Glossar

Der Arbeitgeber zahlt regelmäßig 6,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes seiner Beschäftigten als Beitrag für deren Altersversorgung an die KZVK. Die Beiträge werden für die spätere Betriebsrente gewinnbringend angelegt.

Die Anzahl der Versorgungspunkte hängt von der Höhe des Entgeltes und dem Alter der beschäftigten Person ab.

Ein Zwölftel des Jahresentgeltes wird ins Verhältnis zu einem festgelegten Referenzentgelt von 1000 Euro gestellt (durch 1000 geteilt). Verdient die beschäftigte Person mehr als das Referenzentgelt, werden ihr mehr Versorgungspunkte gutgeschrieben. Ist das Entgelt geringer, erhält sie weniger Versorgungspunkte.

Maßgebend ist das Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt der Beitragsentrichtung. Je jünger eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Beitragszahlung ist, desto höher ist die Anzahl ihrer Versorgungspunkte. Denn der Beitrag einer jüngeren Person kann länger gewinnbringend angelegt werden. Das Alter wird durch einen Altersfaktor berücksichtigt. Die Altersfaktoren sind in einer Altersfaktorentabelle hinterlegt.

Formel für Versorgungspunkte:
Jahresentgelt: 12 : 1000 x Altersfaktor

Auf der Seite Betriebsrente GrundWert ist ein Beispiel zur Berechnung der voraussichtlichen monatlichen Rente zu finden.

Eine Versorgungszusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin oder seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zusagt.

Versorgungszusagen können einzelvertraglich durch Arbeitsvertrag oder kollektiv-vertraglich durch Betriebsvereinbarung begründet werden. Im öffentlichen Dienst werden Versorgungszusagen durch Tarifvertrag erteilt. Im kirchlich-karitativen Bereich wird die Versorgung überwiegend in den Versorgungsordnungen als Anlage zu den Vergütungsregelungen zugesagt. Bezüglich des Versorgungsanspruchs und der zugesagten Leistungen verweisen die Versorgungsordnungen grundsätzlich auf die Satzung.

Der Arbeitgeber entscheidet im Rahmen der Versorgungszusage über den Inhalt und die genaue Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung. Er legt einen der fünf Durchführungswege fest. Die Beschäftigten erhalten so eine Versorgungsanwartschaft. Nach Eintritt eines Versorgungsfalls entsteht der Versorgungsanspruch.

Die KZVK-Vertreterversammlung besteht aus einem Vorsitzenden und achtzehn weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) für die Dauer von fünf Jahren berufen. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Beschluss von Satzungsänderungen sowie Beschlüsse zu Pflichtbeitrag, Alterstabelle, Finanzierungsplan u. a.

Gibt an, welcher Anteil der Beiträge für Verwaltungskosten aufgewendet wird.

Die Pflichtversicherung beinhaltet auch eine Voll- oder Halbwaisenrente für Kinder eines Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat. Die Höhe der Rente ist abhängig vom Rentenanspruch des verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der Versicherte noch keine Rente, wird diese fiktiv berechnet.

Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente des verstorbenen Versicherten.

Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstegesetz leistet oder
  • sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Wurde gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst geleistet, kann sich die Anspruchsdauer noch einmal verlängern.

In der freiwilligen Versicherung gelten die oben genannten Regelungen analog, wenn die Hinterbliebenenversorgung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.

Die Wartezeit ist die Mindestversicherungszeit für eine Rentenleistung. Während der Wartezeit können bei Eintritt eines Versorgungsfalles keine Leistungen beansprucht werden. Die Wartezeit beträgt in der Pflichtversicherung 60 Kalendermonate. Wurde für mindestens einen Tag im Monat ein Beitrag oder eine Umlage gezahlt, gilt dieser Tag als voller Beitrags-/Umlagemonat. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar.

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist. Dabei muss die Berufskrankheit mit dem laufenden Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Der Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit ist durch einen Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

In der freiwilligen Versicherung gibt es keine Wartezeit. Beitragszeiten in der freiwilligen Versicherung tragen nicht zur Erfüllung der Wartezeit in der Pflichtversicherung bei.

Mehr zur Unverfallbarkeit auch unter dem entsprechenden Stichwort im Glossar.

Die Pflichtversicherung beinhaltet neben einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente für Versicherte auch eine Rente für die hinterbliebenen Ehegatten. Verstirbt eine versicherte Person, die die Wartezeit erfüllt hat, oder eine rentenberechtigte Person, so hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, wenn die verstorbene versicherte Person dort versichert wäre. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

Für nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte gelten grundsätzlich die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte. Die KZVK überprüft gerne für die antragstellende Person, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentenleistung erfüllt sind.

Die Höhe der Rente ist abhängig vom Rentenanspruch der versicherten Person zum Zeitpunkt des Todes. Bezog der oder die Versicherte noch keine Rente, wird diese fiktiv berechnet.

Ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht für den überlebenden Ehegatten ein Anspruch auf eine lebenslange große Witwen-/Witwerrente. Gleiches gilt, wenn er zwar jünger, aber entweder erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht. Die Altersgrenze von 45 Jahren wird ab 2012 stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die Rente beträgt 55 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente der versicherten Person. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist einer der beiden Ehegatten vor 1962 geboren, beträgt die Rente 60 Prozent.

Sind die Voraussetzungen für eine große Witwen-/Witwerrente nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine kleine Witwen-/Witwerrente. Diese beträgt 25 Prozent der (gegebenenfalls fiktiv berechneten) Rente der versicherten Person. Die kleine Witwen-/Witwerrente ist befristet und wird längstens für 24 Monate ab Tod gezahlt. Ab dem 45. (47.) Lebensjahr besteht dann wieder Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente.

In der freiwilligen Versicherung gelten die oben genannten Regelungen analog, wenn die Hinterbliebenenversorgung im Versicherungsvertrag vereinbart wurde.

Neuwert einer Sache abzüglich ihrer Wertminderung.

Riester-Verträge werden vom Staat mit Zulagen und einem Sonderausgabenabzug gefördert.

Die Zahlung von Zulagen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. KZVK-Versicherte gehören zum zulagenberechtigten Personenkreis, wenn sie

  • in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder
  • einen Anspruch auf eine beamtenähnliche Versorgung haben und deshalb von der Versicherungspflicht befreit sind oder
  • aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und
  • unmittelbar förderfähig sind.

Eine Förderung mittelbar Zulagenberechtigter ist bei der KZVK nicht möglich.

Der Staat gewährt eine Grundzulage und Kinderzulagen. Damit die Zulage in voller Höhe gewährt wird, ist ein Mindesteigenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, abzüglich der gezahlten Zulagen, höchstens jedoch 2.100 Euro. Wird weniger als der Mindesteigenbeitrag eingezahlt, wird die Zulage anteilig gekürzt. Mindestens ist ein Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich zu zahlen.

Der Eigenbeitrag zur Riester-Rente kann mit der Berechnungshilfe ermittelt werden.

Siehe anspruchsberechtigter Personenkreis.