KZVK Geschäftsbericht 2019
66 Geschäftsbericht 2019 Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen sind mit dem Nomi- nalwert, vermindert um geleistete Tilgungen, gemäß § 253 Abs. 3 HGB angesetzt. Namensschuldverschreibungen werden mit dem Nennwert unter Anwendung des Wahlrechts nach § 341c HGB angesetzt. Disagio-Beträge werden passivisch, Agio- Beträge aktivisch abgegrenzt. Schuldscheinforderungen und Darlehen sowie die übrigen Ausleihungen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten nach § 341c Abs. 3 HGB bewertet. Die Inhaberschuldverschreibungen werden mit den Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB sowie nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bewertet. Ein Darlehen wird zum Bilanzstichtag mit dem Bar- wert der Restforderung bilanziert. Strukturierte Finanzinstrumente werden gemäß Rechnungslegungshinweis RS HFA 22 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Ansatz gebracht und nach den Vorschriften des jeweils zugehörigen Bilanzpostens bewertet. Sie werden jeweils als ein einheitlicher Vermögensgegenstand bilanziert, soweit keine Zerle- gung geboten ist. Einlagen bei Kreditinstituten werden mit dem Nennwert bewertet. Andere Kapitalanlagen werden grundsätzlich zu Anschaffungskosten und nach dem gemilderten Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB bilanziert. Bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken, Beteiligungen, Aktien, Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren, Inhaber- schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldforderungen sowie den sonstigen Ausleihungen im Anlagevermögen werden bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung au- ßerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 S. 5 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorgenommen. Bei allen Vermögensgegenständen wird das Wertaufholungsgebot gemäß § 253 Abs. 5 HGB beachtet. Forderungen werden mit dem Nennwert aktiviert. Sofern erforderlich, werden Einzelwert-und Pauschalwertberichtigungen gebildet. Auf die Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber den Beteiligten einschließlich der Forderungen aus dem Finanzierungsbeitrag erfolgt grundsätz- lich eine Pauschalwertberichtigung in Höhe von 1 Prozent. Ferner werden Einzelwertberichtigungen, falls erforderlich, vorgenommen. Die Sachanlagen und Vorräte sind zu den fortgeführten Anschaffungskosten, die anderen Vermögensgegenstände zum Nennwert bilanziert. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand werden mit dem Nennwert bewertet.
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