Glossar

Das Teilzeitmodell ist eine Variante der Altersteilzeit. Hierbei wird die Arbeitszeit während des gesamten Zeitraumes der Altersteilzeit reduziert. Der Arbeitgeber zahlt ein aufgestocktes Altersteilzeitentgelt.

Abkommen mit anderen Zusatzversorgungskassen im kommunalen und kirchlichen Bereich, das Versicherten bei einem Arbeitgeberwechsel (alter und neuer Arbeitgeber bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen) in der Regel ermöglicht, bereits erworbene Anwartschaften aus Pflichtversicherung auf die neue Kasse zu übertragen.

Siehe unmittelbar Zulagenberechtigte.

In der Riester-Förderung sind die Personen unmittelbar anspruchsberechtigt, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder diesen Personen gleichgestellt sind. Dazu gehören

  • freiwilligen Wehrdienst Leistende und Bundesfreiwilligendienst Leistende,
  • Beamtinnen und Beamte
  • Personen, die Kranken- und Arbeitslosengeld erhalten,
  • Personen in der Kindererziehungszeit (für jedes Kind max. drei Jahre) und
  • geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

Keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben

  • Personen, die in einer berufsständischen Versorgung versichert sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte);
  • Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind;
  • Rentnerinnen und Rentner sowie
  • geringfügig Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind.

Siehe auch mittelbar Zulagenberechtigter.

Zum 01. Januar 2018 sind die Unverfallbarkeitsfristen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) auf 3 Jahre bzw. 36 Monate verkürzt worden. Wir empfehlen, bei der Frage der Versicherungspflicht – neben der satzungsmäßigen Wartezeit – auch die neue Regelung des BetrAVG mit 36 Monaten zu beachten und die Beschäftigten abweichend von der Satzung bei der KZVK anzumelden.  

Mehr zur Unverfallbarkeit erfahren Sie in unserem Artikel Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen.

Finanzwirtschaftliche Methode zur Erfassung von Risiken für eine Geldanlage; wird in Euro oder Prozent angegeben. Value-at-Risk gibt den Verlust an, der in einem festgelegten Zeitraum mit einer definierten Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird.

Wird von Versicherungen und Pensionskassen bestellt, um dafür zu sorgen, dass den aufsichtsrechtlichen und versicherungstechnischen Anforderungen Rechnung getragen wird. Er ist unter anderem dafür verantwortlich, die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.

Die Verbandsaufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) ist ein seit 2017 eingesetztes Gremium, das die bis dahin von der Geschäftsstelle des VDD wahrgenommene Aufsichtsfunktion über die KZVK übernommen hat.

Das Vergleichsmodell bezeichnet eine Überprüfungsmethode der Startgutschriften, die im September 2011 in die Satzung der KZVK aufgenommen wurde. Vorausgegangen waren die Einigung der Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes und die Neuregelung der Berechnung der rentenfernen Startgutschriften.

Bei diesem Modell wird der bisherigen Berechnung eine zweite Berechnung nach § 2 BetrAVG gegenübergestellt. Ergibt der Vergleich, dass die nach § 2 BetrAVG ermittelte Startgutschrift höher ist als die gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG, erhält der Betroffene einen Zuschlag zu seiner bisherigen Startgutschrift. Andernfalls bleibt die bisherige Startgutschrift bestehen (Bestandsschutz).

Weitere Informationen zum Vergleichsmodell:

Rundschreiben 1/2011, 1.1 Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in Deutschland, die von der KZVK beim Jahresabschluss 2017 erstmals vollumfänglich angewendet wurde.