KZVK Geschäftsbericht 2020
berücksichtigte versicherungstechnische Pensionierungsalter beträgt 63 Jahre. Der Rechnungszins beträgt wie im Vorjahr 3,25 Prozent. Im Geschäftsjahr 2020 wurde einmalig der Barwert für die künftigen sechs jährlichen Angleichungs - beitragszahlungen im Rahmen der Berechnung der Deckungsrückstellung in Abzug gebracht. Für den Abrechnungsverband F mit den Gewinnverbänden F1 und F2 erfolgt die Bewertung der Verpflichtungen aus Verträgen unverändert auf Basis der modifizierten Richttafeln 2005 G mit einer Altersverschiebung von neun Jahren und einem Ansatz der rechnungsmäßigen Invalidisierungswahr - scheinlichkeit von 60 Prozent. Der Rechnungszins für den Tarif 2002 des Gewinnverbandes F1 beläuft sich unverändert auf 3,25 Prozent, für den Tarif 2016 des Gewinnverbandes F2 unverändert auf 1,25 Prozent. Die Rentendynamik wird mit 1 Prozent berücksichtigt. Im Bereich der anderen Rückstellungen werden die Rückstellung für Pensionen, die Rückstellung für Altersteilzeitverpflichtungen sowie die Jubiläums- und die Beihilferückstellung auf Basis eines ver- sicherungsmathematischen Gutachtens mit dem Barwert der erwarteten zukünftigen Leistungen bewertet. Dabei werden die Richttafeln 2018 G der Heubeck-Richttafeln-GmbH mit einem Rechnungs - zins von 2,31 Prozent (Vorjahr: 2,71 Prozent) für die Pensionsrückstellung bzw. 1,60 Prozent (Vorjahr: 1,97 Prozent) für die Rückstellungen für Altersteilzeit und für Jubiläen sowie 1,61 Prozent (Vorjahr: 1,97 Prozent) für die Beihilfen gemäß den Abzinsungssätzen der Deutschen Bundesbank nach § 253 Abs. 2 HGB angewendet. Den Berechnungen der Rückstellung für Pensionen liegen ein Rententrend sowie ein Anwartschaftstrend von jeweils 2 Prozent zugrunde. Bei der Beihilferückstellung wurde eine allgemeine Dynamik der Beihilfekosten von 3 Prozent einkalkuliert. Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und die übrigen Rückstellungen im Bereich der sonstigen Rückstel - lungen werden in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags gebildet. Andere Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden, falls sie bestehen, gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Abzinsungssätzen laufzeitadäquat abgezinst. Die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft und die sonstigen Verbindlichkeiten sind mit dem Erfüllungsbetrag bilanziert. Geschäftsbericht 2020 88 Jahresabschluss
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