02.02.2016

Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung am Pflichtbeitrag

Mit der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung tragen die Beschäftigten im kirchlichen und kirchlich-karitativen Dienst einen kleinen Teil zur Finanzierung der Betriebsrente bei. Bei der Abwicklung des Meldeverkehrs ist Folgendes zu beachten: Für die arbeitnehmerfinanzierten Anteile am Gesamtbeitrag verändern sich die Ziffern 1 und 2 im Buchungsschlüssel. Eigenbeteiligungen im Rahmen von Zahlungen für Monate ab dem Beginn der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung werden mit der Kennzahl "03" (für Arbeitnehmer als Einzahler einer Eigenbeteiligung) gemeldet.

Berichtigungs- und Nachmeldungen

Bitte beachten: Berichtigungs-Meldungen oder Nachmeldungen mit dem Einzahler "03" sind frühestens für Zeiträume ab der individuellen Einführung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung beim Beteiligten (z. B. 1.1.2016) möglich. Davor liegende Zeiträume sind von der Thematik nicht betroffen, auch wenn das Erstellen der Meldung nach dem Einführungszeitpunkt liegt.

Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Arbeitnehmereigenbeteiligung an den Beiträgen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Zahlung eines Eigenbeitrags wird somit regelmäßig aus dem Bruttoentgelt erfolgen und ist demzufolge dann mit dem Steuermerkmal "01" zu melden. Je nach Einkommenshöhe kann es auch hier (wie bisher beim Einzahler "01") weitere Meldungen mit den Steuermerkmalen "02" und/oder " 03" geben.

Bei unterjähriger Einführung der Eigenbeteiligung ist ab diesem Zeitpunkt ein neuer Versicherungsabschnitt zu bilden.

Meldebeispiel 1

  • Einführung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung ab dem 1.1.2016 
  • Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2016: 30.000 Euro
  • Gesamtbeitrag 5,30 Prozent (Arbeitgeberanteil 5,25 Prozent, Arbeitnehmeranteil 0,05 Prozent)
Buchungsschlüssel
Abschnitts-
Beginn
Abschnitts-
Ende
EinzahlerVersicherungs-
merkmal
Steuer-
Merkmal

Zusatzversorgungs-
pflichtiges Entgelt
Beitrag      
1.1.201631.12.201601150129.716,98 €1.575,00 €
1.1.201631.12.2016031501283,02 €15,00 €

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, auf das die Eigenbeteiligung entfällt, berechnet sich demnach wie folgt:

Meldebeispiel 2

  • Unterjährige Einführung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung ab dem 1.7.2016
  • Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt 2016: 30.000 Euro
  • Gesamtbeitrag 5,30 Prozent (ab 1.7.2016 Arbeitgeberanteil 5,25 Prozent, Arbeitnehmeranteil 0,05 Prozent)
Buchungsschlüssel
Abschnitts-
Beginn
Abschnitts-
Ende
EinzahlerVersicherungs-
merkmal
Steuer-
Merkmal

Zusatzversorgungs-
pflichtiges Entgelt
Beitrag      
1.1.201630.6.201601150115.000,00 €795,00 €
1.7.201631.12.201601150114.858,49 €787,50 €
1.7.201631.12.2016031501141,51 € 7,50 €

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, auf das die Eigenbeteiligung entfällt, berechnet sich demnach wie folgt:

Bitte beachten: Der Beitrag für einen Versicherungsabschnitt ergibt sich für den jeweiligen Einzahler immer durch Multiplikation des (anteiligen) Entgelts mit dem Gesamtbeitragssatz (hier 5,30 %).

Gemäß § 61 der Kassensatzung bleibt der Beteiligte weiterhin Schuldner der Pflichtbeiträge. Der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil ist weiterhin auf das bekannte Konto der Pflichtversicherung zu zahlen. Die Rentenanwartschaften aus den Arbeitnehmeranteilen sind sofort unverfallbar. Für die Anwartschaften, die auf Arbeitgeberleistungen basieren, bleibt es unverändert bei der Wartezeit von 60 Monaten. Die Kasse stellt die notwendige Differenzierung über das Einzahler-Merkmal sicher.

Bitte beachten: Die KZVK sieht für Beiträge aus der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung keine Riester-Förderfähigkeit in der Pflichtversicherung vor.
 

Meldung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung

Für die Meldung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung beachten Sie bitte folgende Vorgehensweise: Wenn Sie als Beteiligter die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung umsetzen, teilen Sie es uns bitte zeitnah mit, damit wir dies in unserem Datenbestand verarbeiten können. Die zeitnahe Information ist in beiderseitigem Interesse wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Jahresabrechnung 2016 in 2017.

Wir benötigen von Ihnen folgende Informationen:

  • die Angabe der Abrechnungsstellennummer
  • Name der Einrichtung
  • Datum ab welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung gelten soll
  • Höhe der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung

Diese Mitteilung senden Sie bitte per Post direkt an den Bereich "Beteiligung" bei der KZVK Köln oder per E-Mail an Beteiligung@kzvk.de – vielen Dank! Sie können uns die erforderlichen Daten auch gerne mit dem Formular "Mitteilung zur Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung" zusenden.


Weitere Informationen

Allgemeine Hinweise und Formulare zum Thema Beteiligung finden Sie in unserem Download-Bereich.

Mehr Informationen zum Beschluss zur Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung von der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas erhalten Sie in diesem Beitrag.

Zuletzt aktualisiert am 07.03.2017.

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