KZVK Geschäftsbericht 2019

56 Geschäftsbericht 2019 Keine bestandsgefährdenden Risiken in den Kapitalanlagen gehandelt werden. Dabei verfolgt die KZVK das Ziel, Partner mit besonderer ESG- Kompetenz zu identifizieren, die das Verständnis einer ethisch-nachhaltigen Kapital- anlage nachvollziehen und im Sinne der KZVK umsetzen können. Auf diese Weise begegnet die Kasse potenziellen ESG-Risiken bereits im Vorfeld von Investment­ entscheidungen. Alle genannten Risiken können potenziell einen wesentlichen Einfluss auf die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage der KZVK haben. Allerdings ist die alleinige und periodenbezogene Betrachtung dieser Risikoaspekte ohne Berücksichtigung von mittel- und langfristigen Ertragserfordernissen bzw. bestehenden Verpflichtungen nicht sachgerecht. Kapitalanlagerisiken werden bei der Kasse einerseits durch adäquate interne Kon- trollverfahren und andererseits durch ein IT-gestütztes Frühwarnsystem auf tägli- cher und monatlicher Basis überwacht. Die Einhaltung der internen und externen Vorgaben wird sichergestellt. Unterstützt wird dies durch eine stringente Auswahl der Einzelinvestments und eine hohe Diversifikation des Gesamtportfolios. Steuerungsinstrumente sowie Aufbau- und Ablauforganisation gewährleisten, dass die KZVK ihre Risiken identifizieren, bewerten, überwachen, steuern und kontrollieren kann. Zum Bilanzstichtag sind keine bestandsgefährdenden Risiken in den Kapitalanlagen erkennbar. Rechtliche Risiken Die gesetzlichen Rahmenbedingungen von Bund, Ländern und der EU sowie die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes und die dazu ergangene Rechtsprechung können die Rahmenbedingungen für die Durchführung der betrieblichen Alters­ versorgung erheblich beeinflussen. Zunehmend ist eine Belastung der Zusatzver- sorgungskassen mit neuen Verwaltungsverfahren zugunsten der Steuerverwaltung und der gesetzlichen Sozialversicherungseinrichtungen festzustellen. Die KZVK beobachtet die Entwicklung der Gesetzgebung und Rechtsprechung kontinuierlich und systematisch. Sie bringt sich vor allem über ihre Verbände in die Meinungs­ bildungsprozesse und Gesetzgebungsverfahren aktiv ein. Zur Sicherstellung einer auskömmlichen Finanzierung der aus dem bis zum Jahre 2002 betriebenen Gesamtversorgungssystem resultierenden Anrechte im Abrech- nungsverband S wurde ab 2016 ein sogenannter Finanzierungsbeitrag erhoben. Mit der im Berichtsjahr für den Zeitraum ab 2020 beschlossenen Neuausrichtung der Finanzierung der Pflichtversicherung entfällt dieses Finanzierungsinstrument zukünftig, sodass sich auch die Risiken in Bezug auf etwaige diesbezügliche Rechts­ streitigkeiten verringern. Dennoch bleibt das rechtliche Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit des bis einschließlich 2019 erhobenen Finanzierungsbeitrags vom Grundsatz her, allerdings mit einer deutlich abgesenkten Eintrittswahrscheinlichkeit, noch bestehen. Das neue Finanzierungssystem wurde im Rahmen einer intensiven Projektarbeit unter Beteiligung aller betroffenen Parteien konzipiert und die daraus resultierende Anpassung der Finanzierung gegenüber den Beteiligten anschließend intensiv

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