KZVK Geschäftsbericht 2019
52 Geschäftsbericht 2019 Allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen werden bestandsspezifisch angepasst Aufgrund von möglichen Zufallsschwankungen werden für die Untersuchung der Bestände jeweils die Daten für mehrere Jahre herangezogen. Die rechnungsmäßigen Kostensätze des Punktemodells sind ebenfalls durch die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vorgegeben. Die tatsächlichen Kosten der Verwaltung wer- den durch die Beiträge abgedeckt. Das tatsächliche Renteneintrittsalter ist von der KZVK nicht zu beeinflussen, da es von individuellen Entscheidungen der Versicherten abhängt. Bei vorzeitigem Renten- beginn werden Zugangsfaktoren in Analogie zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet. Bei der Bewertung wird ein Renteneintrittsalter von 63 Jahren mit entsprechenden Zugangsfaktoren angesetzt, um das Risiko einer Aufwandser höhung durch vorzeitige Leistungsfälle in der Deckungsrückstellung versicherungs- mathematisch angemessen darzustellen. Seit der Einführung des Punktemodells hat die KZVK die versicherungstechnischen Annahmen mehrfach angepasst. Die bei Einführung des Punktemodells verwen- deten Richttafeln 1998 der Heubeck-Richttafeln-GmbH, die die damals üblichen biometrischen Rechnungsgrundlagen in der betrieblichen Altersversorgung dar- stellten, haben sich aufgrund der Besonderheiten der Bestände und der allgemein steigenden Lebenserwartung als nicht mehr angemessen zur Bewertung der Ver- pflichtungen erwiesen. Daher hat die KZVK zur Berechnung der Deckungsrückstellung bereits seit einigen Jahren die Richttafeln 2005 G zugrunde gelegt, die an die Be- stände der Kasse angepasst sind. Im Jahr 2018 sind die Heubeck-Richttafeln 2018 G als Nachfolger der Richttafeln 2005 G erschienen. In den Richttafeln 2018 G werden die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes berücksichtigt, um eine verlässliche und allgemeine Grundlage für die Bewertung von Verpflich- tungen in der betrieblichen Altersversorgung zu erhalten. Bei Pensionskassen und Zusatzversorgungskassen ist es aktuariell und aufsichts- rechtlich geboten, bestandsspezifische biometrische Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Dem wird in der Praxis in der Regel dadurch Rechnung getragen, dass allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen – wie zum Beispiel die Heubeck-Richttafeln – bestandsspezifisch angepasst werden. Eine verpflichtende Anwendung der jeweils neuesten Tafeln wird bei Verwendung unternehmens spezifisch angepasster Tafeln für Pensionskassen und Zusatzversorgungskassen aufsichtsrechtlich nicht verlangt. Selbst Vergleichsrechnungen anhand der neuen Tafeln werden nicht gefordert, sind aber aus aktuariellen Gründen bei entspre- chender Sorgfalt sinnvoll. Die KZVK hatte im Jahresabschluss 2018 auf einen zu schnellen Übergang zu den neuen Richttafeln verzichtet, da sich zum einen die Berechnungsergebnisse auf Grundlage der neuen, in geeigneter Weise angepassten Richttafeln 2018 G auf Basis der gesamten Pflichtversicherung nicht wesentlich von den bisherigen Ergebnissen unterscheiden. Zum anderen erachtete die KZVK es als sinnvoll, erst sorgfältige und tiefergehende Analysen vorzunehmen. Vor einer Verwendung der Heubeck-Richttafeln 2018 G wurde im Berichtsjahr zu- nächst geprüft, in welcher Form sie an die kassenspezifischen Verhältnisse ange- passt werden müssten. Eine Anwendung der unmodifizierten Richttafeln 2018 G wäre nicht sachgerecht, da ohne Modifikationen die kassenspezifischen Verhält-
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