KZVK Geschäftsbericht 2020
Deutschlands (VDD), insbesondere durch die von ihm eingesetzte Verbandsaufsicht des Verbandes der Diözesen Deutschlands, durch. Neben dieser Aufsicht besteht eine Körperschaftsaufsicht durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Die KZVK ist Mitglied der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V.) . Aufgrund des Errichtungsbeschlusses und des Errichtungsgesetzes entspricht das Leistungsrecht der KZVK in der Pflichtversicherung im Wesentlichen der jeweils geltenden Mustersatzung der AKA, die wiederum das Versorgungstarifrecht des öffentlichen Dienstes (ATV-K) übernimmt. Durch den ge- nannten Tarifvertrag wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2002 das neue Betriebsrentensystem in Form des Punktemodells festgelegt und das frühere Gesamtversorgungssystem geschlossen. Für die Leis - tungsempfängerinnen und -empfänger zum Zeitpunkt der Systemumstellung wurden die Versorgungs- und Versicherungsrenten als Besitzstandsrenten festgestellt und unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassungen gemäß § 37 Kassensatzung weitergezahlt. Die Besitzstände für die zum Zeitpunkt der Systemumstellung rentennahen und rentenfernen Jahrgänge wurden jeweils unterschiedlich konzi - piert und als Startgutschriften in die Pflichtversicherung nach dem Punktemodell überführt. Gleich - zeitig wurde die Grundlage für eine freiwillige Versicherung auf Basis des Punktemodells geschaffen. Die KZVK führt zwei getrennte Abrechnungsverbände (G und F). Mit dem zum 01. Januar 2020 neu geschaffenen Abrechnungsverband G wurden die vormaligen Abrechnungsverbände P und S zu einem einheitlichen Abrechnungsverband der Pflichtversicherung zusammengefasst. Der Abrech - nungsverband G beinhaltet daher neben den Anwartschaften und Ansprüchen, die aus den nach dem 31. Dezember 2001 im sogenannten Punktemodell entrichteten Pflichtbeiträgen resultieren (ehemals Abrechnungsverband P), auch alle übrigen Anrechte. Dazu gehören insbesondere die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aus dem damaligen Gesamtversorgungssystem (ehemals Abrechnungsverband S). Ermöglicht wird die Zusammenführung zum neuen Abrechnungsverband G durch die Einführung eines ab 2020 über voraussichtlich sieben Jahre zu erhebenden Angleichungsbeitrags, der die Kapitalde- ckungsgrade der Abrechnungsverbände P und S zum 01. Januar 2020 angleicht (§ 63b Kassensatzung). Zusammenlegung der Abrechnungsverbände P und S wird ermöglicht durch die Erhebung des Angleichungs- beitrags Geschäftsbericht 2020 36 Lagebericht
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