04.08.2016

Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung

Nach § 61 Abs. 1 der Kassensatzung ist der Beteiligte Schuldner der Pflichtbeiträge. Über eine mögliche Beteiligung der Arbeitnehmer am Beitrag zur Pflichtversicherung entscheiden die zuständigen arbeitsrechtlichen Gremien.

Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas

Am 16. Juni 2016 wurden von der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission der Caritas verschiedene Regelungsbeschlüsse gefasst. So wurde unter anderem die Regelung zu einer Eigenbeteiligung der Mitarbeiter am Beitrag zur KZVK neu gefasst.

Bei einem Beitragssatz von über 5,2 Prozent wird der 5,2 Prozent überschreitende Anteil je zur Hälfte von den Mitarbeitern und den Dienstgebern getragen. Der Eigenbeitrag der Mitarbeiter ist dabei auf den Anteil an den o. g. festgelegten Beiträgen begrenzt.

Diese Regelung hat daneben zwei auflösende Bedingungen. Sie tritt außer Kraft, wenn das Leistungsrecht der Kasse nicht dem im ATV-K (Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung für Beschäftigte des kommunalen öffentlichen Dienstes) festgelegten Versorgungsanspruch entspricht, oder eine Satzungsbestimmung der KZVK wirksam wird, nach der nicht mindestens 50 Prozent der Organmitglieder der Kasse (Ausnahme: Vorstand) Mitarbeitervertreter sein müssen.

Der Beschluss der Bundeskommission ist am 1. Juni 2016 in Kraft getreten. Davon ausdrücklich ausgenommen ist die Neufassung der Regelung zum Eigenbeitrag. Diese tritt erst an dem Tag in Kraft, an dem die Werte zur Höhe aller Vergütungs- und Entgeltwerte des Beschlusses durch Beschluss der Regionalkommission innerhalb der von der Bundeskommission festgelegten Bandbreite in Kraft treten.

Vergütungs- und Entgeltwerte bereits durch vier Regionalkommissionen festgelegt

Inzwischen (Stand 31. Juli 2016) haben vier Regionalkommissionen (Nord, NRW, BaWü, Bayern) die entsprechenden Vergütungs- und Entgeltwerte festgelegt. Im Bereich dieser Regionalkommissionen ist die Neufassung der Eigenbeitragsregelung  zum 1. Juni 2016 in Kraft getreten. Für die Regionalkommissionen Mitte und Ost stehen die Beschlüsse derzeit noch aus.

Nach dem Beschluss der Bundeskommission wird der monatliche Einbehalt des Eigenbeitrags ab dem 1. Januar 2017 (in Höhe von dann noch 0,05 Prozent) möglicherweise ausgesetzt, bis eine neue Entgeltordnung wirksam wird. Nach Möglichkeit soll die neue Entgeltordnung jedoch noch im Dezember 2016 beschlossen werden.

Bis zum Wirksamwerden einer neuen Entgeltordnung wäre dann in diesen Fällen ab dem 1. Januar 2017 kein Eigenbeitrag mehr einzubehalten. In diesem Zeitraum würde der Dienstgeber den vollen Beitrag (5,3 Prozent in 2017) alleine tragen.

Meldung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung

Für die Meldung der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung beachten Sie bitte folgende Vorgehensweise: Wenn Sie als Beteiligter die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung umsetzen, teilen Sie es uns bitte zeitnah mit, damit wir dies in unserem Datenbestand verarbeiten können. Die zeitnahe Information ist in beiderseitigem Interesse wichtig für einen reibungslosen Ablauf der Jahresabrechnung 2016 in 2017.

Wir benötigen von Ihnen folgende Informationen:

  • die Angabe der Abrechnungsstellennummer
  • Name der Einrichtung
  • Datum ab welchem Zeitpunkt die Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung gelten soll
  • Höhe der Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung


Diese Mitteilung senden Sie bitte per Post direkt an den Bereich "Beteiligung" bei der KZVK Köln oder per E-Mail an Beteiligung@kzvk.de – vielen Dank! Sie können uns die erforderlichen Daten auch gerne mit dem Formular "Mitteilung zur Arbeitnehmer-Eigenbeteiligung" zusenden.

Weitere Informationen

Allgemeine Hinweise und Formulare zum Thema Beteiligung erhalten Sie in unserem Download-Bereich.

Mehr Informationen zur Umsetzung des Meldeverkehrs.






Zuletzt aktualisiert am 4.8.2016.

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