von 1000 Euro gestellt (durch 1000 geteilt). Verdient die beschäftigte Person mehr als das Referenzentgelt, werden ihr mehr Versorgungspunkte gutgeschrieben. Ist das Entgelt geringer, erhält sie weniger Versorgungspunkte.
Maßgebend ist das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Je jünger eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragszahlung ist, desto höher ist die Anzahl ihrer Versorgungspunkte. Denn der Beitrag einer jüngeren Person kann länger gewinnbringend angelegt werden. Das Alter wird durch einen Altersfaktor berücksichtigt. Die Altersfaktoren sind in einer Altersfaktorentabelle hinterlegt.
Formel für Versorgungspunkte:
Jahresentgelt ÷ 12 ÷ 1000 · Altersfaktor
Auf der Seite Betriebsrente GrundWert ist ein Beispiel zur Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Rente zu finden.
Eine Versorgungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin oder seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.
Versorgungszusagen können einzelvertraglich durch Arbeitsvertrag oder kollektiv-vertraglich durch Betriebsvereinbarung begründet werden. Im öffentlichen Dienst werden Versorgungszusagen durch Tarifvertrag erteilt. Im kirchlich-karitativen Bereich wird die Versorgung überwiegend in den Versorgungsordnungen als Anlage zu den Vergütungsregelungen zugesagt. Bezüglich des Versorgungsanspruchs und der zugesagten Leistungen verweisen die Versorgungsordnungen grundsätzlich auf die Satzung.
Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der Versorgungszusage über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Er legt einen der fünf Durchführungswege fest. Die Beschäftigten erhalten so eine Versorgungsanwartschaft. Nach Eintritt eines Versorgungsfalls entsteht der Versorgungsanspruch.
Die KZVK-Vertreterversammlung besteht aus einem Vorsitzenden und achtzehn weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) für die Dauer von fünf Jahren berufen. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Beschluss von Satzungsänderungen sowie Beschlüsse zu Pflichtbeitrag, Alterstabelle, Finanzierungsplan u. a.
Gibt an, welcher Anteil der Beiträge für Verwaltungskosten aufgewendet wird.
Die Pflichtversicherung beinhaltet auch eine Voll- oder Halbwaisenrente für Kinder eines Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der Versicherte noch keine Rente, wird diese fiktiv berechnet.
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente des verstorbenen Versicherten.
Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind
Wurde gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst geleistet, kann sich die Anspruchsdauer noch einmal verlängern.
In der freiwilligen Versicherung gelten die oben genannten Regelungen analog, wenn die Hinterbliebenenversorgung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.
In der Pflichtversicherung gilt eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten (früher Umlagemonate). Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss für Sie mindestens für 60 Monate Beiträge/Umlagen in die Pflichtversicherung einzahlen. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden. Auf die Wartezeit werden Versicherungszeiten anderer Zusatzversorgungskassen angerechnet, soweit sie auf die KZVK übertragen wurden.
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall, der im Zusammenhang, mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Beschäftigungsverhältnis steht, eingetreten ist. Der Arbeitsunfall ist durch den Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.
In der freiwilligen Versicherung gibt es keine Wartezeit. Beitragszeiten in der freiwilligen Versicherung tragen nicht zur Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung bei.
Für diejenigen, die die satzungsmäßige Wartezeit nicht erfüllt haben, besteht gegebenenfalls eine Unverfallbarkeit auf eine Rentenleistung nach § 1b Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Mehr zur Unverfallbarkeit auch unter dem entsprechenden Stichwort im Glossar.